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PDF anzeigen5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. April 2004in der Strafsachegegenwegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. April 2004beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 24. April 2003 wird als unzulässigverworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil [X.] § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.[X.]eDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom9. März 2004 ausgeführt: —Die Auffassung des Vorsitzenden der [X.], die (handschriftlich nicht unterzeichnete) Eingabe des Verurteilten vom3. Juli 2003 ([X.]. 343 d. A.) als Revisionseinlegung und Antrag auf [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung von deren [X.] bewerten ([X.] 361 R, 368 R, 373 R aaO), halte ich im Hinblick auf § 300StPO nicht für unvertretbar. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, daer sich nicht zu den Voraussetzungen des § 44, § 45 Abs. 1 StPO verhältund demgemäß auch der nach § 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Glaubhaft-machung entbehrt. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der durch§ 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.fi- 3 -Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, daß sich [X.] des Angeklagten auf die Wahrnehmung der Rechte seiner [X.] § 439 StPO bezieht.[X.]RaumBrause Schaal
Meta
21.04.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. 5 StR 106/04 (REWIS RS 2004, 3568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3568
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