Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. X ZR 92/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10051

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616BXZR92.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR
92/15
Verkündet am:
14. Juni 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich
Dem Gerichtshof der [X.] werden gemäß Art.
267 A[X.]V folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1.
Ist Art.
5 Nr.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen in Zivil-
und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.
7 der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des [X.] und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.])
Nr.
296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?
2.
Soweit Art.
5 Nr.
1 VO ([X.]) Nr.
44/2001 Anwendung findet:
Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst.
b zweiter Spiegelstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art.
7 der Verord-nung ([X.]) Nr.
261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs rich-tet, das nicht Vertragspartner des [X.] ist?
[X.], Beschluss vom 14. Juni 2016 -
X [X.] -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], [X.] und Hoffmann
sowie die Richterin Schuster
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der [X.] werden gemäß Art. 267 A[X.]V folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorge-legt:
1.
Ist Art.
5 Nr.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zustän-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil-
und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff
"Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen [X.] auf Ausgleichszahlung nach Art.
7 der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des [X.] und des Ra-tes vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertrags-partner des betroffenen Fluggasts ist?
-
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-
2.
Soweit Art.
5 Nr.
1 VO ([X.]) Nr.
44/2001 Anwendung findet:
Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nen-nenswerten Aufenthalt auf dem
Umsteigeflughafen
das End-ziel des Fluggastes
auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst.
b zweiter Spiegelstrich der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend ge-machte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art.
7 der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 auf eine auf der ersten
Teil-strecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsver-trags
ist?
Gründe:
[X.]
Der Kläger zu
1, seine Frau und seine drei Kinder (Kläger
zu 2 bis 5) begehren Ausgleichszahlungen
in Höhe von jeweils 250

nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbe-förderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 296/91 (im Folgenden: [X.]); der Kläger zu
1 verlangt darüber hinaus die Erstattung von im [X.] mit Wartezeiten aufgewendeten Kosten für Lebensmittel und Telefonate sowie Verzugszinsen.
1
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-
Der Kläger schloss über ein Reisebüro mit
der [X.]

,

,

(im Folgenden: [X.]

) für sich und seine Familienangehörigen
einen Beförderungsvertrag, der Flüge von [X.] am Main nach [X.] und von [X.] nach [X.] am 3. Juli 2010
sowie Rückflüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] am Main am 7. August 2010 umfasste. Sämt-liche Flüge führten eine Flugnummer der [X.]

, die Flüge von [X.] nach Me-
lilla und von [X.] nach [X.] wurden jedoch, wie in den Buchungsunterla-gen vorgesehen, von der [X.]n ausgeführt. Der Abflug des Fluges von [X.] nach [X.] verzögerte sich um 20 Minuten mit der Folge, dass die Kläger den Anschlussflug nach [X.] nicht mehr erreichten und
an ihrem Endziel mit vierstündiger Verspätung eintrafen.
Der Kläger hat vor dem für den Flughafen [X.]
am Main zuständi-gen Amtsgericht Klage erhoben. Dieses hat die [X.] antragsgemäß verur-teilt. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der [X.]n abgewie-sen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
I[X.]
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte verneint und die Klage deshalb für
unzulässig
erachtet. Nach keiner Bestimmung der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (im [X.]: [X.]) seien [X.] Gerichte zur Entscheidung berufen. [X.] liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst.
b [X.]. Auch wenn den geltend gemachten Ansprüchen im Streitfall eine einheitliche Buchung zugrunde liege, habe diese doch zwei Flüge in zwei [X.] zum Gegenstand. Die [X.] knüpften an die Verspätung auf der Teilstrecke von [X.] nach [X.] an, für die die [X.] zwar aus-2
3
4
-
5
-
führendes Luftfahrtunternehmen sei, für die aber auch nur diese beiden Orte als
Erfüllungsort infrage kämen. Zum letzten Zielort [X.] am Main weise dieser Abschnitt keine Bezüge auf. Auf das Endziel möge für den materiellrechtlichen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung abzustellen sein; davon sei aber die pro-zessuale Frage nach dem Gerichtsstand zu trennen. Auch der Umstand der einheitlichen Buchung rechtfertige
keine andere Beurteilung.

II[X.]
Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die [X.] Gerichte international zuständig sind. Dies ist nach Lage der Dinge hinsichtlich der Ausgleichsansprüche nach Art. 7 [X.]
nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat und ein
Gerichtsstand des [X.] in [X.] liegt.
Dies hängt wiederum von der Auslegung von Art.
5 Nr.
1 Buchst.
a.,
Buchst.
b, 2.
Spiegelstrich [X.]
ab, die im Streitfall anzuwenden ist (Art. 66 der Verordnung 1215/12 des [X.] und des Rates vom 12. [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen).
1.
Die Zuständigkeit der [X.] Gerichte für eine Klage auf Aus-gleichszahlung nach Art. 7 [X.] ist nicht nach Art. 19
Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beför-derung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 ([X.]. [X.] L 194, [X.] vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechte-verordnung
und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen [X.] ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 -
C-204/08, [X.].
2009, [X.] Rn. 27

[X.]; vom 23.
Oktober 2012

C-581/10 und [X.]/10, [X.], 272 Rn.
46, 55, 57 mwN -
Nelson u.a.).
5
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-
6
-
2.
Die Zuständigkeit [X.]r Gerichte kann sich, da der [X.] die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art.
5 Nr. 1 Buchst.
a, Buchst.
b, 2. Spiegelstrich [X.]
ergeben.
a)
Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten [X.] (Art. 2, 60 [X.]) führt nicht zur Zuständigkeit [X.]r Ge-richte, weil der Sitz der [X.]n außerhalb [X.]s liegt. Der [X.] am Wohnsitz des [X.] in [X.] (Art.
16 Abs.
1 [X.]) ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von [X.] mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs-
und Unterbringungsleistungen erbracht
werden (Art.
15 Abs.
3 [X.]).
Der Deliktsgerichtsstand läge auch dann nicht in [X.], wenn die Beförde-rung mit einer Verspätung, die einen
Anspruch aus Art. 7 [X.] auslöst, als schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.]
ein-zuordnen wäre. Der Ort der unerlaubten Handlung umfasste
dann zwar sowohl den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens
als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs
([X.], Urteil vom 18.
Juli 2013
-
C-147/12, [X.] 2013, 703 Rn. 51 -
ÖFAB). Dafür kämen
aber lediglich der Ort des Abflugs oder der Ankunft des verspäteten Fluges in Betracht, hier also [X.] oder [X.].
b)
Der
[X.]
versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.
7 [X.] als einen gesetzlichen
Anspruch gegen das ausfüh-rende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem
mit einem Luftfahrtunternehmen [X.], setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines [X.] abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit
dem ausführenden Luftfahrtunternehmen
selbst bestehen oder mit 7
8
9
-
7
-
einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunterneh-men die Beförderungsleistung erbringt ([X.], Urteil vom 18. Januar 2011
-
X
ZR
71/10, [X.]Z 188, 85 Rn.
26; Urteil vom 12.
November 2009

[X.], [X.], 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 -
Xa [X.], [X.], 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 -
Xa [X.], [X.], 239 Rn. 13).
Letztere Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die [X.] hat ihre Beförderungsleistung für die [X.]

erbracht, von der sie damit betraut worden
war. Der [X.] hatte bislang aber noch nicht zu entscheiden, ob in einer
sol-chen Fallgestaltung Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht zugleich Vertragspartner des Fluggastes ist, als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst.
a [X.]
den Gegenstand des Verfahrens bilden,
und die zutreffende Auslegung dieser unionsrechtlichen Norm erscheint weder in dem einen noch in dem anderen Sinne eindeutig. Deshalb ist diese Frage dem Gerichtshof der [X.] vorzulegen.
Die (vollständige) Verlagerung der im Kommissionsvorschlag (Vorschlag der Kommission vom 21.
Dezember 2001

[X.]. [X.] C
103
E vom
30. April 2002, [X.] ff.) noch vorgesehenen Haftung des vertraglich gebundenen Luft-verkehrs-
oder Reiseunternehmens auf das ausführende Luftverkehrsunter-nehmen beruhte auf der Annahme, dieses sei aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage, die Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. Begründung des [X.] ([X.]) Nr. 27/2003 vom
18. März 2003, [X.]. [X.] C 125 E vom
27. Mai 2003, [X.], 70). Dass sich der Anspruch (nur) deswegen nicht gegen den Vertragspartner des Fluggastes, sondern

vertraglich gesehen

gegen dessen Erfüllungsgehilfen richtet, sollte die Qualifikation als vertraglichen
Anspruch nach Auffassung des [X.]s nicht in Zweifel ziehen.
10
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8
-
c)
Falls die vorstehend aufgeworfene Frage zu bejahen ist, kommt es für die Entscheidung über
die Revision des Weiteren darauf an, ob der An-kunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen [X.] am Main, als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst.
b,
2.
Spiegelstrich [X.]
anzusehen ist.
[X.])
Der Gerichtshof der [X.] hat sich bereits zur [X.] des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedst[X.]t in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages
geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggast-rechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des [X.] das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte
in dem Vertrag nach Art.
5 Abs. 1 Buchst.
b, 2. Spiegelstrich [X.] zuständig ([X.], [X.]. 2009, [X.]

[X.]).
bb)
Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zweierlei Hinsicht. Zum einen sollten die Fluggäste
zu ihrem
End-ziel mit zwei Flügen

ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflugha-fen

befördert
werden. Zum anderen ist das in Anspruch genommene ausfüh-rende Luftfahrtunternehmen nicht dasjenige, mit dem
die Fluggäste den
Vertrag geschlossen hatten.
[X.])
Der [X.] neigt gleichwohl dazu, auch den
Flughafen [X.] am Main als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der von [X.]

über-
nommenen vertraglichen Verpflichtungen und damit auch für diejenigen anzu-sehen, die im Zusammenhang mit dem Zubringerflug
von [X.] nach [X.] 11
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13
14
-
9
-
zu erbringen waren, auch wenn dieser nicht von der [X.]

als dem
einzigen
Vertragspartner des [X.] ausgeführt wurde, sondern von der [X.]n.
Hätte [X.]

auch den Zubringerflug selbst ausgeführt und wäre es in der
Folge zu derselben Ankunftsverspätung am Endziel gekommen, wie im Streit-fall, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall [X.] insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einem einzigen, die Flüge auch [X.] Luftfahrtunternehmen geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des Se-nats läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungsort ebenso wenig wie im Fall [X.] zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differen-zieren, die sich bei der Luftbeförderung ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge
jedenfalls nicht dazu, auch die vertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug gesondert zu be-stimmen. Vielmehr könnte der zweite Zielort (das Endziel) als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen sein, die lediglich den Zubringerflug betref-fen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in [X.] nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn.
40

[X.]). Auch im Streitfall war die gesamte Flugbeförderung von [X.] nach [X.] am Main einheitlich bei [X.]

gebucht. Diese war mithin ver-
pflichtet, die Kläger nicht nur von [X.] nach [X.] am Main zu befördern, sondern auch für ihre Beförderung von [X.] nach [X.] Sorge zu tragen. Die Kläger hatten demgegenüber als Fluggäste naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob [X.]

auch den Flug von [X.] nach [X.] selbst ausführen oder
sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen würde. Vielfach werden die Fluggäste und ihr
Gepäck zudem am ersten Abflug-ort auch für den Anschlussflug abgefertigt. Dies könnte dafür sprechen, das Endziel
auch dann als einen Erfüllungsort anzusehen, wenn die Klage [X.] aus der Fluggastrechteverordnung betrifft, die im Zusammenhang mit [X.]
-
10
-
nem Zubringerflug entstanden sind und sich nicht gegen den Vertragspartner, sondern das ausführende Luftfahrtunternehmen
richten.
Dagegen spricht nach Ansicht des [X.]s auch nicht notwendigerweise, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen wie hier die [X.] in einem sol-chen Fall selbst keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist, die am letzten Zielort zu erfüllen wären.
Denn durch die Überleitung der Verpflichtun-gen nach der Fluggastrechteverordnung vom Vertragspartner auf das ausfüh-rende Luftfahrtunternehmen sollte die Rechtsposition des Fluggastes verbes-sert, nicht aber verschlechtert werden. Daher erscheint es nicht unangemessen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen es sich bei der Bestimmung des [X.] zurechnen lassen muss, dass die von dem Vertragspartner des

16
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11
-

Fluggastes eingegangen vertraglichen Verpflichtungen auch am Endziel zu er-füllen sind. In materiell-rechtlicher Hinsicht muss es ohnehin dafür einstehen, wenn der Fluggast

wie im Streitfall

infolge des von ihm verspätet durchge-führten Zubringerflugs sein Endziel erst mit großer Verspätung erreicht.
Meier-Beck
[X.]
Bacher

Hoffmann
Schuster
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 28.01.2015 -
29 [X.] (40) -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 20.08.2015 -
2-24 S 31/15 -

Meta

X ZR 92/15

14.06.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. X ZR 92/15 (REWIS RS 2016, 10051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10051

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 92/15

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