Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. 1 StR 218/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6602

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[X.] vom 17. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2011 aufgehoben, soweit ein [X.] von vier Jahren vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie we-gen weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Insoweit hat es ausgesprochen, dass vor der Vollstreckung der Maßregel vier Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind. 1 Auf die Revision des Angeklagten war die Anordnung des [X.] entsprechend den Ausführungen des [X.] in seiner [X.] vom 18. April 2011 aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückzuverweisen. 2 - 3 - Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 [X.]Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 218/11

17.05.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. 1 StR 218/11 (REWIS RS 2011, 6602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6602

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