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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 36/99vom16. März 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 236 A Abs. 2 Satz 1Der [X.], die die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend macht, steht es frei, des-sen rechtzeitige Einlegung zu behaupten und zugleich für den Fall, daß das Gerichtden Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO als nicht geführt ansieht, Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu beantragen (im [X.] an [X.], Beschluß vom 27. November 1996 - [X.], NJW 1997,1312).[X.], Beschluß vom 16. März 2000 - [X.] 36/99 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2000 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Beschluß [X.] vom 13. Oktober 1999,25. Zivilsenat in [X.], aufgehoben.Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegenVersäumung der Berufungsfrist gewährt.Gründe:[X.] Kläger hat gegen das ihm am 25. Mai 1999 zugestellte Urteil [X.] mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. Juni 1999Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel der allge-meinen [X.] der Justizbehörden in [X.] vom Montag, den 28. Juni1999. Der Kläger hat nach Mitteilung dieses [X.] am 7. Juli 1999Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsfrist beantragt und zugleich Berufung eingelegt. Er hat unter Vorlage vondrei eidesstattlichen Versicherungen zur Begründung vorgetragen, der Ablauf- 3 -der Berufungsfrist sei im Fristenbuch der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtig-ten wie üblich einen Tag vor Fristablauf und mithin auf den 24. Juni 1999 no-tiert worden. Am Vormittag dieses Tages sei die Berufungsschrift unterzeichnetund sodann von der Sekretärin [X.]. in das [X.] für die Post zumLand- und [X.] gelegt worden. Dieses Fach sei nach allgemeinerAnweisung für solche Schriftsätze bestimmt, die noch am selben Tag durchBoten zur allgemeinen [X.] zu bringen seien. Am [X.] selben Tages habe die Auszubildende [X.] sämtliche [X.] und die Post in ihre Mappe gelegt. Davon habe sich die [X.]. überzeugt, die u.a. darauf zu achten habe, daß die Fächer vollständig ge-leert würden. Die Auszubildende [X.] habe die für das Land- und Oberlandesge-richt bestimmte Post auf den Schreibtisch des diensthabenden Justizwachtmei-sters in der allgemeinen [X.] gelegt und sodann die für Rechts-anwälte bestimmte Post in die [X.] gegeben.Nach Hinweis des Berufungsgerichts, der Kläger behaupte die [X.] der Berufung, hat der Kläger vorgetragen, er müsse nach den ihmbekannten Umständen den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift be-haupten. Er könne allerdings angesichts des [X.] nicht aus-schließen, daß die Berufungsfrist tatsächlich versäumt worden sei. Für diesenFall gelte die beantragte Wiedereinsetzung, da der (sachbearbeitende) [X.] organisatorisch alles veranlaßt habe, um die Rechtsmittel-frist zu wahren.[X.] hat eine dienstliche Stellungnahme der [X.] eingeholt, die am 24. Juni 1999 in der [X.]tätig gewesen waren. Nach ihrer Darstellung kann die Berufungsschrift [X.] am Montag, den 28. Juni 1999, eingegangen [X.] 4 -[X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen unddas Wiedereinsetzungsgesuch des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtetsich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des [X.].[X.] Rechtsmittel hat Erfolg.1. [X.] geht zutreffend davon aus, daß die Berufungs-frist nicht gewahrt ist. Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO erbringt der Eingangsstempelder allgemeinen [X.] der Justizbehörden in [X.] vom 28. Juni1999 den Beweis dafür, daß die Berufungsschrift erst an diesem Tage und [X.] verspätet bei Gericht eingegangen ist. Der durch den Eingangsstempel [X.] Beweis kann zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis ent-kräftet werden; dies erfordert indes die volle Überzeugung des Gerichts vomrechtzeitigen Eingang.[X.] hat sich angesichts des Widerspruchs zwischender dienstlichen Stellungnahme der beiden Justizwachtmeister und der eides-stattlichen Versicherung der Auszubildenden [X.] von der Rechtzeitigkeit [X.] nicht überzeugen können. Der Senat teilt die Beweiswürdigung [X.]. Sie wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.2. [X.] hat sich gehindert gesehen, [X.] gewähren. Es hat dies damit begründet, der Kläger habe eine Fristversäu-mung nicht behauptet. Das trifft nicht zu.- 5 -Der Senat teilt diese Ansicht schon deshalb nicht, weil der Kläger [X.] gestellt und ihn damit begründet hat, er habe [X.] ohne eigenes und ohne Verschulden seiner [X.] nicht eingehalten. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger in ersterLinie geltend macht, die Berufungsschrift sei rechtzeitig eingegangen, aber erstspäter mit einem Eingangsstempel versehen worden. Einer [X.], die die Zu-lässigkeit ihres Rechtsmittels geltend macht, steht es frei, dessen rechtzeitigeEinlegung zu behaupten und zugleich für den Fall, daß das Gericht den [X.] nach § 418 Abs. 2 ZPO als nicht geführt ansieht, [X.] den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu beantragen ([X.],Beschluß vom 27. November 1996 - [X.], NJW 1997, 1312). So isthier der Vortrag des [X.] zu verstehen, der sich ausdrücklich für den [X.] anzunehmenden Fristversäumung auf die beantragte Wiedereinsetzungberufen [X.] -3. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat hinreichendglaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist, von der nach sei-nem Vortrag auszugehen ist, weder von ihm selbst noch von einem seiner [X.]n (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet worden ist. Die vom Klägerim einzelnen dargelegte Organisation der [X.] für [X.] ist nicht zu beanstanden.Ullmann [X.] Kuffer Kniffka [X.]
Meta
16.03.2000
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. VII ZB 36/99 (REWIS RS 2000, 2814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2814
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III ZR 10/06 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 80/06 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 2/01 (Bundesgerichtshof)
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Sachverhaltsaufklärung zum fristgerechten Eingang eines Rechtsmittelschriftsatzes durch Einwurf in Nachtbriefkasten
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