Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2018, Az. III ZB 71/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2413

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zurückweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines Entschädigungsverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


Leitsatz

Gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Aussetzung des Entschädigungsverfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO, sondern nur - unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27. Juni 2012, III ZB 45/12, NJW 2012, 2449).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2018 - 11 EK 11/18 - wird als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 1.800 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung nach §§ 198 ff [X.] wegen überlanger Dauer eines Schadensersatzprozesses in Anspruch.

2

Das Ausgangsverfahren, dem eine Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers gegen den hiesigen Kläger zugrunde liegt, ist seit Oktober 2007 bei dem [X.]      anhängig und Bestandteil eines rund 4.500 Verfahren umfassenden Komplexes (sog. "G.     Gruppe").

3

Das für die am 6. Oktober 2014 eingegangene [X.] zuständige [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2015 gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit der Begründung ausgesetzt, das parallele Betreiben von Ausgangs- und Entschädigungsverfahren würde ersteres weiter verzögern. Mit Schriftsatz vom 19. November 2017 hat der Kläger die geltend gemachte Entschädigung für immaterielle Nachteile von 5.000 € auf 8.900 € erhöht und die Fortsetzung des Verfahrens unter gleichzeitiger Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 [X.] beantragt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2018, gegen den sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde wendet, hat das [X.] den Antrag, die Aussetzung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, zurückgewiesen.

II.

4

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht gegeben (§ 201 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO).

5

Nach § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann das (erstinstanzlich zuständige) [X.] das Entschädigungsverfahren aussetzen, wenn das Ausgangsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 [X.] abhängt, noch andauert. § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass im [X.] die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind. Der danach (auch) in Bezug genommene § 252 ZPO, der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sowohl gegen die Anordnung der Aussetzung als auch gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens vorsieht (vgl. [X.], [X.] 2004, 231), steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 567 Abs. 1 ZPO (dies übersieht [X.], [X.] aus § 198 [X.], [X.]). Daraus ergibt sich, dass die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist. Bei allen Entscheidungen der [X.]e kommt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 - [X.]/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und Urteil vom 8. Oktober 2015 - [X.] ([X.]) 1/15, [X.], 530 Rn. 8 jeweils zu § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Versagung von Prozesskostenhilfe im [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 567 Rn. 38 mwN). An ihrer Stelle ist die Rechtsbeschwerde eröffnet, die entweder die generelle Zulassung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Zulassung durch das [X.] im Einzelfall (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert. Da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob die unstatthafte sofortige Beschwerde gegebenenfalls als Rechtsbeschwerde auszulegen oder in eine solche umzudeuten wäre.

[X.]     

      

[X.]     

      

Reiter

      

[X.]     

      

Böttcher     

      

Meta

III ZB 71/18

25.10.2018

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Braunschweig, 14. Mai 2018, Az: 11 EK 11/18

§ 198 GVG, §§ 198ff GVG, § 201 Abs 2 S 1 GVG, § 201 Abs 3 S 1 GVG, § 252 ZPO, § 574 Abs 1 ZPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2018, Az. III ZB 71/18 (REWIS RS 2018, 2413)

Papier­fundstellen: WM2018,2257 NJW 2019, 376 REWIS RS 2018, 2413

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 72/18 (Bundesgerichtshof)

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen eines OLG


III ZR 277/16 (Bundesgerichtshof)

Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter Verfahrensverzögerung: Rechtsgutverletzung auch bei Aussichtslosigkeit der Klage; Bearbeitungsdauer für eine …


III ZR (Ü) 1/15 (Bundesgerichtshof)

Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer: Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil; verfahrensfehlerhafter Erlass eines zweiten Versäumnisurteils im …


III ZB 64/12 (Bundesgerichtshof)


III ZA 27/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZB 45/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.