Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. 3 StR 140/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2492

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[X.]/01vom22. Mai 2001in der [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am22. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2001 mit den zugehörigen [X.]) im Fall II. 2. der Urteilsgründe, ausgenommen die [X.] zum äußeren Sachverhalt,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer [X.]stiftung undwegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn [X.] verurteilt. Die Verurteilung wegen schwerer [X.]stiftung nach § 306 aAbs. 1 Nr. 1 StGB im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält jedoch rechtlicher Nach-prüfung nicht stand.- 3 -Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die später in [X.], im Miteigentum beider Eheleute stehende Doppelhaushälfte zunächstgemeinsam mit seiner Ehefrau und deren Tochter bewohnt. Nach einemschwerwiegenden Ehestreit ist die Ehefrau mit ihrer Tochter am 19. Juni 2000zu ihren Eltern gezogen und hat über ihren Rechtsanwalt mitteilen lassen, daßsie am 24. Juni 2000 ihre Habe holen werde. Aus Verzweiflung über die Tren-nung setzte der Angeklagte die Doppelhaushälfte am 22. Juni 2000 in [X.] verließ das Haus.Schwere [X.]stiftung in der Alternative des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] voraus, daß das in [X.] gesetzte Gebäude zur Wohnung von [X.]. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, worin die [X.] dieseTatbestandsvoraussetzungen gesehen hat, die sich auch aus dem Zusammen-hang der Feststellungen nicht zweifelsfrei ergeben. Insbesondere bleibt unklar,ob sie davon ausgegangen ist, die in [X.] gesetzte Doppelhaushälfte habedem Angeklagten oder seiner Ehefrau mit ihrer Tochter noch zur Wohnung ge-dient oder ob sie beide Doppelhaushälften als ein einheitliches Gebäude an-gesehen hat, das wenigstens noch durch die [X.] bewohnt [X.] war. Es fehlen im übrigen auch jegliche Ausführungen dazu, welche sub-jektive Vorstellungen der Angeklagte insoweit hatte.a) Es ist nicht festgestellt, daß die im Eigentum des Angeklagten und sei-ner Ehefrau stehende Doppelhaushälfte im Tatzeitpunkt noch bewohnt [X.] ist. Die Ehefrau des Angeklagten war mit ihrer Tochter in [X.] ausgezogen. Daß sie vorerst ihre Habe zurückgelassen hatte und dieseerst später holen wollte, hätte, für sich gesehen, ein Dienen zur Wohnung nichtbegründen können (vgl. BGHSt 16, 394). Ob diese [X.] endgültig- 4 -war oder eine eventuelle Rückkehr in Betracht kam, hätte [X.] Fest-stellung bedurft, zumal sie bereits im November 1999 einmal aus der Wohnungausgezogen und trotz eines eingeleiteten Scheidungsverfahrens wieder zu-rückgekehrt war.Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß die [X.] im Zeitpunkt der Tat dem Angeklagten selbst noch zur Wohnung diente.Bei der massiven Inbrandsetzung durch das Schaffen vier verschiedener[X.]herde mit Hilfe eines [X.]beschleunigers liegt es nahe, daß der [X.] nicht mehr weiter für sich benutzen wollte. Da das [X.] ein tatsächliches Verhältnis darstellt, kann es auch durch das In-brandsetzen des nunmehr einzigen Bewohners aufgegeben werden (vgl.BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396). Auch hierzu wäre eine tatrichterliche Fest-stellung zu treffen gewesen.b) Es ist auch nicht festgestellt, daß die nicht in [X.] geratene, sondernlediglich durch Löschwasser beschädigte angrenzende Doppelhaushälfte der[X.] K. mit der Doppelhaushälfte des Angeklagten und sei-ner Ehefrau ein einheitliches Gebäude gebildet hätte. Dann wäre der Tatbe-stand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch erfüllt, daß bei einem einheitli-chen Gebäude, das wenigstens zu einem Teil Räumlichkeiten enthält, die zumWohnen von Menschen dienen, ein nicht hierzu dienender Teil in [X.] ge-setzt wird (BGHSt 35, 283, 285 m.w.Nachw.). Dafür wäre maßgeblich, ob essich um ein nach natürlicher Auffassung einheitliches zusammenhängendesGebäude handelt. Dazu reicht nicht aus, daß die Baukörper lediglich aneinan-der gebaut worden sind. Ausschlaggebend ist vielmehr die bauliche Beschaf-fenheit, insbesondere ob zwischen den Bauteilen eine Verbindung, beispiels-- 5 -weise durch ein gemeinsames Treppenhaus, einen gemeinsamen Flur oderineinander übergehende Räume besteht (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGHR StGB §306 Nr. 2 Wohnung 7). Dies ist bei üblicherweise durch [X.]mauern ge-trennten Doppelhaushälften regelmäßig ebensowenig der Fall wie bei [X.] Reihenhäusern oder sonstigen Einzelgebäuden innerhalb eines eng an-einandergebauten [X.]. Aber auch zu der konkreten baulichenBeschaffenheit ist den Feststellungen nichts zu entnehmen. Schließlich fehlt esan Feststellungen, welche subjektiven Vorstellungen hierzu der Angeklagte beider [X.]legung hatte.Diese Mängel bedingen die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchsim Fall II. 2. der Urteilsgründe. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenenFeststellungen zum äußeren Tathergang, insbesondere zu der vom Angeklag-ten begangenen [X.]legung aufrechterhalten werden. Ergänzende [X.] zur baulichen Beschaffenheit des Doppelhauses und zum Wohnungs-zweck der Räumlichkeiten im Tatzeitpunkt sind dagegen möglich und hier [X.] geboten. Der neue Tatrichter wird - im Falle der Beurteilung der beidenDoppelhaushälften als jeweilig gesonderte Gebäude - zu prüfen haben, ob sichder eventuell bedingte Vorsatz des Angeklagten gegebenenfalls auch daraufbezogen hat, durch die Inbrandsetzung der im eigenen Miteigentum stehendenDoppelhaushälfte die benachbarte, zu Wohnzwecken dienende [X.] ganz oder teilweise zu zerstören, wozu die Einwirkung des Löschwas-sers ausreichen würde (vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 306 Rdn. 15).Sollten sich in der neuerlichen Verhandlung die Voraussetzungen des [X.] des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht feststellen lassen, kommt der [X.] der [X.]stiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, da ein [X.] eines Dritten - hier der Ehefrau - stehendes Gebäude fremd imSinne dieser Vorschrift [X.] -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.]

Meta

3 StR 140/01

22.05.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. 3 StR 140/01 (REWIS RS 2001, 2492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2492

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