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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Februar 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die von der Revision des Angeklagten M.
erhobenen Bedenken gegen die Berechnungsdarstellung der verkürzten Beiträge zur Sozialversicherung in den Urteilsgründen greifen nicht durch. Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des [X.] der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (vgl. [X.]R StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; [X.], 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.[X.]), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt. Das [X.] war jedoch mangels entsprechender Buchführung der [X.] sowie der die Arbeiter tatsächlich beschäftigenden —[X.] berechtigt, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse die Höhe der Löhne zu schätzen und daraus die Höhe der [X.] vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Eine solche - 3 - Vorgehensweise ist unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. [X.]St 38, 186, 193; [X.]R StGB § 266a Sozialabgaben 5; [X.], Beschluss vom 12. August 2003 Œ 5 StR 158/03). Das [X.] hat auch ausdrück-lich festgestellt, dass der gesondert verfolgte [X.]
als Betreiber der
[X.], die tatsächlich die Bauleistungen erbrachte, u. a. für die Monate [X.] 1999 bis Dezember 1999 sowie [X.]i bis Juli 2000 gegenüber den [X.] falsche Angaben machte, die tatsächlich entstan-dene Beitragsschuld nicht erfüllte und dies dem gemeinsamen [X.] (§ 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) entsprach. Darüber hinaus haben der [X.]und die Mitangeklagten [X.]und [X.].
selbst für die [X.] B. GmbH (September bis Dezember 1999) bzw. C.
B. GmbH ([X.]i bis Juli 2000) unrichtige Beitragsnachweise abgegeben, was ebenfalls ihre Strafbarkeit wegen fremdnützigen Betrugs begründet, wenn-gleich Arbeitgeberin allein die B. GmbH war (vgl. [X.], Beschluss vom 12. August 2003 Œ 5 StR 158/03). [X.]Raum [X.] [X.]
Meta
28.02.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 5 StR 544/06 (REWIS RS 2007, 5035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5035
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