Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2019, Az. 4 StR 30/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3159

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Gegenstand

Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 3. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten wird, hat Erfolg.

I.

2

1. Der im Jahr 1980 geborene und unter Betreuung stehende Beschuldigte erkrankte zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr psychisch und wurde seither vielfach in psychiatrischen Kliniken behandelt. Seit September 2008 bewohnte er [X.] in einem Heim in [X.]        . Seine psychische Verfassung hing stark davon ab, ob und inwieweit er seine Medikamente regelmäßig einnahm. [X.] er dies, kam es häufiger zu Grenzüberschreitungen gegenüber den Mitarbeitern des Wohnheims, unter anderem zu Schlägen und Tritten in deren Richtung, "wobei er sie nicht körperlich angriff". In Zeiten geschlossener Unterbringung verhielt er sich demgegenüber sozial adäquat und zugänglich, da er dann regelmäßig seine Medikamente einnahm.

3

2. Im Tatzeitraum vom 29. Januar 2014 bis zum 7. Februar 2018 beging der Beschuldigte nach den Feststellungen fünf Ladendiebstähle, zwei Sachbeschädigungen an geparkten Personenkraftwagen und eine "Unterschlagung" (nicht ausschließbar bloße Ansichnahme von drei zuvor von Bekannten gestohlenen Gitarren in der Absicht, die Instrumente für diese zu verkaufen). Zu den weiteren Vorwürfen der Antragsschrift zählt unter anderem ein Vorfall vom 29. Januar 2014, als zwei Mitarbeiter des Heims nachts aus [X.] des Beschuldigten heraustretenden [X.]geruch wahrnahmen. In dem von ihnen sodann betretenen Zimmer herrschte große Unordnung, und viele Scherben lagen herum. Einer der Mitarbeiter bückte sich, um ein auf dem Boden liegendes Feuerzeug aufzuheben. Daraufhin trat der Beschuldigte in seine Richtung und "schubste" ihn gegen die Brust, um ihn aus [X.] zu vertreiben. Der Mitarbeiter zog sich eine kleine, blutende Schnittwunde an der Hand zu; die [X.] konnte allerdings nicht feststellen, dass gerade der Fußtritt des Beschuldigten unmittelbar oder infolge einer hierdurch hervorgerufenen Reaktion die blutende Wunde an der Hand verursacht hatte (Ziff. 1 der Antragsschrift).

4

Am 28. Oktober 2017 entzündete der Beschuldigte in [X.] mehrere Papierseiten aus einem ihm gehörenden [X.] in der Absicht, die "schwarze Magie", die nach seiner Vorstellung von den Seiten ausging, zu eliminieren. Er wollte keine fremden Gegenstände beschädigen. Mitarbeiterinnen des Heims, die intensiven Brandgeruch wahrnahmen, betraten s[X.]. Sie fanden Papierreste ("ein bis zwei Handvoll") auf dem Fliesenboden unter dem hölzernen Bett vor; das Papier glomm nicht mehr. Der in [X.] des Beschuldigten angebrachte [X.]melder wurde nicht ausgelöst; ein Schaden entstand nicht (Ziff. 8 der Antragsschrift).

5

Ein vergleichbarer Vorfall ereignete sich am 7. November 2017 (Ziff. 9 der Antragsschrift).

6

Am Morgen des 7. Februar 2018 rauchte der Beschuldigte in [X.] Zigaretten. Nachdem er die letzte Zigarette in den Aschenbecher gelegt hatte, fiel das Gefäß auf den Boden, wobei zumindest bei einer Zigarette die Glut noch nicht vollständig erloschen war und in ein weißes, dem Beschuldigten gehörendes T-Shirt gelangte. Der Beschuldigte bemerkte "[X.]zeichen", verließ [X.] und schloss die Tür ab. Als Mitarbeiter der Einrichtung [X.] wahrnahmen, öffnete einer von ihnen die Tür. Nachdem ein Mitarbeiter den Raum betreten hatte, brannte der [X.] in seinen Augen. In der hinteren Ecke neben dem Bett lag ein "glimmendes weißes T-Shirt", in dem sich eine Zigarettenkippe befand. Gegenstände brannten nicht; an Inventarstücken und an den Wänden befanden sich [X.]spuren. Die alarmierte Feuerwehr löschte das Kleidungsstück im Freien. Der Beschuldigte erklärte sein Verhalten mit den Worten, er habe "das" gemacht, weil sein Betreuer ihn nicht verstehe (Ziff. 12 der Antragsschrift).

7

3. Nach Auffassung des [X.]s erfüllt das Verhalten des Beschuldigten in den Fällen zu Ziff. 1, 8, 9 und 12 der Antragsschrift nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes. [X.] beraten hat es im Übrigen festgestellt, dass "der Beschuldigte ... an einer seine Schuldfähigkeit ausschließenden hebephrenen paranoiden Schizophrenie mit Wahnerleben“ leide. Nach den im Urteil wiedergegeben Ausführungen der [X.]en bestehe bei ihm aufgrund seiner chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis eine Realitätsbezugsstörung; er erlebe sich oftmals wahnhaft als Held, der anderen beistehen müsse. Dabei erhalte er auch unvorhergesehene Aufträge, etwa auch, andere zu verteidigen. Je nach Deliktstyp wirke sich die Psychose unterschiedlich aus. Im Rahmen des [X.] stehe das wahnhafte Erleben im Vordergrund; er begegne dann schwarzer Magie und habe keine Unrechtseinsicht. Bei Sachbeschädigungen und Diebstählen sei hingegen die Steuerungsfähigkeit aufgehoben.

8

Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt: Die ihm nachgewiesenen Taten stellten keine geeigneten [X.] im Sinne des § 63 Satz 1 StGB dar. Auch eine Anordnung nach § 63 Satz 2 StGB scheide aus, weil keine besonderen Umstände die Erwartung rechtfertigten, dass er infolge seines Zustands mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten in oder außerhalb einer geschützten Umgebung begehen werde; mehr als eine latente, mit der Erkrankung des Beschuldigten einhergehende Gefahr, insbesondere in Bezug auf die Begehung von Brandstiftungsdelikten, liege nicht vor.

II.

9

1. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist - unbeschadet des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung zu einzelnen Taten nicht verhält - nicht beschränkt. Entgegen der Auffassung des [X.]s strebt die Beschwerdeführerin, die einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt hat, die Aufhebung der Feststellungen "insgesamt" an. Auch kann im Revisionsverfahren über die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren nur einheitlich entschieden werden (vgl. für den Fall einer Revision des Beschuldigten [X.], Beschluss vom 9. April 2013 - 5 [X.], [X.]St 58, 242, 243).

2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des [X.] und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 [X.], NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 [X.] Rn. 12; und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6; und vom 4. Juli 2012 - 4 [X.], [X.], 337, 338; jeweils mwN). Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 StR 36/18 Rn. 25; und vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, [X.], 141, 142 mwN). Die Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.] zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 [X.], aaO, mwN).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

aa) Das [X.] hat in Bezug auf den Vorfall vom 7. Februar 2018 (Ziff. 12 der Antragsschrift) den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 [X.]) verstoßen. Diese gebietet, dass der - durch die zugelassene Anklage bzw. Antragsschrift abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige rechtliche Würdigung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, [X.], 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 [X.], NStZ-RR 2014, 57). Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar ([X.], Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 [X.], [X.], 410).

bb) So liegt es hier. Das [X.] hat sich bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten am 7. Februar 2018 darauf beschränkt, unter dem Gesichtspunkt des aktiven Tuns zu prüfen, ob der Beschuldigte die Tatbestände einer versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB oder einer (versuchten) Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB erfüllt hat; das hat es mangels nachweisbaren Tatvorsatzes verneint. Darauf allein bezieht sich auch die Beweiswürdigung. Mit Recht rügt die Revisionsführerin, dass das [X.] nicht geprüft hat, ob der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung durch Unterlassen (§ 13 StGB) erfüllt hat, als er s[X.] verließ, dieses abschloss und das mit der Glut einer Zigarette versetzte T-Shirt zurückließ (§ 22 StGB). Auch wenn dem Beschuldigten die noch glimmende Zigarette versehentlich auf den Boden gefallen sein sollte, beschloss er, [X.] mit dem "rauchenden" T-Shirt zu verlassen und die Tür abzuschließen; das [X.] geht selbst davon aus, dass der Beschuldigte "Kenntnis von der deutlichen [X.]entwicklung" hatte. Es hätte daher erörtern müssen, ob dieses Verhalten darauf abzielte, Außenstehende daran zu hindern, im Falle einer Ausbreitung des Feuers [X.] zu betreten. Der Umstand, dass auch hier der [X.]melder nicht ausgelöst wurde, machte diese naheliegenden Erörterungen nicht entbehrlich; dies kann insbesondere, wie die revisionsführende Staatsanwaltschaft näher ausgeführt hat, auf das rechtzeitige Eingreifen der Mitarbeiter zurückzuführen sein. Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Indem das [X.] diese sich nach den Feststellungen aufdrängende Frage nicht erörtert hat, fehlt seiner Wertung, der Beschuldigte habe keine geeigneten [X.] im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, insbesondere keine Gewalt- und Aggressionsdelikte begangen, eine tragfähige Grundlage. Eine versuchte schwere Brandstiftung durch Unterlassen in dem vom Beschuldigten bewohnten, überwiegend mit Holzmöbeln ausgestatteten Zimmer des Heimes begründet eine hinreichend schwere [X.] für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 [X.], [X.]R StGB § 63 Beweiswürdigung 2; Beschluss vom 17. Juli 2012 - 5 [X.]/12).

c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil.

Zwar hat das [X.] - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 63 Satz 1 und 2 StGB - auch eine negative Gefahrprognose verneint: Es bestehe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für schwerere Straftaten als die [X.], insbesondere keine gesteigerte Gefahr für die Begehung eines [X.]; deren Begehung habe sich "im relevanten Zeitraum gerade nicht realisiert". Auch dieser Wertung wird die Grundlage entzogen, wenn das Verhalten des Beschuldigten am 7. Februar 2018 als versuchte schwere Brandstiftung durch Unterlassen zu würdigen wäre (zu den Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der krankheitsbedingten Begehung erheblicher Straftaten vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2019 - 5 StR 99/19 mwN).

3. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, auf die Einwendungen des [X.]s in seiner Antragsschrift vom 5. Februar 2019 gegen die rechtliche Würdigung des Geschehens vom 29. Januar 2014 (Ziff. 1 der Antragsschrift) und gegen die Schuldfähigkeitsbeurteilung in den Fällen der Zueignungsdelikte einzugehen (zu einer teilweisen Überleitung in das Strafverfahren, auch nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht, vgl. [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 416 Rn. 5). Das [X.] hatte sich ohnehin zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Falle der "Unterschlagung" (Ziff. 11 der Antragsschrift) nicht näher verhalten.

Von einer Aufrechterhaltung von Feststellungen, sieht der Senat wegen des Zusammenhangs der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatserie ab. Hinsichtlich der seitens des [X.]s als rechtswidrig beurteilten Taten kommt ein Aufrechterhalten der Feststellungen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschuldigte deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen im Rechtsmittelverfahren mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte ([X.], Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, [X.], 300; zu der vergleichbaren Situation bei einem Freispruch im Strafverfahren vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 2010 - 4 StR 518/09, [X.], 206; und vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13, [X.], 655; Beschluss vom 23. April 2013 - 4 StR 485/12, [X.], 612; [X.] in KK-[X.], 8. Aufl., § 353 Rn. 23).

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Bender

        

Feilcke     

        

[X.]     

        

Meta

4 StR 30/19

26.09.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 3. September 2018, Az: 65 KLs 23/18

§ 264 StPO, § 13 StGB, § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 63 S 1 StGB, § 306a Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2019, Az. 4 StR 30/19 (REWIS RS 2019, 3159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3159

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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