Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IV ZR 64/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1954

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 64/05 Verkündet am:

17. September 2008

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der [X.] [X.] hat im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit S[X.]hriftsatzfrist bis zum 15. August 2008 dur[X.]h [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Re[X.]htsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 14. Ja-nuar 2005 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 15. September 2004 wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass die von der [X.] gemäß ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte [X.] den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-zember 2001 erlangten Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles zu leistende Betriebsrente ni[X.]ht verbindli[X.]h festlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Re[X.]htsmittel der Parteien werden zurü[X.]kgewiesen. Die Kosten des Re[X.]htsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 4.028,98 Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Die beklagte [X.] und der Länder ([X.]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentli[X.]hen Dienstes im Wege privatre[X.]htli[X.]her Versi-[X.]herung eine zusätzli[X.]he Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 ([X.]. [X.] vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr [X.] rü[X.]kwirkend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) umgestellt. Den Systemwe[X.]hsel hatten die Tarifvertrags-parteien des öffentli[X.]hen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem [X.] vom 4. November 1966 ([X.]) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und dur[X.]h ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der [X.] ([X.]S) enthält [X.] zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte [X.] auf die neuen [X.] übertragen. Dabei werden Versi[X.]herte, deren Versorgungsfall no[X.]h ni[X.]ht eingetreten ist, in [X.] und [X.] Versi[X.]herte unters[X.]hie-den. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West bes[X.]häftigt war bzw. dem [X.] unterfiel oder Pfli[X.]htversi[X.]he-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwarts[X.]haften der [X.]a. 200.000 [X.]n Versi[X.]herten werden weitgehend na[X.]h dem alten Satzungsre[X.]ht ermittelt und übertra-gen. Die Anwarts[X.]haften der übrigen [X.]a. 1,7 Mio. [X.]n [X.] - 4 - [X.]herten bere[X.]hnen si[X.]h demgegenüber na[X.]h den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 des [X.]es ([X.]). Unabhängig von ihrer Zu-gehörigkeit zu einem [X.]n oder einem [X.]n Jahrgang er-halten Bes[X.]häftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pfli[X.]ht-versi[X.]hert waren, als Startguts[X.]hrift für jedes volle Kalenderjahr der Pfli[X.]htversi[X.]herung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 [X.] (VP), bei Teilzeitbes[X.]häftigung gemindert dur[X.]h [X.] mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbes[X.]häfti-gungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 [X.], 37 Abs. 3 [X.]S).
Die am 22. Oktober 1949 geborene und somit einem [X.]n Jahrgang zugehörige Klägerin, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer zwis[X.]hen ihr und ihrem Arbeitgeber am 1. Oktober 2002 getroffenen [X.] vom 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2009 als Altersteilzeitar-beitsverhältnis fortgeführt wird, und die Beklagte streiten über die Zuläs-sigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte und die Höhe der der Klägerin erteilten [X.] von 53,63 Versorgungspunkten (das entspri[X.]ht einem Wert von monatli[X.]h 214,52 •). Die Klägerin hält die Beklagte für verpfli[X.]htet, ihr bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles eine Betriebsrente mindestens in [X.] des geringeren Betrages zu gewähren, wie er si[X.]h unter Zugrundele-gung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der [X.] zu diesem [X.]punkt oder zum [X.]punkt des Eintritts des Versi-[X.]herungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpfli[X.]htung der [X.], bei der Ermittlung der Startguts[X.]hrift bestimmte, in ver-s[X.]hiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Bere[X.]hnungselemente zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf [X.] unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von 3 - 5 - den Tarifvertragsparteien getroffene Grundents[X.]heidung zurü[X.]kgehe, die mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG ges[X.]hützte Tarifautonomie der ohnehin einges[X.]hränkten re[X.]htli[X.]hen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startguts[X.]hrift den verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Besitzstand der Klägerin.
Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgeri[X.]ht unter [X.] im Übrigen die [X.] verpfli[X.]htet, 4 der Klägerin bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles [X.] eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Bere[X.]hnung der Zusatzrente na[X.]h ihrer früheren Satzung zum [X.] (31. Dezem-ber 2001) oder zum Eintritt des Versi[X.]herungsfalles [X.], und die Startguts[X.]hrift bei einem entspre[X.]henden Antrag der Klägerin ni[X.]ht unter Verwendung des so genannten [X.], sondern einer (individuellen) Ren-tenauskunft des gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungsträ-gers zu bere[X.]hnen und dabei au[X.]h den [X.] na[X.]h § 36 Abs. 3 [X.]S anzuwenden.
Dagegen wendet si[X.]h die Beklagte mit der Revision. Die Klägerin verfolgt mit der [X.] ihre bisherigen, weitergehenden [X.] weiter. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startguts[X.]hrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten [X.] auf eine bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles zu leistende Be-triebsrente ni[X.]ht verbindli[X.]h festlege. 5 - 6 - Ents[X.]heidungsgründe: 6 Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Gegen den von den [X.]sparteien vereinbarten und von der [X.] in ihrer neuen [X.] umgesetzten Systemwe[X.]hsel als sol[X.]hen bestünden keine re[X.]htli-[X.]hen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die [X.] seien die Tarifvertragsparteien und ihnen [X.] die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie ni[X.]ht in erdiente Anwarts[X.]haften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwarts[X.]haft könne ni[X.]ht nur angesehen werden, was si[X.]h als Versi[X.]herungsrente zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 [X.] vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt, dass der Pfli[X.]htversi[X.]herte "eine Anwarts[X.]haft auf eine dynamis[X.]he Versorgungs-rente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe bei bis zum [X.]punkt der Verrentung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzli[X.]h einen Anspru[X.]h auf [X.] erworben. Daraus sei bereits für die [X.] vor Errei[X.]hen des Rentenalters eine gesi[X.]herte Re[X.]htsposition im Sinne einer Anwarts[X.]haft abzuleiten, in die ni[X.]ht ohne Weiteres eingegriffen werden könne. 7 Ein Eingriff in die erdiente Anwarts[X.]haft liege vor, wenn ein Versi-[X.]herter bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles im [X.]punkt des System-we[X.]hsels na[X.]h altem Re[X.]ht eine wesentli[X.]h höhere Leistung als in der Startguts[X.]hrift ausgewiesen erhalten hätte. Das lasse si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Na[X.]h den von der [X.] vorge-legten Bere[X.]hnungen sei jedenfalls zur [X.] des Systemwe[X.]hsels eine überaus große Verminderung der erre[X.]hneten [X.] - zustellen, die si[X.]h meist no[X.]h über einen langen [X.]raum erstre[X.]ke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erhebli[X.]hen Eingriff in die erdiente Anwarts[X.]haft dar. Au[X.]h die Klägerin sei von einem sol[X.]h erhebli[X.]hen Eingriff betroffen. Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts kann ni[X.]ht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsi[X.]htigt hätten oder si[X.]h au[X.]h nur bewusst gewesen seien, dass in einer ni[X.]ht unerheb-li[X.]hen Zahl von Fällen der Betrag der Startguts[X.]hrift geringer ausfallen werde als die Versi[X.]herungsrente na[X.]h altem Satzungsre[X.]ht. Dem [X.] Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) lasse si[X.]h nur ent-nehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem dur[X.]h ein Punk-temodell ersetzt und die im Gesamtversorgungssystem erworbenen [X.]en in dieses Punktemodell überführt werden sollten. Anderes gehe au[X.]h aus dem [X.] vom 13. November 2001 ni[X.]ht hervor. Der Vortrag der [X.] zu ihrer finanziellen Situation und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls no[X.]h ni[X.]hts darüber, ob die Tarifver-tragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Beklagte habe selbst geltend gema[X.]ht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwarts[X.]haften geführt habe. Sie sei mithin offensi[X.]htli[X.]h ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages [X.] vom 1. März 2002 abgewi[X.]hen. 9 Der somit unbeabsi[X.]htigte Eingriff in bestehende Anwarts[X.]haften der Versi[X.]herten stehe einer unbewussten Regelungslü[X.]ke glei[X.]h. Letz-tere müsse von den Geri[X.]hten dur[X.]h eine ergänzende Auslegung [X.] werden, wenn si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Treu und Glauben ausrei[X.]hende Anhaltspunkte für den mutmaßli[X.]hen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung na[X.]h objektiver Betra[X.]htung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die [X.] - 8 - tragsparteien die Lü[X.]ke mit der von ihm, dem Berufungsgeri[X.]ht, getroffe-nen Regelung ges[X.]hlossen hätten, wenn sie si[X.]h des Eingriffs in ge-s[X.]hützte Anwarts[X.]haften bewusst gewesen wären.
Weiter fordert das Berufungsgeri[X.]ht, dass die den [X.] zugrunde gelegte voraussi[X.]htli[X.]he gesetzli[X.]he Rente au[X.]h für [X.] der [X.]n Jahrgänge ni[X.]ht ausnahmslos na[X.]h dem so genann-ten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versi[X.]herten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzli[X.]hen Rentenversi-[X.]herers zu bere[X.]hnen sei. Die Übergangsregelung für die [X.]n Jahrgänge bena[X.]hteilige letztere unangemessen gegenüber den renten-nahen Jahrgängen. Ein sa[X.]hli[X.]her Grund für diese Unglei[X.]hbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. 11 Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es au[X.]h ni[X.]ht vereinbar, dass der [X.] gemäß § 36 Abs. 3 [X.]S auf die Gruppe der vor dem [X.] bereits Versi[X.]herten ni[X.]ht angewendet und diese so glei[X.]hheitswidrig s[X.]hle[X.]hter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der [X.] versi[X.]herten Personen. Im [X.] gebiete es der Glei[X.]hheitssatz, die Startpunkte mit dem [X.] zu multiplizieren. 12 Entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin müsse die Erre[X.]hnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwarts[X.]haft jedo[X.]h ni[X.]ht unter voller Be-rü[X.]ksi[X.]htigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des [X.]s seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen [X.] die Beklagte - der vom [X.] ([X.], 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der [X.] zu gewährenden Betriebsrente ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. 13 - 9 -
14 S[X.]hließli[X.]h bestehen na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts gegen für [X.] und Vorruhestand in § 79 Abs. 3 [X.]S ge-troffene Sti[X.]htagsregelung keine Bedenken, au[X.]h wenn diese ni[X.]ht auf den Tag der Veröffentli[X.]hung der Satzungsänderung im [X.], sondern auf einen früheren Termin, nämli[X.]h den 14. November 2001 als den Tag abstelle, an dem die Endfassung des [X.]s 2001 erstellt worden sei. Dort sei unter [X.] 3.4.3 das Übergangsre[X.]ht bereits hinrei[X.]hend verdeutli[X.]ht worden, und es sei davon auszugehen, dass der [X.] den Versi[X.]herten über Medien und Doku-mentationen im [X.] ausrei[X.]hend zugängli[X.]h gema[X.]ht worden sei. Der Sti[X.]htag sei damit ni[X.]ht willkürli[X.]h gewählt worden.

I[X.] Dies hält, wie si[X.]h aus dem - na[X.]h Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 ([X.]/06 - [X.], 127 ff.) ergibt, re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. 15 1. Zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass die [X.] der [X.] au[X.]h ohne Zustimmung der Versi[X.]herten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen s[X.]hließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum [X.]. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) [X.] ab, bei denen ni[X.]ht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden ledigli[X.]h als [X.] und Bezugsbere[X.]htigte in die Gruppenversi[X.]herung einbezo-gen -, sondern die an der [X.] beteiligten Arbeitgeber [X.] sind ([X.], 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-dig). Zum andern enthielt die Satzung der [X.] seither in § 14 ei-16 - 10 - nen Änderungsvorbehalt, der au[X.]h für bestehende Versi[X.]herungen galt und eine Zustimmung der Versi[X.]herten bei Satzungsänderungen ni[X.]ht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der si[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-s[X.]hränkt, sondern au[X.]h zu einer umfassenden Systemumstellung er-mä[X.]htigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.] 3 = [X.]. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versi[X.]hertem mögli[X.]h ([X.] vom 14. November 2007 aaO unter [X.] 1 = [X.]. 25 m.w.N.). Für den Systemwe[X.]hsel hat au[X.]h ein ausrei[X.]hender Anlass bestanden ([X.] vom 14. November 2007 aaO unter [X.] 2 = [X.]. 26). 2. Der S[X.]hutz der im [X.]punkt des Systemwe[X.]hsels bereits beste-henden Rentenansprü[X.]he und -anwarts[X.]haften ist dur[X.]h Übergangs- bzw. [X.] si[X.]herzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versi[X.]herte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Re[X.]hten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die [X.] diese Re[X.]hte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.] 3 = [X.]. 27). Für die Ermittlung der [X.] [X.]r Pfli[X.]htversi-[X.]herter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] eine Über-gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den [X.]n Pfli[X.]htversi[X.]herten bei der Bere[X.]hnung ihrer Startguts[X.]hrift die na[X.]h dem [X.] bis zum [X.] unverfallbar gewor-denen Rentenanwarts[X.]haften in das neue Betriebsrentensystem zu [X.] (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.]I 4 = [X.]. 39). 17 a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansi[X.]ht des Beru-fungsgeri[X.]hts im Grundsatz ni[X.]ht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = [X.]. 11 und unter [X.]II 1 = [X.]. 64). Das 18 - 11 - gilt au[X.]h, soweit sie dur[X.]h Fests[X.]hreibung der maßgebli[X.]hen Bere[X.]h-nungsfaktoren zum [X.] (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit §§ 18 Abs. 2 [X.] Satz 2 Bu[X.]hst. [X.], 2 Abs. 5 Satz 1 [X.]) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen na[X.]h den Grundsätzen des Vertrauenss[X.]hutzes ges[X.]hützten Be-rei[X.]h führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.]II 1 d [X.] = [X.]. 77-79). Dass die [X.] an einer mit der Anwendung des [X.]s (§ 36 Abs. 2 und 3 [X.]S) verbundenen Verzinsung ni[X.]ht teilneh-men, verstößt ebenfalls ni[X.]ht gegen höherrangiges Re[X.]ht. Denn die Dy-namisierung ist mit der Neuregelung ni[X.]ht entfallen. Na[X.]h den §§ 33 Abs. 7, 19 [X.], 79 Abs. 7, 68 [X.]S werden die zunä[X.]hst festges[X.]hrie-benen [X.] vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-punkte auslösen können, die eine tatsä[X.]hli[X.]he oder fiktive Beteiligung an den - von der [X.] bzw. den jeweils zehn na[X.]h der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 [X.]S) - erwirts[X.]hafte-ten Übers[X.]hüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-wählte und von der [X.] in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-rung ist angesi[X.]hts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und s[X.]hon deshalb verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren dur[X.]h die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum ni[X.]ht übers[X.]hritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.]II 1 d, [X.] bis [X.] = [X.]. 77-81). 19 Eine Verletzung höherrangigen Re[X.]hts kann s[X.]hließli[X.]h weder dar-in gesehen werden, dass die Übergangsregelung den [X.]n Pfli[X.]htversi[X.]herten na[X.]h der alten Satzung zugesagte [X.] 20 - 12 - - insbesondere au[X.]h diejenige na[X.]h § 44a [X.]S a.F. - entzieht, no[X.]h in dem Umstand, dass die na[X.]h § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.]S a.F. bei Ermitt-lung der gesamtversorgungsfähigen [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigende hälftige Anre[X.]hnung so genannter Vordienstzeiten na[X.]h der Übergangsregelung keinen Eingang in die [X.] [X.]r Versi[X.]herter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt (aaO unter [X.]II 2 und 3 = [X.]. 82-101). b) Die von der Klägerin erhobenen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Beden-ken gegen die in § 79 Abs. 3 [X.]S getroffene Übergangsregelung für Versi[X.]herte, wel[X.]he eine [X.] getroffen haben, hat das Berufungsgeri[X.]ht, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt, mit zutreffenden Erwägungen zurü[X.]kgewiesen. Es hat zu Re[X.]ht ange-nommen, dass si[X.]h die Wahl des Sti[X.]htages vom 14. November 2001 auf sa[X.]hli[X.]he Erwägungen stützt. Dur[X.]h die Vereinbarung einer Altersteil-zeitbes[X.]häftigung ist im Übrigen au[X.]h das allein na[X.]h den oben [X.] ges[X.]hützte Vertrauen von Versi[X.]herten in die Höhe der von ihnen erdienten Rentenanwarts[X.]haft ni[X.]ht erweitert worden. Bei der Klägerin kommt hinzu, dass ihre [X.] erst am 1. Oktober 2002, mithin mehr als ein halbes Jahr na[X.]h Abs[X.]hluss des [X.] vom 1. März 2002, getroffen wurde, dessen § 33 Abs. 3 überein-stimmend mit der jetzigen Satzungsregelung in § 79 Abs. 3 [X.]S bereits bestimmte, dass ledigli[X.]h für diejenigen Versi[X.]herten, die s[X.]hon vor dem 14. November 2001 eine [X.] mit ihrem Arbeitge-ber getroffen hatten, ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die sonst maßgebli[X.]he Unter-s[X.]heidung zwis[X.]hen [X.]n und [X.]n Versi[X.]herten die Startguts[X.]hrift im Wesentli[X.]hen na[X.]h Maßgabe der Bestimmungen der al-ten Satzung der [X.] zu erre[X.]hnen sei. S[X.]hon deshalb konnte die Klägerin bei Abs[X.]hluss ihrer Altersteilzeitvereinbarung ni[X.]ht mehr darauf vertrauen, dass au[X.]h ihre spätere Betriebsrente ungea[X.]htet der [X.] - 13 - henden und von den Tarifvertragsparteien bereits bindend vereinbarten Systemumstellung und Übergangsregelung weiterhin na[X.]h den Bere[X.]h-nungsregeln der früheren Satzung der [X.] zu ermitteln sei. [X.]) Ob es zulässig ist, bei der Erre[X.]hnung der Startguts[X.]hrift die für die Ermittlung der [X.] von der Hö[X.]hstversorgung in Abzug zu bringende voraussi[X.]htli[X.]he gesetzli[X.]he Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] Satz 2 Bu[X.]hst. f [X.] auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h dem bei der Bere[X.]hnung von Pensionsrü[X.]kstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-nannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-gemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter [X.]II 4 = [X.]. 102-121). 22 Die Frage bedarf au[X.]h hier keiner Ents[X.]heidung. Denn die Über-gangsregelung für [X.] Pfli[X.]htversi[X.]herte verstößt jedenfalls an-derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist s[X.]hon deshalb unwirksam ([X.] vom 14. November 2007 aaO unter [X.]II 4 g = [X.]. 120). 23 d) Dur[X.]hgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämli[X.]h der na[X.]h den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] Satz 1 [X.] der [X.]enbere[X.]hnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pfli[X.]htversi[X.]herung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.]II 5 = [X.]. 122-140). Dieser [X.] führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter [X.]II 5 b = [X.]. 128-139) - zu einer sa[X.]hwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Unglei[X.]h-behandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versi[X.]herten, die 24 - 14 - selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien ni[X.]ht mehr gede[X.]kt ist. Die Unglei[X.]hbehandlung besteht darin, dass [X.] mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderli[X.]hen 44,44 Pfli[X.]htversi[X.]herungsjahre in ihrem Arbeits-leben ni[X.]ht errei[X.]hen können und deshalb von vornherein überproportio-nale Abs[X.]hläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon au[X.]h all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentli[X.]hen Dienst, etwa einer abges[X.]hlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerkli[X.]hen Be-ruf, erst später in den öffentli[X.]hen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.]II 5 b [X.] (2) = [X.]. 133-138). 3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die si[X.]h daraus erge-bende [X.]keit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der [X.] ändern an der Wirk-samkeit der Systemumstellung als sol[X.]her ni[X.]hts. [X.] ist ledigli[X.]h die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] für die [X.]n Versi[X.]herten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Klägerin erteilte Startguts[X.]hrift einer ausrei[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum [X.] erdienten Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles zu leistende Rente ni[X.]ht verbindli[X.]h fest (vgl. [X.] vom 14. November 2007 aaO unter [X.] = [X.]. 141). 25 Auf diese Feststellung war der Urteilsausspru[X.]h zu bes[X.]hränken. Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die dur[X.]h den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursa[X.]hte Lü[X.]ke in der Satzung der [X.] dur[X.]h eine geri[X.]htli[X.]he Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindli[X.]he Vorgaben für die Neuerre[X.]hnung der Startgut-26 - 15 - s[X.]hrift festzus[X.]hreiben, kann mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG ges[X.]hützte Tarifautonomie ni[X.]ht entspro[X.]hen werden. Eine sol[X.]he ge-ri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung ist au[X.]h na[X.]h dem Re[X.]htsstaatsprinzip ni[X.]ht ge-boten. Es ist vielmehr zunä[X.]hst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem [X.] haben diese zuglei[X.]h Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-s[X.]hließli[X.]hen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 15.09.2004 - 2 [X.] 213/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom 14.01.2005 - 6 S 18/04 -

Meta

IV ZR 64/05

17.09.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IV ZR 64/05 (REWIS RS 2008, 1954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1954

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