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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 155/07 Verkündet am:
17. September 2008
[X.]
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 -
[X.] hat im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit S[X.]hriftsatzfrist bis zum 1. August 2008 dur[X.]h [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Re[X.]htsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 4. Mai 2007 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 24. November 2006 geändert. Es wird festgestellt, dass die von der [X.] gemäß ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte [X.] den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-zember 2001 erlangten Anwarts[X.]haft auf eine bei [X.] zu leistende Betriebsrente ni[X.]ht verbindli[X.]h festlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Re[X.]htsmittel der Parteien werden zurü[X.]kgewiesen. Die Kosten des Re[X.]htsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 3.528,03 • Von Re[X.]hts wegen - 3 -
Tatbestand:
1 Die beklagte [X.] und der Länder ([X.]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentli[X.]hen Dienstes im Wege privatre[X.]htli[X.]her Versi-[X.]herung eine zusätzli[X.]he Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 ([X.]. [X.] vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr [X.] rü[X.]kwirkend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) umgestellt. Den Systemwe[X.]hsel hatten die Tarifvertrags-parteien des öffentli[X.]hen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem [X.] vom 4. November 1966 ([X.]) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und dur[X.]h ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der [X.] ([X.]S) enthält [X.] zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte [X.] auf die neuen [X.] übertragen. Dabei werden Versi[X.]herte, deren Versorgungsfall no[X.]h ni[X.]ht eingetreten ist, in [X.] und [X.] Versi[X.]herte unters[X.]hie-den. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West bes[X.]häftigt war bzw. dem [X.] unterfiel oder Pfli[X.]htversi[X.]he-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwarts[X.]haften der [X.]a. 200.000 [X.]n Versi[X.]herten werden weitgehend na[X.]h dem alten Satzungsre[X.]ht ermittelt und [X.] - 4 -
gen. Die Anwarts[X.]haften der übrigen [X.]a. 1,7 Millionen [X.]n [X.] bere[X.]hnen si[X.]h demgegenüber na[X.]h den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 des [X.]es ([X.]). Unabhängig von ih-rer Zugehörigkeit zu einem [X.]n oder einem [X.]n Jahr-gang erhalten Bes[X.]häftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pfli[X.]htversi[X.]hert waren, als Startguts[X.]hrift für jedes volle Kalenderjahr der Pfli[X.]htversi[X.]herung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbes[X.]häftigung gemindert dur[X.]h [X.] mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden [X.] (§§ 9 Abs. 3 [X.], 37 Abs. 3 [X.]S).
Die am 4. Juli 1971 geborene und somit einem [X.]n Jahr-gang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für ren-tenferne Versi[X.]herte und die Höhe der der Klägerin erteilten [X.] von 33,79 Versorgungspunkten (das entspri[X.]ht einem Wert von monatli[X.]h 135,16 •). Die Klägerin hält die Beklagte für verpfli[X.]htet, ihr bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles eine Betriebsrente mindestens in [X.] des geringeren Betrages zu gewähren, wie er si[X.]h unter Zugrundele-gung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der [X.] zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-[X.]herungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpfli[X.]htung der [X.], bei der Ermittlung der Startguts[X.]hrift bestimmte, in ver-s[X.]hiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Bere[X.]hnungselemente zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf [X.] unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundents[X.]heidung zurü[X.]kgehe, die 3 - 5 -
mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG ges[X.]hützte Tarifautonomie der ohnehin einges[X.]hränkten re[X.]htli[X.]hen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startguts[X.]hrift den verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Besitzstand der Klägerin.
Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgeri[X.]ht unter [X.] im Übrigen die [X.] verpfli[X.]htet, 4 die Startguts[X.]hrift bei einem entspre[X.]henden Antrag der Klägerin ni[X.]ht unter Verwendung des so genannten [X.], sondern einer (individuellen) [X.] des gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungsträgers zu [X.] und dabei au[X.]h den [X.] na[X.]h § 36 Abs. 3 [X.]S anzuwenden.
Dagegen wendet si[X.]h die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startguts[X.]hrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles zu leistende Betriebsrente ni[X.]ht verbindli[X.]h festlege. 5 Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. 6 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif-vertragsparteien vereinbarten und von der [X.] mit ihrer neuen 7 - 6 -
Satzung umgesetzten Systemwe[X.]hsel als sol[X.]hen bestünden keine re[X.]htli[X.]hen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Er-re[X.]hnung der Startguts[X.]hrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte frei gewesen, soweit sie ni[X.]ht in erdiente [X.] eingegriffen hätten.
Ein sol[X.]her Eingriff liege bei der Klägerin ni[X.]ht vor, so dass ihr in-soweit geltend gema[X.]hte Ansprü[X.]he ni[X.]ht zustünden. Ein Eingriff in die erdiente Anwarts[X.]haft sei nur gegeben, wenn ein Versi[X.]herter zum [X.] (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versi[X.]he-rungsfalles na[X.]h der alten Satzung eine wesentli[X.]h höhere Leistung [X.] hätte als sie si[X.]h auf der Grundlage der erteilten Startguts[X.]hrift ergibt. Dies sei bei der Klägerin ni[X.]ht der Fall unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstandes, dass ihr Arbeitgeber als Beteiligter bei der [X.] zum 31. Dezember 2002 ausges[X.]hieden sei und daher na[X.]h den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 37 Abs. 1b [X.]S a.F. au[X.]h nur ein Anspru[X.]h auf Zahlung einer Versi[X.]herungsrente (§ 44 [X.]S a.F.) in Betra[X.]ht gekommen wäre. 8 Indes sei die den [X.] zugrunde gelegte voraussi[X.]htli-[X.]he gesetzli[X.]he Rente au[X.]h für Versi[X.]herte der [X.]n Jahrgänge ni[X.]ht ausnahmslos na[X.]h dem so genannten Näherungsverfahren, son-dern auf Antrag des jeweiligen Versi[X.]herten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herers zu bere[X.]hnen. Die Übergangsregelung für die [X.]n Jahrgänge bena[X.]hteilige letzte-re unangemessen gegenüber den [X.]n Jahrgängen. Ein [X.] Grund für diese Unglei[X.]hbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei ni[X.]ht er-si[X.]htli[X.]h. 9 - 7 -
10 Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es au[X.]h ni[X.]ht vereinbar, dass der [X.] gemäß § 36 Abs. 3 [X.]S auf die Gruppe der vor dem [X.] bereits Versi[X.]herten ni[X.]ht angewendet und diese so glei[X.]hheitswidrig s[X.]hle[X.]hter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der [X.] versi[X.]herten Personen. Im [X.] gebiete es der Glei[X.]hheitssatz, die Startpunkte mit dem [X.] zu multiplizieren. Entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin müsse die Erre[X.]hnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwarts[X.]haft jedo[X.]h ni[X.]ht unter voller Be-rü[X.]ksi[X.]htigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des [X.]s seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen [X.] die Beklagte - der vom [X.] ([X.], 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der [X.] zu gewährenden Betriebsrente ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. 11 I[X.] Dies hält, wie si[X.]h aus dem - na[X.]h Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 ([X.]/06 - [X.], 127 ff.) ergibt, re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. 12 1. Zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass die [X.] der [X.] au[X.]h ohne Zustimmung der Versi[X.]herten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen s[X.]hließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum [X.]. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) [X.] ab, bei 13 - 8 -
denen ni[X.]ht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden ledigli[X.]h als [X.] und Bezugsbere[X.]htigte in die Gruppenversi[X.]herung einbezo-gen -, sondern die an der [X.] beteiligten Arbeitgeber [X.] sind ([X.], 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-dig). Zum andern enthielt die Satzung der [X.] seither in § 14 ei-nen Änderungsvorbehalt, der au[X.]h für bestehende Versi[X.]herungen galt und eine Zustimmung der Versi[X.]herten bei Satzungsänderungen ni[X.]ht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der si[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-s[X.]hränkt, sondern au[X.]h zu einer umfassenden Systemumstellung er-mä[X.]htigt ([X.], 127 unter [X.]. 27), bestehen keine Bedenken. [X.]sänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versi[X.]hertem mögli[X.]h ([X.] aaO unter [X.]. 25 m.w.N.). Für den [X.] hat au[X.]h ein ausrei[X.]hender Anlass bestanden ([X.] aaO unter [X.]. 26).
2. Der S[X.]hutz der im Zeitpunkt des Systemwe[X.]hsels bereits beste-henden Rentenansprü[X.]he und -anwarts[X.]haften ist dur[X.]h Übergangs- bzw. [X.] si[X.]herzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versi[X.]herte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Re[X.]hten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die [X.] diese Re[X.]hte wahren ([X.] aaO unter [X.]. 27). Für die Ermittlung der Start-guts[X.]hriften [X.]r Pfli[X.]htversi[X.]herter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den [X.]n Pfli[X.]htversi[X.]herten bei der Bere[X.]hnung ihrer Startguts[X.]hrift die na[X.]h dem [X.] bis zum Umstellungs-sti[X.]htag unverfallbar gewordenen Rentenanwarts[X.]haften in das neue [X.] zu übertragen ([X.] aaO unter [X.]. 39). 14 - 9 -
15 a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz ni[X.]ht zu beanstan-den ([X.] aaO unter [X.]. 11 und 64). Das gilt au[X.]h, soweit sie dur[X.]h Fests[X.]hreibung der maßgebli[X.]hen Bere[X.]hnungsfaktoren zum [X.] (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit §§ 18 Abs. 2 [X.] Satz 2 Bu[X.]hst. [X.], 2 Abs. 5 Satz 1 [X.]) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen na[X.]h den Grundsätzen des Vertrauenss[X.]hutzes ges[X.]hützten Berei[X.]h führt ([X.] aaO unter [X.]. 77-79). Dass die [X.] an einer mit der Anwendung des [X.]s (§ 36 Abs. 2 und 3 [X.]S) verbundenen Verzinsung ni[X.]ht teilneh-men, verstößt ebenfalls ni[X.]ht gegen höherrangiges Re[X.]ht. Denn die Dy-namisierung ist mit der Neuregelung ni[X.]ht entfallen. Na[X.]h den §§ 33 Abs. 7, 19 [X.], 79 Abs. 7, 68 [X.]S werden die zunä[X.]hst festges[X.]hrie-benen [X.] vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-punkte auslösen können, die eine tatsä[X.]hli[X.]he oder fiktive Beteiligung an den - von der [X.] bzw. den jeweils zehn na[X.]h der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 [X.]S) - erwirts[X.]hafte-ten Übers[X.]hüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-wählte und von der [X.] in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-rung ist angesi[X.]hts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und s[X.]hon deshalb verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren dur[X.]h die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum ni[X.]ht übers[X.]hritten ([X.] aaO unter [X.]. 77-81). 16 - 10 -
17 Eine Verletzung höherrangigen Re[X.]hts kann s[X.]hließli[X.]h weder dar-in gesehen werden, dass die Übergangsregelung den [X.]n Pfli[X.]htversi[X.]herten na[X.]h der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere au[X.]h diejenige na[X.]h § 44a [X.]S a.F. - entzieht, no[X.]h in dem Umstand, dass die na[X.]h § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.]S a.F. bei Ermitt-lung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berü[X.]ksi[X.]htigende hälftige Anre[X.]hnung so genannter Vordienstzeiten na[X.]h der Übergangsregelung keinen Eingang in die [X.] [X.]r Versi[X.]herter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt ([X.] aaO unter [X.]. 82-101).
b) Ob es zulässig ist, bei der Erre[X.]hnung der Startguts[X.]hrift die für die Ermittlung der [X.] von der Hö[X.]hstversorgung in Abzug zu bringende voraussi[X.]htli[X.]he gesetzli[X.]he Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] Satz 2 Bu[X.]hst. f [X.] auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h dem bei der Bere[X.]hnung von Pensionsrü[X.]kstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-nannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-gemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen ([X.] aaO unter [X.]. 102-121). 18 Die Frage bedarf au[X.]h hier keiner Ents[X.]heidung. Denn die Über-gangsregelung für [X.] Pfli[X.]htversi[X.]herte verstößt jedenfalls an-derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist s[X.]hon deshalb unwirksam ([X.] aaO unter [X.]. 120). 19 [X.]) Dur[X.]hgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämli[X.]h der na[X.]h den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 79 20 - 11 -
Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] Satz 1 [X.] der Start-guts[X.]hriftenbere[X.]hnung zugrunde zu legende [X.] von 2,25% für jedes volle Jahr der Pfli[X.]htversi[X.]herung ([X.] aaO unter [X.]. 122-140). Dieser [X.] führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat ([X.] aaO unter [X.]. 128-139) - zu einer sa[X.]hwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Unglei[X.]hbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfer-nen Versi[X.]herten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarif-vertragsparteien ni[X.]ht mehr gede[X.]kt ist. Die Unglei[X.]hbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Er-werb der Vollrente (100%) erforderli[X.]hen 44,44 Pfli[X.]htversi[X.]herungsjahre in ihrem Arbeitsleben ni[X.]ht errei[X.]hen können und deshalb von vornherein überproportionale Abs[X.]hläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon au[X.]h all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer An-forderungen eines Arbeitsplatzes im öffentli[X.]hen Dienst, etwa einer ab-ges[X.]hlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerkli[X.]hen Beruf, erst später in den öffentli[X.]hen Dienst eintreten ([X.] aaO unter [X.]. 133-138).
3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die si[X.]h daraus erge-bende [X.]keit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der [X.] ändern an der Wirk-samkeit der Systemumstellung als sol[X.]her ni[X.]hts. [X.] ist ledigli[X.]h die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] für die [X.]n Versi[X.]herten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Klägerin erteilte Startguts[X.]hrift einer ausrei[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungssti[X.]htag erdienten Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des 21 - 12 -
Versi[X.]herungsfalles zu leistende Rente ni[X.]ht verbindli[X.]h fest (vgl. [X.] aaO unter [X.]. 141).
Auf diese Feststellung war der Urteilsausspru[X.]h zu bes[X.]hränken. Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die dur[X.]h den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursa[X.]hte Lü[X.]ke in der Satzung der [X.] dur[X.]h eine geri[X.]htli[X.]he Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindli[X.]he Vorgaben für die Neuerre[X.]hnung der [X.] festzus[X.]hreiben, kann mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG ges[X.]hützte Tarifautonomie ni[X.]ht entspro[X.]hen werden. Eine sol[X.]he ge-ri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung ist au[X.]h na[X.]h dem Re[X.]htsstaatsprinzip ni[X.]ht ge-boten. Es ist vielmehr zunä[X.]hst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, 22 - 13 -
eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem [X.] haben diese zuglei[X.]h Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-s[X.]hließli[X.]hen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 24.11.2006 - 10 [X.]/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom 04.05.2007 - 6 S 1/07 -
Meta
17.09.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IV ZR 155/07 (REWIS RS 2008, 1930)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1930
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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