Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 27/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 3996

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]ESCHLUSS

[X.] ([X.]) 27/04 vom 18. April 2005 In dem Verfahren

gegen

wegen Anfechtung eines [X.]eschlusses der Kammerversammlung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin-nen [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2005

beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des I[X.] Senats des [X.]s in der [X.] vom 13. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 10.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Am 29. April 2003 führte die Antragsgegnerin ihre ordentliche Kammerversammlung für das [X.] durch. Die Einladung zur Kammerversammlung enthielt neben anderen folgenden Tagesordnungspunkt: - 3 - "Tagesordnungspunkt 6

Zweckgebundene Ausbildungsumlage für die Finanzierung der anwaltsbezogenen Ausbildungsabschnitte der Referendarausbil-dung
Die Kammerversammlung möge beschließen:

Für die Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbil-dung gemäß § 5 b Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 6 DRiG (Pflicht- bzw. Wahlpflichtarbeitsgemeinschaft sowie Erstellung von [X.]) wird ab 01. Januar 2004 gemäß § 89
Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO eine zweckgebundene Umlage erhoben. Sie beträgt 25 Euro pro Jahr pro [X.] und kann entspre-chend § 4 der [X.]eitragsordnung ermäßigt werden. Die Umlage ist jeweils zusammen mit dem [X.] fällig."

In der ausführlichen [X.]egründung des [X.]eschlußvorschlages wurde unter anderem dargelegt, daß durch das am 21. März 2002 vom [X.]undestag be-schlossene Gesetz zur Reform der Juristenausbildung und die anstehende Neuregelung der Juristenausbildung durch das H.

Juristenausbil-dungsgesetz eine deutlich stärkere [X.]erücksichtigung des anwaltlichen [X.]erufs-feldes in der Referendarausbildung bewirkt werden wird. Die [X.] beim Rechtsanwalt werde in Zukunft nicht mehr drei, sondern neun Monate andauern, bei Einbeziehung der Wahlstation sogar zwölf Monate. Die anwaltli-chen Arbeitsgemeinschaften würden zu Pflichtveranstaltungen. Auch im [X.] St[X.]tsexamen werde die "rechtsberatende Praxis" stärkere [X.]erücksichti-gung finden. Die erste verlängerte [X.] beginne am 1. Januar 2004. Der Kammervorstand sei nunmehr gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO ver-pflichtet, [X.] und Prüfer vorzuschlagen sowie an der Ausbildung und Prüfung der Referendare mitzuwirken. Die Umlage diene zum - 4 - größten Teil einer Finanzierung von Referentenhonoraren für die von Rechts-anwälten abzuhaltenden Anwaltsarbeitsgemeinschaften. Die durch die Umlage aufgebrachten Mittel verblieben daher größtenteils in der Anwaltschaft. [X.] sei zur Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung an den [X.] mit der Notarkammer H. und der Rechtsanwaltskammer [X.]. die Schaffung eines Klausurenpools für Rechtsanwaltsklausuren geplant. Die [X.]e-schaffung für Prüfungszwecke geeigneter Rechtsanwaltsakten und die [X.] solle professionell von einem hierfür nach [X.] einer halben [X.]AT I b-Stelle vergüteten Kollegen geleistet werden. Die [X.] anfallenden Kosten nebst Aufwendungen für Materialien, Kopien u.ä. seien ebenfalls Gegenstand der Umlage.

In der Kammerversammlung vom 29. April 2003 wurde der [X.]eschlußvor-schlag mehrheitlich angenommen. Der [X.]eschlußfassung war eine Aussprache vorausgegangen, an der sich unter anderem auch der Antragsteller beteiligte. Diese endete, nachdem ein [X.] einen Geschäftsordnungsantrag auf "Schluß der Debatte" gestellt hatte, dem die Mehrheit der [X.] zustimmte.

Mit einem am 30. Mai 2003 (der 29. Mai 2003 fiel auf einen gesetzlichen Feiertag) beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat der [X.] form- und fristgerecht beantragt, den [X.]eschluß zu dem Tagesordnungs-punkt 6 der Kammerversammlung 2003 für nichtig zu erklären. Zur [X.]egründung hat er zum einen formelle Mängel bei der [X.]eschlußfassung geltend gemacht. Insbesondere sei § 5 Abs. 7 Satz 2 der Satzung der Antragsgegnerin nicht ein-gehalten worden, wonach vor der Abstimmung über einen Antrag, die Ausspra-che zu einem Gegenstand der Tagesordnung zu schließen, zunächst ein Red-- 5 - ner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören sei. Zum anderen hat er die Auffassung vertreten, daß es für den gefaßten [X.] an einer ge-setzlichen Grundlage fehle. Durch die Umlage solle eine der Antragsgegnerin nicht zugewiesene Aufgabe finanziert werden. Zudem könne es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin sein, durch eine Zwangsabgabe (potentielle) [X.] ihrer Mitglieder zu fördern.

Der [X.] hat mit [X.]eschluß vom 13. Februar 2004 den [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zuge-lassene - sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. Der [X.]eschwerdeführer [X.] weiterhin die Auffassung, daß der angefochtene [X.]eschluß in formeller Hin-sicht jedenfalls wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 7 Satz 2 der Satzung der Antragsgegnerin nichtig sei. Vor allem sei der [X.]eschluß vom 29. April 2003 aber auch materiell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin mit ihm eine Aufgabe wahrnehmen wolle, die ihr von Gesetzes wegen nicht zugewiesen sei. [X.] sei es ihr verwehrt, den Antragsteller zwangsweise über eine zweckge-bundene Umlage oder sonst erhöhte Kammerbeiträge an den Kosten dieser Aufgabe zu beteiligen.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 91 Abs. 6 i.V.m. § 42 Abs.
4 Satz 1 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der [X.] hat dem Antrag, den [X.]eschluß zu Tagesordnungspunkt 6 der Kammerversammlung der Antragsgegnerin vom 29. April 2003 für nichtig zu erklären, zu Recht nicht stattgegeben. - 6 -

1. Der [X.] hat im Ergebnis zutreffend eine Nichtigkeit des [X.]eschlusses vom 29. April 2003 aus formellen Gründen verneint. Das [X.]e-schwerdevorbringen gibt hierzu nur zu folgenden ergänzenden [X.]emerkungen Anlaß: Selbst wenn - was nach dem Protokoll der Versammlung vom 29. April 2003 naheliegt - nach dem Antrag eines Versammlungsteilnehmers auf [X.]eendi-gung der Aussprache zu Tagesordnungspunkt 6 entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 der Satzung nicht jeweils ein Redner für und gegen diesen Antrag gehört [X.] ist, würde dies unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Nichtigkeit des später gefaßten [X.]eschlusses führen. Ein [X.] kann dann als unerheblich behandelt werden, wenn klar zutage liegt, daß der [X.]eschluß auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre, wenn also bei vernünftiger [X.]eurteilung ausgeschlossen werden kann, daß der Mangel das Ergebnis beeinflußt hat (vgl. [X.]GHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375/376; [X.]GH [X.], 684, 685; [X.]ayObLG NJW-RR 2001, 537, 538 jeweils m.w.[X.]). So verhält es sich hier. Eine ausführliche, ca. zwei [X.] A4-Seiten umfassende Vorinfor-mation aller [X.]er zu dem [X.]eschlußvorschlag der Antragsgegnerin war bereits in der Einladung erfolgt. Der [X.]eschlußfassung vorausgegangen war eine Aussprache von - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorge-tragen hat - mindestens 30 Minuten Dauer, an der sich auch der Antragsteller beteiligt hat. Der [X.]eschlußvorschlag ist schließlich bei 216 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit nur 27 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen angenommen worden. In Anbetracht dieser Umstände schließt der Senat aus, daß das Abstimmungsergebnis bei Einhaltung der Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 2 der Satzung nunmehr mehrheitlich gegen den [X.]eschlußvorschlag gelau-tet hätte, zumal auch der Antragsteller nicht aufgezeigt hat, daß eine längere Aussprache das Abstimmungsverhalten geändert hätte. - 7 -

2. Der angefochtene [X.]eschluß hält auch inhaltlich rechtlicher Nachprü-fung Stand, da er sowohl mit dem Gesetz als auch der Satzung vereinbar ist (§ 90 Abs. 1 2. Alt. [X.]RAO). Die Kammerversammlung der Antragsgegnerin hat entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen mit der [X.]eschlußfassung zum [X.] eine Aufgabe wahrgenommen, die in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich liegt.

a) Die Aufgaben der Rechtsan[X.] werden durch § 73 [X.]RAO, der die Aufgaben des [X.] regelt, und durch § 89 [X.]RAO, der die [X.]efugnisse der Kammerversammlung zum Gegenstand hat, definiert. [X.]eide [X.]estimmungen zusammen umschreiben den Aufgaben- oder "Funktionsbe-reich" der Rechtsanwaltskammer (vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 73 Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.]RAO 2. Aufl. § 73 Rdn. 3; [X.]/[X.]lum-berg [X.]RAO 9. Aufl. § 73 Rdn. 1). Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfaßt dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den [X.] ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein [X.] - [X.]edeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (vgl. nur [X.]GHZ 33, 381, 385 ff; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297, 300 f.; ebenso [X.]GHZ 109, 153, 156 f.; [X.]GH, Urt. v. 2. April 1998 - [X.], [X.], 2533, 2535; vgl. auch [X.]/[X.], [X.]O § 89 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.]O § 89 Rn. 3).

b) Nach der am 1. Juli 2003 in [X.] getretenen [X.]estimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO in der Fassung des [X.] vom 11. Juli 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 2592 ff) obliegt es dem Kammervorstand, - 8 - "bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mit-zuwirken, insbesondere qualifizierte [X.] und Prüfer vor-zuschlagen". Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des [X.], daß die Pflicht ("obliegt es") der Rechtsan[X.], nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbs. 1 [X.]RAO an der Referendarausbildung mitzuwirken, [X.] auch die [X.]efugnis mitumfaßt, sich in dem Rahmen des umschriebenen Pflichtenkreises an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen (in diesem Sinne auch [X.]/[X.] [X.]O § 73 Rdn. 58; Kleine-Cosack, [X.]RAO 4. Aufl. § 73 Rdn. 16 bis 18; unklar [X.]/[X.] [X.]O § 73 Rdn. 44: "keine Finanzierungspflicht").

[X.]) Der Wortlaut der Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO steht dem nicht entgegen. Der [X.]egriff des "[X.]" umfaßt nach allgemeinem [X.] auch eine finanzielle [X.]eteiligung in beschränktem Umfang, die die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung des St[X.]tes für die Juristenausbil-dung unangetastet läßt. Aus dem 2. Halbsatz des § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO er-gibt sich nichts Gegenteiliges: wie dessen Einleitung ("insbesondere") deutlich macht, handelt es sich bei den dort aufgeführten Mitwirkungshandlungen nur um eine beispielhafte, nicht aber abschließende Aufzählung. Zudem geht es hier nicht darum, ob die [X.] im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO verpflichtet sind, sich an der Referendarausbildung finanziell zu beteili-gen, sondern ausschließlich darum, ob sie hierzu befugt sind.

[X.]) Für die [X.]efugnis der Rechtsan[X.], sich im Rahmen ihrer Mitwirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO auch finanziell an der Ausbildung der Rechtsreferendare zu beteiligen, sprechen nach Auffassung des Senats maß-geblich folgende Gesichtpunkte: - 9 -

Die durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 bezweckte Verbesserung der Ausbildung der Rechtsreferendare in an-waltsspezifischen Fächern (vgl. [X.]T-Drucks. 14/7176, [X.]) stellt, [X.] vor dem Hintergrund, daß ein Großteil der Absolventen der Zweiten Juristi-schen St[X.]tsprüfung (derzeit ca. 80 %) in den Anwaltsberuf überwechselt, eine Angelegenheit dar, die für die Rechtsanwaltschaft von allgemeiner [X.]edeutung ist. Sie ist ein seit vielen Jahren immer wieder geäußertes Anliegen der An-waltschaft, aus deren Reihen in der Vergangenheit häufig Kritik an der "Justizlastigkeit" der Referendarausbildung erhoben worden ist. Zu Recht hat der [X.] in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Ausbildung eines geeigneten anwaltlichen Nachwuchses alle Rechtsanwälte angeht, da sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der dauerhaften Festigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem [X.]eratungs-markt dient. Der Senat hat in früheren Entscheidungen ([X.]GHZ 64, 301: "au-ßergerichtliche Rechtshilfe"; [X.]GHZ 66, 297: "[X.] für Anwaltsgehilfen") bereits aus der generellen [X.]edeutung einer Sache für die Anwaltschaft die [X.]efugnis der Kammerversammlung hergeleitet, ihre Mitglieder an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen. Er hat daher keine [X.]e-denken, eine entsprechende [X.]efugnis auch im vorliegenden Fall zu bejahen, in welchem nicht nur eine Angelegenheit von [X.]edeutung für die gesamte Anwalt-schaft vorliegt, sondern darüber hinaus das Gesetz mit § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht an der Aufgabe statuiert, um deren (Mit-) Finanzierung es geht.
- 10 - Gesetzgeberisches Ziel der Neufassung des § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO ist es, die Anwaltschaft und die Rechtsan[X.] an der Juristenausbil-dung insgesamt stärker zu beteiligen ([X.]egr. zum Gesetzesentwurf der [X.]Reg., [X.]T-Drucks. 14/7176, [X.]). Dieses Ziel ist jedoch nicht schon allein dadurch zu erreichen, daß - wie in § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbs. 2 [X.]RAO beispielhaft [X.] - qualifizierte [X.] oder Prüfer aus der Anwaltschaft von den Kammern (lediglich) vorgeschlagen werden. Vielmehr ist weitere Vor-aussetzung, daß die benannten Rechtsanwälte auch tatsächlich bereit sind, in diesen Funktionen tätig zu werden und an der Ausbildung der Rechtsreferen-dare mitzuwirken. Angesichts des Kostendrucks in den Kanzleien wird das re-gelmäßig nur dann der Fall sein, wenn der als [X.] oder Prüfer in [X.]etracht kommende Rechtsanwalt für seine Tätigkeit eine angemes-sene Vergütung erhält, die - jedenfalls teilweise - seinen durch die Wahrneh-mung von [X.] entstehenden Verdienstausfall als Anwalt aus-gleicht. Daß dies (zusätzlich) von den st[X.]tlichen Ausbildungsstellen geleistet werden wird, kann angesichts der Finanzsituation in den Ländern, die ohnehin mit den gesamten übrigen Kosten der juristischen Ausbildung belastet sind, kaum angenommen werden. Eine entsprechende Verpflichtung des St[X.]tes drängt sich auch nicht unbedingt auf, nachdem es sich um Kosten handelt, die - jedenfalls in erster Linie - der Verbesserung der Ausbildung speziell des an-waltlichen Nachwuchses dienen. In Anbetracht dieser Umstände entspricht es nur dem Normzweck des § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO, wenn sich eine Kammer - wie hier die Antragsgegnerin - dazu entschließt, zur effektiven Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten aus eigenen Mitteln eine Vergütung an anwaltliche [X.] zu zahlen. Den Mitgliedern des Senats ist im übrigen bekannt, daß es auch schon in der Vergangenheit, das heißt vor Inkrafttreten des § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO n.F., allgemein üblich war, daß von [X.] 11 - [X.] den Anwälten, die in [X.] tätig waren, hierfür eine (zusätzliche) Vergütung gewährt wurde. Aus den genannten Gründen bestehen auch gegen die beabsichtigte Mitfinanzierung eines sog. Klausurenpools keine [X.]edenken. Die - mit einem erheblichen Zeit- und [X.] verbundene - professionelle Erarbeitung und [X.]ereitstellung von Prüfungsfällen mit anwaltsspezifischem Inhalt dient dazu, die den [X.] in § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbs. 1 [X.]RAO auferlegte Pflicht, an den juristischen Prüfungen mitzuwirken, möglichst effektiv zu erfüllen. Auch diese Leistung wird ohne Gewährung einer finanziellen Vergütung regelmäßig nicht zu erbringen sein.

c) Da die finanzielle [X.]eteiligung der An[X.] an der Ausbildung der Rechtsreferendare nach Maßgabe ihrer Mitwirkungspflicht aus § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO innerhalb ihres Aufgaben- und Funktionsbereichs liegt, war die Kammerversammlung der Antragsgegnerin auch grundsätzlich berechtigt, die hierfür erforderlichen Mittel im Wege einer Umlage von ihren Mitgliedern zu erheben (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 2 und 4 [X.]RAO). Das Freiheitsrecht des [X.]stellers aus Art. 2 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist die Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die - wie hier die Antragsgegnerin - legitime öffentliche Aufgaben erfüllt, im Rahmen der ver-fassungsmäßigen Ordnung zulässig (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 60 Rdn. 6 m.w.[X.]). Ebensowenig begegnet das Recht der Kammern, zur Erfüllung ihrer Aufgaben [X.]eiträge, Umlagen und Verwaltungsgebühren zu erheben, verfas-sungsrechtlichen [X.]edenken. Allerdings muß bei deren Erhebung und [X.]emes-sung gewährleistet sein, daß ungerechtfertigte [X.]elastungen der Mitglieder [X.] werden ([X.]GHZ 140, 302, 304 f.). Diesem Erfordernis genügt der ange-fochtene [X.]eschluß. Die von der Kammerversammlung 2003 der [X.] beschlossene Umlage in Höhe von 25 Euro jährlich ist mit [X.]lick auf das mit - 13 - ihr verfolgte Ziel und in Anbetracht des eher im unteren [X.]ereich liegenden [X.] der Antragsgegnerin von 215 Euro für das [X.] ange-messen und beschwert den Antragsteller nicht unverhältnismäßig.
[X.] [X.]asdorf Ganter Ernemann

Kieserling Hauger [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja

[X.]RAO § 73 Abs. 2 Nr. 9

a) Zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung [X.] die Rechtsan[X.] von ihren Mitgliedern Umlagen er-heben.
b) Die Rechtsan[X.] sind befugt, sich im Rahmen ihrer Mit-wirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO auch finanziell an der [X.] zu beteiligen, soweit dadurch die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung des St[X.]tes für die Juri-stenausbildung unberührt bleibt.
[X.]GH, [X.]eschluß vom 18. April 2005 - [X.] ([X.]) 27/04 - [X.] - 14 -

Meta

AnwZ (B) 27/04

18.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 27/04 (REWIS RS 2005, 3996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3996

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