Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. VII ZR 94/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6411

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 94/09 vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerhaft, sofern es meint, die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nach § 635 BGB a.F. könne schon vor der Abnahme beginnen und sie richte sich nach den Vorschriften über die Regelverjährung statt nach § 634a BGB n.F. Beide Punkte hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils, teils in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, geklärt ([X.], Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.], 1778 = NZBau 2010, 768, und Urteil vom 24. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 1224). Hierauf wird verwiesen. Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsurteil wird von den weiteren Erwägungen zur Verwirkung getragen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 90.000 • [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 2 O 547/06 - [X.], Entscheidung vom 25.03.2009 - 12 U 40/09 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 2 O 547/06 - [X.], Entscheidung vom 25.03.2009 - 12 U 40/09 -

Meta

VII ZR 94/09

19.05.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. VII ZR 94/09 (REWIS RS 2011, 6411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6411

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VII ZR 94/09

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