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PDF anzeigen[X.]/00vom28. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am28. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. März 2000 im [X.] geändert, daß er wegen unerlaubter [X.] Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheitmit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit ihnen verur-teilt wird.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] [X.] Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge und zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Dagegen wird die Verurteilung wegen [X.] täter-schaftlichem Handeltreiben von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.Danach vermochte sich die [X.] nur davon überzeugen, daß von deneingeführten Drogen lediglich ein kleiner Teil für den Angeklagten selbst, undzwar zu dessen Eigenverbrauch bestimmt war, während die übrige Menge- 3 -durch einen oder mehrere der Mitangeklagten gewinnbringend verkauft werdensollte. Voraussetzung für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens auchdes Angeklagten hinsichtlich der zum Verkauf durch Dritte bestimmten [X.] gewesen, daß er eigennützig handelte. Dafür ist jedoch nichts festgestellt.Es versteht sich bei einer gemeinsamen Beschaffungsfahrt von vier Freundennicht von selbst, daß ein Beteiligter neben dem Erwerb von Drogen zum [X.] auch Vorteile aus dem beabsichtigten Verkauf der übrigen Mengedurch andere Beteiligte ziehen wollte. Da weitere Feststellungen zur Eigennüt-zigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf [X.] unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.Der Strafausspruch wird durch diesen Rechtsfehler nicht berührt, da die Strafedem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubter Einfuhr einernicht geringen Menge entnommen worden ist. Im übrigen hätte [X.] können, daß der Angeklagte hinsichtlich der gesamten - nicht geringen- Menge den Tatbestand des unerlaubten Besitzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1BtMG als Täter in weiterer Tateinheit verwirklicht hat.[X.]
Meta
28.06.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. 3 StR 392/00 (REWIS RS 2001, 2097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2097
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