Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. 3 StR 461/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7575

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3
StR 461/12
vom
7. März 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hier:

Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenkläger

[X.]

,

G.

H.

, M.

H.

und

G.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. März 2013, an der teilgenommen haben:

Präsident des [X.] Prof. Dr. [X.]
als Vorsitzender,

[X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
Gericke

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

-
in der Verhandlung -,
Oberstaatsanwältin beim [X.]

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten H.

,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger

G.

und G.

H.

,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger M.

H.

und

[X.]

,

-
3
-
Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenkläger

[X.]

, G.

H.

, M.

H.

und

G.

gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2012 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte [X.]

beanstandet weiter das Verfahren. Die [X.] erstreben mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen eine Verur-teilung der Angeklagten auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Sämtli-che Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1
-
4
-
1. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger setzt sich das Urteil noch hinreichend damit auseinander, ob den Angeklagten, die das infolge Durch-trennung der rechten Halsschlagader bereits tödlich verletzte Opfer ohne [X.] zurückließen, auch ein -
untauglicher -
Versuch eines [X.] durch Unterlassen zur Last fällt (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 7.
Juli 2011
-
5 StR 561/10, NJW 2011, 2895, 2897 f.; vom 7.
November 1991
-
4 [X.], [X.], 583). Nach den Darlegungen hat das [X.] nicht feststellen können, dass sich die Angeklagten "im Sinne einer billigenden hätten". Ersichtlich hat das [X.] danach die mitgeteilten Einlassungen der Angeklagten für unwiderlegbar gehalten, sie seien beim Verlassen des [X.] jedenfalls nicht von schwerwiegenden möglicherweise zum Tode des [X.] führenden Verletzungen ausgegangen.
2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].
2
3
-
5
-
3. Eine Erstattung der den Angeklagten und den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen findet wegen der beider-seits erfolglosen Revisionen nicht statt (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., §
473 Rn. 10a).

[X.]

Pfister

Schäfer

[X.]
Gericke
4

Meta

3 StR 461/12

07.03.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. 3 StR 461/12 (REWIS RS 2013, 7575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7575

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