Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2019, Az. 4 StR 30/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3174

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[X.]:[X.]:B[X.]H:2019:260919U4STR30.19.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

Urteil
4
StR
30/19

vom
26. September
2019
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26.
September 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,

[X.] am Bundesgerichtshof
Bender,
[X.],
Dr. Paul

als beisitzende [X.],

[X.] am [X.]

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung-

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der [X.]eschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]s Essen vom 3.
September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu
neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
[X.]ründe:
Das [X.] hat den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete und mit der Sachrüge ge-führte Revision der Staatsanwaltschaft,
die vom [X.] vertreten
wird,
hat Erfolg.
I.
1. [X.] geborene und unter Betreuung stehende Beschul-digte erkrankte zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr psychisch und wurde seither vielfach in psychiatrischen Kliniken
behandelt. Seit September 2008 [X.] er [X.] in einem
Heim in [X.].

. Seine psychische Verfas-sung hing stark davon ab, ob und inwieweit er seine Medikamente regelmäßig einnahm. [X.] er dies, kam es häufiger zu [X.]renzüberschreitungen gegen-über den Mitarbeitern des Wohnheims, unter anderem zu Schlägen und Tritten in deren Richtung, "wobei er sie nicht körperlich angriff". In Zeiten geschlosse-1
2
-
4
-
ner
Unterbringung
verhielt er sich demgegenüber sozial adäquat und zugäng-lich, da er dann regelmäßig seine Medikamente einnahm.
2.
Im Tatzeitraum vom 29.
Januar 2014 bis zum 7.
Februar 2018
beging der Beschuldigte
nach den Feststellungen fünf Ladendiebstähle, zwei Sachbe-schädigungen an geparkten Personenkraftwagen und eine "Unterschlagung"
(nicht ausschließbar bloße Ansichnahme von drei
zuvor von Bekannten gestoh-lenen
[X.]itarren
in der Absicht, die
Instrumente
für diese
zu verkaufen). Zu den weiteren Vorwürfen der Antragsschrift zählt
unter anderem ein Vorfall vom 29.
Januar 2014, als zwei Mitarbeiter des Heims
nachts aus [X.] des Beschuldigten
heraustretenden
Rauchgeruch wahrnahmen. In dem von ihnen sodann betretenen Zimmer herrschte große Unordnung,
und viele Scherben lagen herum. Einer der Mitarbeiter bückte sich, um ein auf dem Boden liegen-des Feuerzeug
aufzuheben. Daraufhin trat der Beschuldigte in seine Richtung und "schubste"
ihn gegen die Brust, um ihn aus [X.] zu vertreiben. Der Mitarbeiter zog sich eine kleine, blutende Schnittwunde an der Hand zu; die [X.] konnte allerdings nicht feststellen, dass gerade der Fußtritt des Beschuldigten unmittelbar oder infolge
einer
hierdurch hervorgerufenen
Reakti-on die blutende Wunde an der Hand verursacht hatte
(Ziff. 1 der Antragsschrift).
Am 28.
Oktober 2017 entzündete der Beschuldigte in [X.] mehrere Papierseiten aus einem ihm gehörenden [X.] in der Absicht, die "schwarze Magie", die nach seiner Vorstellung von den Seiten ausging, zu [X.]. Er wollte keine fremden [X.]egenstände beschädigen. Mitarbeiterinnen des Heims, die intensiven
Brandgeruch wahrnahmen, betraten s[X.]. Sie fanden Papierreste ("ein bis zwei Handvoll") auf dem Fliesenboden unter dem hölzernen Bett vor; das
Papier glomm
nicht mehr. Der in [X.] des Beschuldigten angebrachte Rauchmelder wurde nicht ausgelöst; ein Schaden entstand nicht
(Ziff. 8 der Antragsschrift).
3
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-
5
-
Ein vergleichbarer Vorfall ereignete sich am 7.
November 2017
(Ziff. 9 der Antragsschrift).
Am Morgen des 7.
Februar 2018 rauchte der Beschuldigte in [X.] Zigaretten. Nachdem er die letzte Zigarette in den Aschenbecher gelegt hatte, fiel das [X.]efäß
auf den Boden, wobei zumindest bei einer Zigarette die [X.]lut noch nicht vollständig erloschen war und in ein weißes, dem Beschuldigten gehörendes [X.] gelangte. Der Beschuldigte bemerkte "Rauchzeichen",
ver-ließ [X.]
und
schloss die Tür ab.
Als Mitarbeiter der Einrichtung Rauch wahrnahmen, öffnete
einer von ihnen die Tür. Nachdem ein Mitarbeiter den Raum betreten hatte, brannte [X.] in seinen Augen. In der hinteren Ecke neben dem Bett lag ein "glimmendes weißes [X.]", in dem sich eine [X.] befand. [X.]egenstände brannten
nicht; an Inventarstücken und an den Wänden befanden sich [X.]. Die alarmierte Feuerwehr löschte das Kleidungsstück im Freien.
Der Beschuldigte erklärte sein Verhalten mit den Worten, er habe "das"
gemacht, weil sein Betreuer ihn nicht verstehe
(Ziff. 12 der Antragsschrift).
3.
Nach Auffassung des [X.]s erfüllt das Verhalten des Beschul-digten in den Fällen zu Ziff. 1, 8, 9 und 12 der Antragsschrift nicht den Tatbe-stand eines Strafgesetzes.
[X.] beraten
hat
es im Übrigen
festge-stellt, dass "der Beschuldigte

einer seine Schuldfähigkeit ausschließen-den hebephrenen paranoiden Schizophrenie mit Wahnerleben.
Nach den im Urteil wiedergegeben Ausführungen der [X.]en bestehe bei ihm aufgrund seiner chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis eine Realitätsbezugsstörung; er erlebe sich oftmals wahnhaft als Held, der an-deren beistehen müsse. Dabei erhalte er auch unvorhergesehene Aufträge, etwa auch, andere zu verteidigen. Je nach Deliktstyp wirke sich die Psychose unterschiedlich aus. Im Rahmen des [X.] stehe das wahnhafte Erleben im 5
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-
6
-
Vordergrund; er begegne dann schwarzer Magie und habe keine [X.]. Bei Sachbeschädigungen und Diebstählen sei hingegen die Steuerungs-fähigkeit aufgehoben.
Das [X.] hat die
Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus abgelehnt: Die
ihm nachgewiesenen
Taten stellten keine
geeigneten
[X.]en im Sinne des § 63 Satz
1 St[X.]B dar. Auch eine Anordnung nach § 63 Satz 2 St[X.]B scheide aus, weil keine besonderen Um-stände die Erwartung rechtfertigten, dass er infolge seines Zustands mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten in oder außerhalb einer geschützten Umgebung begehen werde; mehr als eine latente, mit der Erkrankung des Beschuldigten einhergehende
[X.]efahr, insbesondere in Bezug auf die Begehung von Brandstiftungsdelikten,
liege nicht vor.
II.
1.
Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist

unbeschadet des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung zu einzelnen Taten nicht verhält

nicht beschränkt. Entgegen der Auffassung des [X.]s strebt die Beschwerdeführerin, die einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt hat, die Aufhebung der Feststellungen "insgesamt"
an.
Auch kann im Revisionsverfahren über die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren nur einheitlich entschieden werden (vgl.
für den Fall einer Revision des Beschuldigten B[X.]H, Beschluss vom 9. April 2013

5
StR 120/13, B[X.]HSt 58, 242, 243).

8
9
10
-
7
-
2.
Das Rechtsmittel ist begründet. Die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken.
a)
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §
63 St[X.]B kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in [X.], wenn eine [X.]esamtwürdigung des [X.] und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder er-heblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechts-frieden schwer zu stören sowie das [X.]efühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. B[X.]H, Urteile vom 11.
Oktober 2018

4
StR 195/18, NStZ-RR
2019, 41, 42;
vom 26.
Juli 2018

3
StR
174/18 Rn.
12;
und vom 10.
April
2014

4
StR 47/14 Rn.
14; Beschlüsse vom 31.
Oktober 2018

3
StR
432/18 Rn.
6;
und vom 4.
Juli 2012

4
StR
224/12, [X.], 337, 338;
jeweils mwN). Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren [X.]rades für die Begehung solcher Taten erforderlich (vgl. B[X.]H, Beschlüsse vom 30.
Mai 2018

1
StR
36/18 Rn.
25;
und vom 16.
Januar 2013

4
StR
520/12, [X.], 141, 142 mwN). Die Prognose ist auf der [X.]rundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von
ihm begangenen [X.]en
zu stellen (vgl. B[X.]H, Urteil vom 11.
Oktober 2018

4
StR
195/18, aaO, mwN).
b)
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

11
12
-
8
-
aa)
Das [X.] hat in Bezug auf den Vorfall vom 7.
Februar 2018 (Ziff. 12 der Antragsschrift) den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen [X.]esichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm
obliegende allsei-tige Kognitionspflicht (§
264 [X.]) verstoßen. Diese gebietet, dass der

durch die zugelassene Anklage bzw. Antragsschrift abgegrenzte

Prozessstoff durch vollständige rechtliche Würdigung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st.
Rspr.; vgl. nur B[X.]H, Urteil vom 29.
Oktober 2009

4
StR
239/09, [X.], 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen [X.]ründe entgegenstehen (B[X.]H, Urteil vom 24.
Oktober 2013

3
StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57). Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (B[X.]H, Urteil vom 26.
Januar 2017

3
StR
479/16, [X.], 410).
bb)
So liegt es hier. Das [X.] hat sich bei der
rechtlichen Würdi-gung
des Verhaltens des Beschuldigten am 7.
Februar 2018 darauf beschränkt, unter dem [X.]esichtspunkt des aktiven Tuns zu prüfen, ob der Beschuldigte die Tatbestände einer versuchten schweren Brandstiftung gemäß §
306a Abs.
1 Nr.
1, §§
22, 23 Abs.
1 St[X.]B oder einer (versuchten) Sachbeschädigung ge-mäß §
303 Abs.
1, Abs. 3, §§
22, 23 Abs.
1
St[X.]B erfüllt hat; das hat es mangels nachweisbaren Tatvorsatzes verneint. Darauf allein bezieht sich auch die Be-weiswürdigung. Mit Recht rügt die Revisionsführerin, dass das [X.] nicht geprüft hat, ob der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung durch Unterlassen (§ 13 St[X.]B) erfüllt hat, als er s[X.] ver-ließ,
dieses abschloss und das mit der [X.]lut einer Zigarette versetzte [X.] zurückließ
(§ 22 St[X.]B). Auch wenn dem Beschuldigten die noch glimmende Zigarette versehentlich auf den
Boden gefallen sein sollte, beschloss er, [X.] mit dem "rauchenden"
[X.] zu verlassen und die Tür abzuschließen; das [X.]
geht selbst davon aus, dass der Beschuldigte "Kenntnis von 13
14
-
9
-
der deutlichen
Rauchentwicklung"
hatte. Es
hätte
daher
erörtern müssen, ob dieses Verhalten
darauf abzielte, Außenstehende daran zu hindern,
im Falle einer Ausbreitung
des Feuers
[X.] zu betreten. Der Umstand, dass auch hier
[X.]melder nicht ausgelöst wurde, machte diese naheliegenden Erörterungen nicht entbehrlich; dies kann insbesondere, wie die revisionsfüh-rende Staatsanwaltschaft näher ausgeführt hat, auf das rechtzeitige Eingreifen der Mitarbeiter zurückzuführen sein.
Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Indem das [X.] diese sich nach den Feststellungen aufdrängen-de Frage nicht erörtert
hat, fehlt seiner Wertung, der Beschuldigte habe keine geeigneten [X.]en im Sinne des § 63 Satz 1 St[X.]B, insbesondere keine [X.]ewalt-
und Aggressionsdelikte begangen, eine tragfähige [X.]rundlage.
Eine versuchte schwere Brandstiftung durch Unterlassen in dem vom Beschuldigten bewohnten, überwiegend mit Holzmöbeln ausgestatteten Zimmer des Heimes begründet eine hinreichend schwere [X.] für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 Satz 1 St[X.]B (vgl. B[X.]H, Urteil vom 21.
Februar 2017

1
StR 618/16, B[X.]HR St[X.]B § 63
Beweiswürdigung 2; [X.] vom 17.
Juli 2012

5
StR 268/12).
c)
Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil.
Zwar hat das [X.]

im Rahmen
seiner Ausführungen
zu §
63 Satz 1 und 2 St[X.]B

auch eine
negative [X.]efahrprognose verneint: Es bestehe keine
erhöhte
Wahrscheinlichkeit für schwerere
Straftaten
als die [X.]en, insbesondere keine
gesteigerte [X.]efahr
für die Begehung
eines Brandstiftungs-delikts;
deren Begehung habe sich "im relevanten
Zeitraum
gerade nicht reali-siert". Auch
dieser Wertung
wird die [X.]rundlage
entzogen, wenn das Verhalten
des Beschuldigten
am 7. Februar 2018 als versuchte schwere Brandstiftung
15
16
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-
10
-
durch Unterlassen zu würdigen wäre
(zu den Anforderungen an die Wahr-scheinlichkeit der krankheitsbedingten Begehung erheblicher Straftaten vgl. B[X.]H, Urteil vom 22.
Mai 2019

5
StR 99/19 mwN).
3.
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch [X.]elegenheit haben, auf die Einwendungen des [X.]s in seiner Antrags-schrift vom 5.
Februar 2019 gegen die rechtliche Würdigung des [X.]eschehens vom 29.
Januar 2014 (Ziff. 1 der Antragsschrift) und gegen die Schuldfähig-keitsbeurteilung in den Fällen der Zueignungsdelikte
einzugehen
(zu einer teil-weisen Überleitung in das Strafverfahren, auch nach Zurückverweisung der Sa-che durch das Revisionsgericht,
vgl. Meyer-[X.]oßner/[X.], [X.], 62. Aufl., §
416 Rn.
5).
Das [X.] hatte sich ohnehin zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Falle der "Unterschlagung"
(Ziff.
11 der Antragsschrift) nicht näher verhalten.
Von einer Aufrechterhaltung
von Feststellungen, sieht der Senat wegen des Zusammenhangs der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatserie ab.
18
19
-
11
-
Hinsichtlich der seitens des [X.]s als rechtswidrig beurteilten Taten kommt ein Aufrechterhalten der Feststellungen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschuldigte deren rechtsfehlerfreies
Zustandekommen im [X.] mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte (B[X.]H, Urteil vom 23.
Februar 2000

3
StR 595/99,
NStZ-RR 2000, 300; zu der vergleichba-ren Situation bei einem Freispruch im Strafverfahren vgl. Senat, Urteile
vom 21.
Januar 2010

4
StR 518/09, [X.], 206;
und vom 18. Juli 2013

4
StR 84/13, [X.], 655; Beschluss vom 23.
April 2013

4
StR 485/12, NStZ
2013, 612; [X.]ericke in KK-[X.], 8. Aufl., § 353 Rn. 23).

Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Feilcke
Paul

Meta

4 StR 30/19

26.09.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2019, Az. 4 StR 30/19 (REWIS RS 2019, 3174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3174

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