Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 3 StR 362/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5775

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050917B3[X.]TR362.17.0

BUN[X.][X.]GERICHT[X.]HOF

BE[X.]CHLU[X.][X.]
3 [X.]tR 362/17
vom
5. [X.]eptember 2017
in dem [X.]icherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 3.
[X.]trafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 5.
[X.]eptember 2017 gemäß §
349
Abs.
4 [X.] einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 6.
April 2017 mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die [X.]ache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]trafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat
Erfolg.

I.
1. Das [X.] hat die folgenden zwei [X.] festgestellt:
a) Am 2.
[X.]eptember 2016 hatte die am 25.
Mai 1998 geborene [X.] vor dem Eingang zu dem Mehrfamilienhaus, in dem sie wohnhaft war, mit dem Nachbarn B.

R.

eine -
von diesem herbeigeführte -
körperli-che Auseinandersetzung ("Rangelei") und war deshalb sehr erregt. [X.]ie ergriff 1
2
3
-
3
-
einen "etwa frauenfaustgroßen" [X.] und warf ihn mit Verletzungsabsicht in Richtung von F.

und K.

R.

, der Ehefrau und der sechsjähri-gen Tochter des Nachbarn, die auf einer Wiese vor einem Hochparterre-Balkon des [X.] standen. Der [X.] verfehlte beide nur knapp. Daraufhin reichte F.

R.

ihre Tochter auf den Balkon und verließ anschlie-ßend die Wiese.
b) Infolge dieses Vorfalls wurde die Beschuldigte stationär in einer psy-chiatrischen Klinik untergebracht.
Nachdem ihr bei der Anhörung durch den [X.] am 7.
[X.]ep-tember 2016 mitgeteilt worden war, dass sie noch länger in der Klinik bleiben müsse, legte sie "im Verlaufe" dieses Tages -
in dem Glauben, "nach Hause zu dürfen", wenn das [X.] -
in dem Zimmer, das mit ihr und einer weiteren Patientin belegt war, willentlich und wissentlich einen [X.]: Die Be-schuldigte entzündete mit einem Feuerzeug den Inhalt des auf ihrem Bett ent-leerten [X.] und legte eine Bettdecke darauf. Diese und die Matratze gerieten in [X.]; es kam zu einer starken Hitzeentwicklung mit [X.]chäden an der Einrichtung sowie zu einer erheblichen Verrauchung des gesamten Raums. Überdies lösten sich Teile der Deckenverkleidung und der Tapete über dem Bett und fingen Feuer.
Die Beschuldigte selbst meldete den [X.]. Wegen der durch diesen und den [X.] verursachten [X.]chäden konnte der Raum für 14
Wochen nicht genutzt werden (Tat 2).
2. Das [X.] hat die [X.] als versuchte gefährliche Körper-verletzung (§
223 Abs.
1, §
224 Abs.
1 Nr.
2, §§
22, 23 Abs.
1 [X.]tGB) und schwere [X.]stiftung (§
306a Abs.
1 Nr.
1 [X.]tGB)
beurteilt. Die Beschuldigte sei aber für die Taten nicht strafrechtlich verantwortlich, weil nicht ausgeschlos-4
5
6
7
-
4
-
sen werden könne, dass sie jeweils im Zustand der [X.]chuldunfähigkeit gehan-delt habe. Bei beiden Taten sei ihre [X.]teuerungsfähigkeit sicher erheblich ein-geschränkt und nicht ausschließbar ganz aufgehoben gewesen.
3. Die Entscheidungen zur Frage der [X.]chuldfähigkeit und zur Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das [X.] auf das psy-chiatrische Gutachten der [X.]achverständigen Dr. [X.]ch.

gestützt. Nach deren Ausführungen sei bei der -
in ihrer Entwicklung erheblich verzöger-ten -
Beschuldigten von einer hirnorganisch bedingten Minderbegabung bei ei-nem Intelligenzquotienten von 65 auszugehen; diese erfülle das Kriterium des "[X.]chwachsinns" im [X.]inne des §
20 [X.]tGB. Daneben leide die Beschuldigte an einer Verhaltensstörung mit dissozial-impulsiver Komponente, indes -
noch -
nicht an einer Persönlichkeitsstörung. Es handele sich um eine langfristig chro-nifizierte [X.]törung, bei welcher der hohen Impulsivität der Beschuldigten eine sehr geringe Frustrationstoleranz gegenüberstehe. In "[X.]ituationen, die der [X.] nicht passen würden", reagiere sie auf Grund des [X.] unangemessen, impulsiv und aggressiv. Da die Beschuldigte in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sei, Konflikten verbal zu begegnen, behelfe sie sich mit körperli-cher Gewalt, weil sie meine, sich hierdurch Recht verschaffen zu können. Das Legen von Bränden sei für sie eine "Entlastung". Hierbei sei sie nicht in der [X.], die Folgen ihres Handelns, insbesondere die Gefährlichkeit, zu antizipieren ([X.] [X.].
14, 18).
Das [X.] hat sich dem Gutachten "nach eigener kritischer Würdi-gung" angeschlossen. Zwar habe die Beschuldigte auch situationsbedingt [X.] reagiert; ihre konkreten Handlungen seien aber allein durch das bei ihr auf Dauer angelegte [X.]törungsbild bedingt, das die Beschuldigte sowohl im Zeitpunkt der gegenständlichen Taten als auch im [X.] zumindest erheblich darin beeinträchtigt habe, ihr Handeln zu steuern ([X.] [X.].
19).
8
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-
5
-
II.
Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatri-schen Krankenhaus hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereits die [X.] zur verminderten [X.]chuldfähigkeit (§
21 [X.]tGB) als Grundlage für die Maßregel begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 [X.]tGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der [X.] bei Begehung der [X.] auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dies macht eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte [X.]törung im [X.]inne der §§
20, 21 [X.]tGB auf den Täter und seine Handlungsmöglichkeiten in der konkreten [X.] und damit auf die Ein-sichts-
und [X.]teuerungsfähigkeit auswirkte (vgl. [X.], Beschlüsse vom
28.
Januar 2016 -
3
[X.]tR 521/15, [X.], 135; vom 2.
August 2016
-
2
[X.]tR 574/15, juris Rn.
6; vom 4.
August 2016 -
4
[X.]tR 230/16, juris Rn.
13; vom 13.
Oktober 2016 -
3
[X.]tR 351/16, juris Rn.
5).
2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht; eine bei der Beschuldigten zu den [X.] sicher vorliegende verminderte [X.]chuld-fähigkeit ist nicht tragfähig begründet:
a) Unklar bleibt, welchen Einfluss die festgestellte hirnorganisch bedingte Minderbegabung auf die Begehung der Taten hatte.
Allein diesen psychischen Defekt hat die [X.] einem [X.] des §
20 [X.]tGB zugeordnet, nämlich -
der rechtlichen Beurtei-lung der [X.]achverständigen folgend -
demjenigen des "[X.]chwachsinns". Im Er-gebnis ohne Bedeutung ist dabei, dass die Kammer die hirnorganische Ursa-10
11
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13
14
-
6
-
che der herabgesetzten Intelligenzleistung nicht näher bestimmt hat, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob das Eingangsmerkmal des "[X.]chwachsinns" (als eine Erscheinungsform "seelischer Abartigkeiten") oder
-
auf der Grundlage eines nachweisbaren [X.] -
dasjenige der "krankhaften seelischen [X.]törung" einschlägig ist (s. hierzu [X.], Beschlüsse vom 19.
November 2014 -
4
[X.]tR 497/14, juris Rn.
15; vom 24.
Mai 2017 -
1
[X.]tR 55/17, juris Rn.
8; [X.]/[X.]-Perron/Weißer, [X.]tGB, 29.
Aufl., §
20 Rn.
18).
Zu beanstanden ist indes, dass die Auswirkungen der Minderbegabung auf die beiden Taten nicht konkret dargelegt sind. Die Urteilsgründe verhalten sich lediglich dazu, dass in den konkreten [X.] jeweils die langfristig chronifizierte Verhaltensstörung mit dissozial-impulsiver Komponente hand-lungsleitend war. Nicht ausgeführt ist, dass diese [X.]törung für sich gesehen ein Eingangsmerkmal des §
20 [X.]tGB erfüllt. Dies liegt auch nicht nahe: Die [X.]ach-verständige hat der Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung "nicht attestie-ren" wollen; "es gebe ... (bislang bloß) deutliche Anzeichen dafür, dass sich eine solche entwickeln könne" ([X.] [X.].
14).
Auch hat die [X.] keinen Zusammenhang zwischen der [X.] und der Verhaltensstörung hergestellt. Die [X.]achverständige hat diesbezüglich nur "erläutert", dass beides nebeneinander bestehe ([X.] [X.].
14).
b) Darüber hinaus sind, selbst wenn der Beurteilung der [X.]teuerungsfä-higkeit das [X.]törungsbild der langfristig chronifizierten Verhaltensstörung mit dis-sozial-impulsiver Komponente zugrunde gelegt wird, deren Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten der Beschuldigten nicht nachvollziehbar dargetan.
aa) Die als versuchte gefährliche Körperverletzung beurteilte Tat
1 lässt sich zwar mit einem Impulsdurchbruch in einer für die Beschuldigte belasten-den [X.]ituation erklären. Die [X.] wäre allerdings gehalten gewesen, 15
16
17
18
-
7
-
sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit in der konkreten [X.] nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen der Beschuldigten hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was auch bei voll schuldfähigen Men-schen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 2015 -
2
[X.]tR 393/14, N[X.]tZ-RR 2015, 306; Beschlüsse vom 13.
[X.]eptember 2001 -
3
[X.]tR 333/01, juris Rn.
7; vom 19.
Februar
2015 -
2
[X.]tR 420/14, juris Rn.
7; vom 21.
Juni 2016 -
4
[X.]tR 161/16, juris Rn.
20). Die Be-schuldigte beging die Tat vor dem Hintergrund eines Nachbarschaftskonflikts, nachdem sie selbst vom Ehemann bzw. Vater der intendierten Opfer -
nach offenbar von diesem als Provokationen verstandenen Handlungen und [X.] ihrerseits -
körperlich attackiert worden war.
bb) Die als schwere [X.]stiftung gewertete Tat
2 ist demgegenüber nicht ohne weiteres auf eine hohe Impulsivität zurückzuführen, auf die die Ju-gendkammer primär abgestellt hat. Die Beschuldigte legte den [X.] nicht un-mittelbar, nachdem ihre Anhörung durch den [X.] stattgefunden hatte, sondern -
wenngleich nach eigenen Angaben aus Angst, Wut und [X.] (vgl. [X.] [X.].
11) -
erst "im Verlaufe" des Tages und zielgerichtet. Ihr kam es darauf an, das Klinikgebäude niederzubrennen, um in den elterlichen Haushalt zurückzukehren.
Mit dieser Vorstellung scheint zudem nicht in Einklang zu bringen zu sein, dass die Beschuldigte nicht imstande gewesen wäre, die Folgen ihres Handelns, insbesondere die Gefährlichkeit, zu antizipieren. Mag ihr Verhalten auch unvernünftig gewesen sein und keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, entschied sie sich doch in Kenntnis des [X.] ihres Handelns ganz bewusst für die Realisierung der Gefahr (das Niederbrennen des [X.]), um ihr außertatbestandliches Ziel (die Rückkehr in den elterlichen Haus-halt) zu erreichen. [X.]ollte die [X.] mit der fehlenden Fähigkeit zur 19
20
-
8
-
Folgenantizipation gemeint haben, die Beschuldigte habe das Ausmaß der [X.] für die Gesundheit anderer nicht einschätzen können, so hat sie nicht hinreichend Bedacht darauf genommen, dass für §
306a Abs.
1 [X.]tGB der [X.] derartiger Gesundheitsgefahren nicht erforderlich ist.
Auch die Äußerung der Beschuldigten bei ihrer Exploration durch die [X.]achverständige, "dass es gut tue, wenn man zusehe, wenn etwas brenne" ([X.] [X.].
11), kann, ohne dass dies -
anders als vorliegend geschehen -
kritisch gewürdigt wird, keinen tauglichen Anhalt für die Annahme der Einengung der Handlungsmöglichkeiten bei der [X.]legung bieten.

III.
Die Anordnung der Maßregel nach §
63 [X.]tGB kann daher nicht bestehen bleiben. Die [X.]ache bedarf insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung. Für die weitere Hauptverhandlung weist der [X.]enat auf Folgendes hin:
1. [X.]ollte sich das neue ebenso wie das erste Tatgericht von der Tat 1 überzeugen, so wird es nähere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Versuch der gefährlichen Körperverletzung -
aus [X.]icht der Beschuldigten (zur Maßgeblichkeit der subjektiven Tätersicht vgl. [X.], Beschluss vom 27.
November 2014 -
3 [X.]tR 458/14, N[X.]tZ 2015, 331; MüKo[X.]tGB/[X.], 3.
Aufl., §
24 Rn.
53 mwN) -
fehlgeschlagen war, und dies im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu belegen haben.
Die [X.] ist von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegan-gen und hat dies damit begründet, dass sich die [X.]ituation nach dem [X.]wurf insoweit "aufgelöst" habe, als F.

R.

ihre Tochter von der Wiese auf
den Balkon reichte und anschließend diese ebenfalls verließ ([X.] [X.].
5, 15). 21
22
23
24
-
9
-
Hiermit ist indes noch nicht festgestellt, dass die Beschuldigte nach ihrem Wurf keine Möglichkeit mehr sah, einen weiteren auszuführen oder die Opfer ander-weitig zu verletzen, zumal die beschriebenen Handlungen der F.

R.

-
wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten -
auch geraume Zeit in [X.] genommen haben dürften.
2. [X.]ollte sich das neue Tatgericht gleichermaßen von der Tat 2 überzeu-gen, so wird es eine Inbrandsetzung des [X.] im [X.]inne von §
306a Abs.
1 [X.]tGB zu prüfen haben. Diese Tathandlungsalternative setzt voraus, dass die Deckenverkleidung, als sie Feuer fing, einen wesentlichen Gebäude-teil darstellte und hernach selbständig brannte. Eine Deckenverkleidung kann als wesentlicher Gebäudeteil anzusehen sein, wenn sie so mit der Decke [X.] oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird ([X.], Urteil vom 14.
November 2013 -
3
[X.]tR 336/13, N[X.]tZ 2014, 404, 405 mwN; s. auch [X.], Beschluss vom 19.
Juli 2007 -
2
[X.]tR 266/07, juris Rn.
6; ausführlich zum Ganzen MüKo[X.]tGB/[X.], 2.
Aufl., §
306 Rn.
51
ff., §
306a Rn.
38
f.).
Eine teilweise Zerstörung des [X.] dürfte hingegen nicht ein-getreten sein. Insoweit gilt:
Ein Gebäude ist im [X.]inne des §
306a Abs.
1 [X.]tGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestim-mungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für ei-nen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet wer-den (vgl. [X.], Urteil vom 12.
[X.]eptember 2002 -
4
[X.]tR 165/02, [X.][X.]t
48, 14, 20; Beschlüsse vom 20.
Oktober 2011 -
4
[X.]tR 344/11, [X.][X.]t
57, 50, 51
f.; 25
26
27
-
10
-
vom 6.
März 2013 -
1
[X.]tR 578/12, N[X.]tZ 2014, 647, 648; vom 16.
August 2017
-
4
[X.]tR 320/17, juris Rn.
9). Das ist zum einen dann gegeben, wenn durch die [X.]legung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren [X.] Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehre-re Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des [X.]chla-fens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. [X.], [X.] vom 14.
Juli 2009 -
3
[X.]tR 276/09, N[X.]tZ 2010, 151, 152). Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des [X.] zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke ungeeignet wird (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 2013 -
3
[X.]tR 336/13, aaO).
Gemessen daran erfüllt die vorsätzliche Herbeiführung der völligen Un-brauchbarkeit des Patientenzimmers für 14
Wochen für sich gesehen noch nicht den objektiven Tatbestand des §
306a Abs.
1 [X.]tGB. Weder ist [X.], dass die Nutzung des Gebäudes im Übrigen für den Klinikbetrieb unzu-mutbar beeinträchtigt war, mithin es im Ganzen wesentliche Zweckbestimmun-gen nicht mehr erfüllen konnte. Noch handelte es sich bei dem Patientenzim-mer nach den Feststellungen um einen funktionell selbständigen Teil des [X.]. [X.] stellte keine abgeschlossene Untereinheit dar; vielmehr waren Aufenthalt, Nahrungsversorgung, [X.]chlafen und Heilung substantiell von der Nutzung weiterer Gebäudeteile abhängig.
[X.]ollte keine Inbrandsetzung oder teilweise Zerstörung angenommen werden, so wird eine versuchte schwere
[X.]stiftung zu prüfen sein, wobei zu bedenken sein wird, dass die Beschuldigte durch die Meldung des [X.]es gemäß §
24 Abs.
1 [X.]tGB vom Versuch zurückgetreten sein könnte.
28
29
-
11
-
3. Hinsichtlich einer etwaigen erneuten Gefährlichkeitsprognose gemäß §
63 [X.]tGB wird das neue Tatgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass auch für die Entscheidung herangezogene nichtverfahrensgegenständliche rechtswidrige Taten konkret festzustellen und zu belegen sind.
VRi[X.] [X.] ist wegen [X.] Ri'in[X.] Dr. [X.]paniol ist wegen
Urlaubs gehindert zu unter-

Urlaubs gehindert zu unter-
schreiben. schreiben.

[X.]

[X.]

Berg Hoch
30

Meta

3 StR 362/17

05.09.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 3 StR 362/17 (REWIS RS 2017, 5775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5775

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