Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. XII ZB 42/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9323

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210617BXIIZB42.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 42/17
vom
21. Juni 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

FamFG §§ 35, 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
a)
Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen
Rechten betroffen ist (im [X.] an Senatsbeschluss vom 22.
Oktober 2014
XII
ZB
125/14
mRZ 2015, 133).
b)
Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Be-teiligten
in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechts-kräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetrie-benen [X.] erstrebt.
[X.], Beschluss vom 21. Juni 2017 -
XII ZB 42/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juni 2017
durch [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von [X.] für das
Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller war im [X.] ein Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig.
Der Aufforderung des Amtsgerichts, das zur Durchführung des [X.] erforderliche amtliche Formular ausgefüllt und unterschrieben vorzule-gen, ist die Antragsgegnerin weder binnen der

unter Hinweis auf die mögliche Verhängung von Zwangsgeld

gesetzten Frist noch auf Erinnerung nachge-kommen. Daraufhin hat das Amtsgericht gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von 500

festgesetzt.
Nachdem das Zwangsgeld beigetrieben worden war,
hat die Antragsgegnerin erst den ausgefüllten Fragebogen und dann die Anlage zu diesem beim Amtsgericht eingereicht. Nach Scheidung mit Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Beschluss vom 28.
April 2016 (rechtskräftig seit 21.
Juni 2016) hat die Antragsgegnerin am 12.
Mai 2016 [X.], den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufzuheben und das Zwangs-geld zurückzuerstatten.

1
-
3
-

Das
Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28.
Oktober 2016 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.
Der Antragsteller hat für das Verfahren der Rechtsbeschwerde die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

II.
Dem Antragsteller ist die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versa-gen. Seine Beteiligung am vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren dient nicht der Verfolgung oder Verteidigung eigener Rechte, sondern erfolgt lediglich begleitend, wofür Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt (vgl. [X.] vom 22.
Oktober 2014

XII
ZB
125/14

FamRZ 2015, 133 Rn.
11).
1. Verfahrenskostenhilfe nach §
76 Abs.
1 FamFG, §§
114
ff. ZPO kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der eigene Rechte geltend zu machen beabsichtigt. Für eine allein mit Blick auf fremde Rechtspositionen erfolgende Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich. Der einschlägige §
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO sieht vor, dass einer Prozesspartei, die die Kosten der Prozessführung selbst nicht oder nicht voll-ständig aufbringen
kann, bei Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt werden kann.
Eine Verfahrensbeteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe ent-spricht, ist aber nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar. Geht es nicht um solche, kommt Verfahrenskostenhilfe daher nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Oktober 2014

XII
ZB
125/14

FamRZ 2015, 133 Rn.
9
ff. mwN).
2
3
4
-
4
-

Der Ausschluss Beteiligter, die sich allein mit Blick auf fremde Rechtspo-sitionen am Verfahren beteiligen, von der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Art.
3 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres [X.]. Prozess-
und Verfahrenskostenhilfe sollen verhindern, dass [X.] aus wirtschaftlichen Gründen gehindert sind, ihr Recht vor Gericht zu su-chen, und stellen eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Be-reich der Rechtspflege dar.
Durch die Gewährung von Prozess-
und Verfah-renskostenhilfe soll mithin vermieden werden, dass ein wirtschaftlich Bedürftiger nur deshalb einen [X.] erleidet, weil er die für eine
Verfahrensbeteili-gung erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann. Sie dient hingegen nicht dazu, dem Unbemittelten Verfahrensbeteiligungen jedweder Art und damit auch solche ohne Verfolgung oder Verteidigung eigener Rechte zu ermöglichen, die sich
ein Bemittelter aus auf fremde Rechtspositionen gerichteten Motiven leisten
will und kann. Mangels Beeinträchtigung der Rechtsposition des bedürf-tigen Beteiligten trifft den Staat insoweit von [X.] wegen keine Fürsor-geverpflichtung
(vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Oktober 2014

XII
ZB
125/14

FamRZ
2015, 133 Rn.
15
ff. mwN).
2. So aber liegt es hier. Alleiniger Verfahrensgegenstand ist das Begeh-ren der Antragsgegnerin, nach mittlerweile rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens einschließlich der [X.] Versorgungsausgleich das beigetriebene Zwangsgeld zurückzuerhalten. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises des Senats dargelegt, dass der Rechtskreis des Antragstellers hiervon berührt wird.
Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch richtet sich gegen die Staatskasse. Der Antragsteller hat auch kein rechtliches Interesse daran, dass 5
6
7
-
5
-

der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufrechterhalten oder das Zwangsgeld einbehalten bleibt, nachdem die gerichtliche Verfügung letztlich durchgesetzt und das [X.] daraufhin rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Im Übrigen spricht gegen ein rechtliches Interesse des [X.] auch, dass das Zwangsgeld im Sinne des §
35 FamFG als ein Zwangsmit-tel

anders als etwa das Ordnungsgeld gemäß §
89 FamFG

keinen Sankti-onscharakter hat, sondern allein der Einwirkung auf den Willen des Verpflichte-ten dient (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.
März 2017

XII
ZB
245/16

FamRZ 2017, 918
Rn.
10 und vom 17.
August 2011

XII
ZB
621/10

FamRZ 2011, 1729 Rn.
14) und damit ein reines Beugemittel
ist (so etwa Bahrenfuss/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
35 Rn.
21).
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, der von der Antragsgegnerin erstrebte Aufhebungsbeschluss sei der "actus contrarius"
zu dem jedenfalls auch in seinem Interesse ergangenen Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss, lässt sich daraus nichts für sein
rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des

8
-
6
-

Beschlusses oder auch am Verbleib des [X.] bei der [X.].
Sollte es ihm darum gehen, dass eine seiner geschiedenen Ehefrau [X.], für ihn aber jedenfalls inzwischen rechtlich bedeutungslose
Vermögens-verschiebung Bestand haben möge, begründet dies ebenfalls keine mittels Ver-fahrenskostenhilfe verfolgbare Rechtsposition. An dieser Beurteilung ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass das [X.] den [X.] in dem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss

unzutreffender Weise

als Beschwerdegegner
bezeichnet hat.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Ri[X.] Dr. Nedden-Boeger

Guhling

hat Urlaub und ist deswegen

an einer Unterschrift gehindert.

Dose
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2016 -
61 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.12.2016 -
4 [X.] -

Meta

XII ZB 42/17

21.06.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. XII ZB 42/17 (REWIS RS 2017, 9323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9323

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XII ZB 42/17

4 WF 143/16

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