Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. IX ZB 33/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3265

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[X.][X.] vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und Dr. Fischer am 1. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des [X.], den [X.]uss des Senats vom 3. März 2005 um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückge-wiesen. Gründe: [X.] Das Berufungsgericht setzte einen zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit aus. Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] hob der Senat die Aussetzungsentscheidung auf. Der [X.]uss des Senats enthält keine Kos-tenentscheidung. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 29. März 2005 formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2006 beantragt der Kläger, den [X.]uss des Senats um eine Kostenentscheidung zu ergän-zen und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. 1 - 3 - I[X.] Die Zulässigkeit des Antrags kann dahinstehen; er ist unbegründet. Die Entscheidung über die begründete (Rechts)beschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO darf keine Kostenentscheidung enthalten (vgl. [X.], [X.]. v. 30. März 2005 - [X.], in [X.]Z 162, 373 f nicht [X.].; [X.] OLGR 1998, 89, 90; [X.] FamRZ 1973, 376, 377; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl. § 252 Rn. 3; [X.], ZPO, 21. Aufl. § 575 Rn. 11; [X.]([X.], § 572 Rn. 34; HK-ZPO/Wöst-mann, ZPO, § 252 Rn. 3.; a.A. MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl. § 252 Rn. 28; Musielak/[X.], ZPO, 4. Aufl. § 252 Rn. 5 f). Die Kostenentscheidung ist in diesem Fall nach §§ 91, 92 ZPO zu treffen. Eine isolierte Kostenentscheidung über die begründete Beschwerde käme demnach nur in Betracht, wenn auch die angegriffene Entscheidung selbst eine Kostenentscheidung enthielte ([X.], [X.] 1970, 895, 896; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 24; [X.]/[X.]/ [X.], ZPO, 27. Aufl. § 572 Rn. 24 sowie die vorstehend Genannten). Das ist aber bei der Entscheidung über die Aussetzung nicht der Fall. Sie ist viel-mehr ein verfahrensleitender [X.]uss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine Gebühren auslöst (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 148 Rn. 12). Darüber hinaus entscheidet das Gericht im Fall des § 148 ZPO von Amts wegen, ein etwaiger Antrag wäre nur als Anregung zu verstehen. [X.] wäre völlig unklar, wem die Kosten der Entscheidung über die [X.] - 4 - zung aufzuerlegen wären. Die Kosten des [X.] sind damit Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen des [X.] zu entscheiden sein wird. Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.1995 - 10 O 313/95 - [X.], Entscheidung vom 07.01.2004 - 13 U 206/95 -

Meta

IX ZB 33/04

01.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. IX ZB 33/04 (REWIS RS 2006, 3265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3265

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