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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 238.345 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Sacher Borris
Meta
23.06.2022
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Karlsruhe, 7. Mai 2020, Az: 15 U 126/19, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2022, Az. VII ZR 79/20 (REWIS RS 2022, 6068)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6068
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, VI ZR 489/19, 12.10.2021.
Oberlandesgericht Köln, 15 U 126/19, 14.11.2019.
Bundesgerichtshof, VII ZR 79/20, 23.06.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 192/18 (Bundesgerichtshof)
Kostentragung bei Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision nach Rücknahme der Revision
II ZR 191/20 (Bundesgerichtshof)
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VII ZR 881/21 (Bundesgerichtshof)
Zulassungsrevision: Stillschweigende Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht
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