Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. 3 StR 292/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1468

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[X.] 292/02vom24. September 2002in der Strafsachegegenwegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - [X.] September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. April 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegenbewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mitBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge und mit Ausüben der tatsächlichen Gewaltüber einen Schlagring verurteilt ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (jeweils unter Mitfüh-rung zur Verletzung von Personen geeigneter und bestimmter Gegenstände)- 3 -sowie in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einenSchlagring" zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Daneben hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB und die [X.] Sachen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unzulässig. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Sie ist unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die [X.] und dagegen wendet, daß der Angeklagte der bewaffneten Einfuhr [X.] mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring schul-dig gesprochen worden ist. Dagegen hält der Schuldspruch rechtlicher Nach-prüfung nicht stand, soweit das [X.] den Angeklagten wegen bewaff-neten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) verur-teilt hat.1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte, mit einem [X.], einem Schlagring und einem Teleskopschlagstock bewaffnet, als Ku-rier insgesamt 96,65 Gramm Kokainzubereitung mit einem Gehalt von 78,2 %(75,58 Gramm) [X.], die in seinem Pkw versteckt war, von [X.] in die [X.] Deutschland.2. Entgegen dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte nicht(Mit)Täter, sondern (lediglich) Gehilfe des Handels mit dem von ihm einge-führten Kokain. Der Täter des Handeltreibens muß als tatbestandsmäßige Vor-aussetzung selbst eigennützige Beweggründe verfolgen ([X.]St 34, 124). [X.] handelt der Straftäter, [X.] vom Streben nach Gewinn gelei-- 4 -tet wird oder der sich irgend einen anderen persönlichen Vorteil von seiner [X.] ([X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 11, 15, 33). [X.] enthält das Urteil nicht. Im Gegenteil geht das [X.] da-von aus, daß der "zumindest als Drogenkurier" tätige Angeklagte "möglicher-weise auch ohne Kurierlohn" gehandelt hat ([X.]); auch sei nicht bewie-sen, daß er für seine Tätigkeit eine "Belohnung" erhielt ([X.]). [X.] die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeltreiben nicht vor.Der [X.] entscheidet in der Sache und ändert den Schuldspruch.Entgegenstehende, über die bisherigen hinausgehende Feststellungen zu [X.] der Handlung des Angeklagten sind unter den [X.] nicht zu erwarten. § 265 StPO steht der eigenen Entscheidung des[X.]s nicht entgegen, weil der Angeklagte sich in tatsächlicher Hinsicht ge-gen den Vorwurf der Beihilfe nicht anders als geschehen hätte verteidigenkönnen. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hätte im übrigen auchdann keinen Bestand haben können, wenn die Urteilsfeststellungen eine(Mit)[X.] getragen hätten. Denn in diesem Fall wäredie bewaffnete Einfuhr als rechtlich unselbständiger Teilakt des [X.] diesem aufgegangen (vgl. [X.], [X.]. vom 28. Juni 2000 - 3 StR 229/00).Der Angeklagte hätte demgemäß wegen bewaffneten Handeltreibens in [X.] mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring verurteiltwerden müssen.3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des [X.] zur Folge. Hingegen werden der [X.] und die Einzie-hung, die jeweils rechtsfehlerfrei begründet sind, von dem aufgezeigtenRechts-fehler nicht berührt; sie können daher bestehen [X.] 5 -4. Die Gründe des angefochtenen Urteils ([X.]) geben Anlaß zufolgendem Hinweis:Für die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG rechtlich unerheblich ist,in welchem Verfahrensstadium der Angeklagte sein Wissen preisgibt, so [X.] grundsätzlich auch noch in der Hauptverhandlung genügt([X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21, 25). In den Genuß der Strafmilderungkann im übrigen auch derjenige Angeklagte kommen, der den eigenen Tatbei-trag nicht gesteht oder sonst zu seiner Aufdeckung nicht beiträgt ([X.]St 33,80; [X.] NStZ-RR 1996, 181).Tolksdorf [X.][X.] [X.]

Meta

3 StR 292/02

24.09.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. 3 StR 292/02 (REWIS RS 2002, 1468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1468

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