Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2023, Az. 1 StR 436/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3601

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

2

Der Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten ist zu verwerfen, weil eine Versäumnis einer Frist nicht vorliegt.

3

Der zulässige Rechtsbehelf (§ 356a StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat entgegen der vom Verurteilten geäußerten Vermutung den für die Entscheidung erforderlichen Akteninhalt zur Kenntnis genommen und dieser zugrunde gelegt.

4

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2018 – 1 [X.] Rn. 8 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 [X.] Rn. 7 mwN).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger     

  

Bellay     

  

Wimmer

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 436/22

14.06.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2023, Az. 1 StR 436/22 (REWIS RS 2023, 3601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3601

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.