Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2022, Az. VII ZR 79/20

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6068

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  238.345 €

Pamp                                                         Halfmeier                                                 Kartzke

                                Sacher                                                                Borris

Meta

VII ZR 79/20

23.06.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 7. Mai 2020, Az: 15 U 126/19, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2022, Az. VII ZR 79/20 (REWIS RS 2022, 6068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6068


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 489/19

Bundesgerichtshof, VI ZR 489/19, 12.10.2021.


Az. 15 U 126/19

Oberlandesgericht Köln, 15 U 126/19, 14.11.2019.


Az. VII ZR 79/20

Bundesgerichtshof, VII ZR 79/20, 23.06.2022.


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