Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. VII ZB 36/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2814

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 36/99vom16. März 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 236 A Abs. 2 Satz 1Der [X.], die die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend macht, steht es frei, des-sen rechtzeitige Einlegung zu behaupten und zugleich für den Fall, daß das Gerichtden Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO als nicht geführt ansieht, Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu beantragen (im [X.] an [X.], Beschluß vom 27. November 1996 - [X.], NJW 1997,1312).[X.], Beschluß vom 16. März 2000 - [X.] 36/99 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2000 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Beschluß [X.] vom 13. Oktober 1999,25. Zivilsenat in [X.], aufgehoben.Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegenVersäumung der Berufungsfrist gewährt.Gründe:[X.] Kläger hat gegen das ihm am 25. Mai 1999 zugestellte Urteil [X.] mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. Juni 1999Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel der allge-meinen [X.] der Justizbehörden in [X.] vom Montag, den 28. Juni1999. Der Kläger hat nach Mitteilung dieses [X.] am 7. Juli 1999Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsfrist beantragt und zugleich Berufung eingelegt. Er hat unter Vorlage vondrei eidesstattlichen Versicherungen zur Begründung vorgetragen, der Ablauf- 3 -der Berufungsfrist sei im Fristenbuch der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtig-ten wie üblich einen Tag vor Fristablauf und mithin auf den 24. Juni 1999 no-tiert worden. Am Vormittag dieses Tages sei die Berufungsschrift unterzeichnetund sodann von der Sekretärin [X.]. in das [X.] für die Post zumLand- und [X.] gelegt worden. Dieses Fach sei nach allgemeinerAnweisung für solche Schriftsätze bestimmt, die noch am selben Tag durchBoten zur allgemeinen [X.] zu bringen seien. Am [X.] selben Tages habe die Auszubildende [X.] sämtliche [X.] und die Post in ihre Mappe gelegt. Davon habe sich die [X.]. überzeugt, die u.a. darauf zu achten habe, daß die Fächer vollständig ge-leert würden. Die Auszubildende [X.] habe die für das Land- und Oberlandesge-richt bestimmte Post auf den Schreibtisch des diensthabenden Justizwachtmei-sters in der allgemeinen [X.] gelegt und sodann die für Rechts-anwälte bestimmte Post in die [X.] gegeben.Nach Hinweis des Berufungsgerichts, der Kläger behaupte die [X.] der Berufung, hat der Kläger vorgetragen, er müsse nach den ihmbekannten Umständen den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift be-haupten. Er könne allerdings angesichts des [X.] nicht aus-schließen, daß die Berufungsfrist tatsächlich versäumt worden sei. Für diesenFall gelte die beantragte Wiedereinsetzung, da der (sachbearbeitende) [X.] organisatorisch alles veranlaßt habe, um die Rechtsmittel-frist zu wahren.[X.] hat eine dienstliche Stellungnahme der [X.] eingeholt, die am 24. Juni 1999 in der [X.]tätig gewesen waren. Nach ihrer Darstellung kann die Berufungsschrift [X.] am Montag, den 28. Juni 1999, eingegangen [X.] 4 -[X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen unddas Wiedereinsetzungsgesuch des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtetsich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des [X.].[X.] Rechtsmittel hat Erfolg.1. [X.] geht zutreffend davon aus, daß die Berufungs-frist nicht gewahrt ist. Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO erbringt der Eingangsstempelder allgemeinen [X.] der Justizbehörden in [X.] vom 28. Juni1999 den Beweis dafür, daß die Berufungsschrift erst an diesem Tage und [X.] verspätet bei Gericht eingegangen ist. Der durch den Eingangsstempel [X.] Beweis kann zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis ent-kräftet werden; dies erfordert indes die volle Überzeugung des Gerichts vomrechtzeitigen Eingang.[X.] hat sich angesichts des Widerspruchs zwischender dienstlichen Stellungnahme der beiden Justizwachtmeister und der eides-stattlichen Versicherung der Auszubildenden [X.] von der Rechtzeitigkeit [X.] nicht überzeugen können. Der Senat teilt die Beweiswürdigung [X.]. Sie wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.2. [X.] hat sich gehindert gesehen, [X.] gewähren. Es hat dies damit begründet, der Kläger habe eine Fristversäu-mung nicht behauptet. Das trifft nicht zu.- 5 -Der Senat teilt diese Ansicht schon deshalb nicht, weil der Kläger [X.] gestellt und ihn damit begründet hat, er habe [X.] ohne eigenes und ohne Verschulden seiner [X.] nicht eingehalten. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger in ersterLinie geltend macht, die Berufungsschrift sei rechtzeitig eingegangen, aber erstspäter mit einem Eingangsstempel versehen worden. Einer [X.], die die Zu-lässigkeit ihres Rechtsmittels geltend macht, steht es frei, dessen rechtzeitigeEinlegung zu behaupten und zugleich für den Fall, daß das Gericht den [X.] nach § 418 Abs. 2 ZPO als nicht geführt ansieht, [X.] den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu beantragen ([X.],Beschluß vom 27. November 1996 - [X.], NJW 1997, 1312). So isthier der Vortrag des [X.] zu verstehen, der sich ausdrücklich für den [X.] anzunehmenden Fristversäumung auf die beantragte Wiedereinsetzungberufen [X.] -3. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat hinreichendglaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist, von der nach sei-nem Vortrag auszugehen ist, weder von ihm selbst noch von einem seiner [X.]n (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet worden ist. Die vom Klägerim einzelnen dargelegte Organisation der [X.] für [X.] ist nicht zu beanstanden.Ullmann [X.] Kuffer Kniffka [X.]

Meta

VII ZB 36/99

16.03.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. VII ZB 36/99 (REWIS RS 2000, 2814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2814

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 10/06 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 80/06 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 2/01 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 33/02 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 39/19 (Bundesgerichtshof)

Sachverhaltsaufklärung zum fristgerechten Eingang eines Rechtsmittelschriftsatzes durch Einwurf in Nachtbriefkasten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.