Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. 3 StR 2/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9809

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160616U3STR2.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
2/16

vom
16. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung

-
2
-
Der
3.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung
vom 16. Juni 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

[X.] am Bundesgerichtshof
Mayer,
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
[X.]

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. August 2015 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger [X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten [X.]. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet.
1
-
4
-
I. Die Revision des Angeklagten zeigt zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten auf.
1. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist -
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat -
bereits nicht zulässig erho-ben.
2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch.
a) Dies gilt entgegen der Auffassung des [X.]s auch im Fall II. 4. der Urteilsgründe.
Nach
den Feststellungen des [X.]s zu diesem Fall hatte der An-geklagte einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und einer Person, der von der Staatsanwaltschaft [X.] Vertraulichkeit zugesichert worden war
([X.]), die Lieferung von Falschgeld iEr bekam
von dem nicht revidierenden früheren Mitangeklagten C.

diese Falschgeldmenge in einer Damenhandtasche durch das geöffnete Autofenster eines Fahrzeugs überreicht, mit dem
er
sich in Begleitung des Polizeibeamten und der [X.] zum vereinbarten Übergabeort begeben hatte. Der [X.] zwischen seine Beine auf den Boden des Fahrzeugs und entnahm ihr einige in Aluminium verpackte Falschgeldbündel, die er an seine vermeintlichen Käufer weiterreichte. Im [X.] daran wurden er und die an-deren an dem Falschgeldgeschäft beteiligten Personen von der [X.].
Dadurch erfüllte der Angeklagte die Voraussetzungen einer [X.] in der Tatvariante des Sichverschaffens von Falschgeld
(§ 146 Abs. 1 2
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5
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Nr. 2 StGB): Diese sind gegeben, wenn der Täter das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt ([X.], Beschluss vom 11.
Februar 2003 -
3 StR
391/02, [X.], 229 mwN). So verhielt es sich hier:
Durch die Entgegennahme der Tasche erlangte der Angeklagte eigenen Gewahrsam über das Falschgeld. Der Umstand, dass er sich dabei im Innen-raum eines Fahrzeugs befand, in dem auch ein nicht offen ermittelnder [X.] und eine [X.] anwesend waren, steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte dadurch, dass er die Tasche zwischen seinen Beinen auf dem Boden des Fahrzeugs abstellte, nach der Verkehrsauffassung unter Ausschluss
der Zugriffsmöglichkeit dritter Personen eigenen Gewahrsam im Sinne eines tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisses begründete. Er hatte dabei auch den Willen und die Möglichkeit zu eigenständiger Verfügung über die Falsifika-te; dies zeigt schon der Umstand, dass er einige der [X.] -
ent-sprechend seiner Vorstellung, dass es sich bei den ihn begleitenden Personen
tatsächlich um Käufer des Falschgelds handele -
zur Erfüllung des vermeintli-chen Geschäfts an den Polizeibeamten und die [X.] weiterreichte. Dies geht über das Ingangsetzen oder die Vermittlung eines [X.] zwischen [X.] deutlich hinaus (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation [X.] aaO), so dass auch der Umstand, dass unmittelbar im [X.] daran die Po-lizei zugriff, an dem bereits bestehenden Gewahrsamsverhältnis und dem damit vollendeten Sichverschaffen im Sinne von §
146 Abs.
1 Nr.
2 StGB nichts mehr zu ändern vermochte.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die [X.] Beurteilung durch das
[X.] nicht zu beanstanden.
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6
-
Der Angeklagte erwarb in den Fällen II.
2.
und II.
3.
der Urteilsgründe
im Abstand von mehreren Wochen von dem früheren Mitangeklagten C.

-
ganz überwiegend -
im öffentlichen Geschäftsverkehr abzusetzen. Im Fall II.
4. der Urteilsgründe bestellte er das Falschgeld, um es gewinnbringend an die ver-meintlichen Käufer -
den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und die
[X.] -
weiter zu veräußern.
Diese jeweils auf einem neuen [X.] beruhenden Handlungen stellen nach allgemeinen Grundsätzen materiell-rechtlich selbständige Taten (§
53 Abs.
1 StGB) dar. Der Umstand, dass der Angeklagte aus der im Fall II.
2. der Urteilsgründe erworbenen Falschgeldmenge einige Falsifikate zum Beleg ihrer Qualität und zur Demonstration seiner Liefermöglichkeiten an die
[X.] überreichte, bzw. nach weiteren Verhandlungen aus der
im Fall II.
3. der Urteilsgründe eine Teilmenge des Falschgelds an den Polizeibeamten ver-kaufte, steht dieser Beurteilung nicht entgegen: Zwar stellt es regelmäßig nur eine Tat dar, wenn der Täter aus einer von ihm nach § 146 Abs.
1 Nr.
1, 2 StGB hergestellten oder sich verschafften Falschgeldmenge durch mehrere Handlungen jeweils Teilmengen nach § 146 Abs.
1 Nr.
3 StGB in Verkehr bringt (LK/Ruß, StGB, 12.
Aufl., § 146 Rn.
28 mwN). Das jeweils auf einem selbstän-digen Erwerbsvorgang beruhende Sichverschaffen mehrerer Falschgeldmen-gen wird indes nicht dadurch zu einer einheitlichen Tat, dass [X.] an den gleichen Abnehmer geliefert werden (sollen).
3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
II. [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt kann indes keinen Bestand haben.
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Das [X.] hat ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (§
64 Abs.
1 Satz
1 StGB) verneint, obwohl es festgestellt hat, dass er täglich ein Gramm Marihuana konsumierte und an den Wochenenden ein bis zwei Gramm Kokain zu sich nahm. Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass der Ange-klagte die Taten auch begangen habe, um seine Drogensucht zu finanzieren, und hat deshalb schon in den Urteilsgründen die Möglichkeit einer Zurückstel-lung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG angesprochen.
Voraussetzung einer solchen Zurückstellung der Strafverfolgung ist indes
nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 BtMG, dass der Angeklagte sowohl bei Begehung der Taten als auch im Zeitpunkt, in dem er den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung stellt, betäubungsmittelabhängig war. Damit ist die Verneinung eines Hanges des
Angeklagten, im Sinne des § 64 StGB Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vereinbar. Die-ser offenkundige Widerspruch nötigt zur Aufhebung der Entscheidung über den Maßregelvollzug. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3
StPO). 14
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Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (st. Rspr.;
vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2013 -
3 [X.]13,
juris Rn.
4 f.).
Becker [X.][X.]

Ri[X.] [X.] befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 2/16

16.06.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. 3 StR 2/16 (REWIS RS 2016, 9809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9809

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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