Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2003, Az. XII ZR 74/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2509

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:2. Juli 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 134, 138 Ca, 139Zur Frage der Nichtigkeit des gesamten Mietvertrags, wenn im schriftlichen Mietver-trag eine wesentlich geringere Miete dokumentiert wird, als sie in einer mündlichenNebenabrede tatsächlich vereinbart wurde.[X.], Urteil vom 2. Juli 2003 - [X.]/01 - [X.] am [X.] am [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 9. Februar 2001im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der [X.] Beklagten zur Zahlung seine Berufung gegen dasUrteil des [X.]s [X.] vom 16. November1999 zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht die Räumung eines gewerblichen Mietobjektes sowieZahlung rückständiger Miete geltend.Der Vater des [X.] untervermietete im Namen des [X.] an [X.] ein Grundstück mit Bürogebäude zum Zwecke eines Gebrauchtwa-genhandels in [X.], und zwar laut schriftlichem Vertrag vom 31. Mai- 3 -1996 zu einer Miete von monatlich 500 DM plus [X.]. Auf Beklagtenseitehandelte der Vater des Beklagten, der Zeuge [X.] Kläger kündigte den Vertrag zweimal außerordentlich, zuletzt [X.] vom 9. November 1998 mit der Begründung, es sei mündlich überdie schriftlich vereinbarte Miete von 500 DM plus [X.] hinaus eine weitereMiete von 3.000 DM monatlich vereinbart worden. Der Beklagte weigere sichhartnäckig, die vertraglich vereinbarte Miete vollständig zu bezahlen.Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung [X.] Miete in Höhe von 24.000 DM (je 3.000 DM für Juli 1998 bis [X.]) sowie zur Räumung des Grundstücks verurteilt. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinerRevision, die der Senat angenommen hat, soweit der Beklagte zur Zahlungverurteilt worden ist.Entscheidungsgründe:Die Revision des Beklagten führt im Umfang der Annahme zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an [X.] Das [X.] hat ebenso wie das [X.] aufgrund derAussage des Zeugen S. eine im April 1996 getroffene mündliche [X.] Väter beider Parteien als bewiesen angesehen, derzufolge über die [X.] angegebene Miete von 500 DM (richtig: 500 DM plus[X.]) hinaus eine weitere Miete von monatlich 3.000 DM brutto (richtig: netto)- 4 -- halbjährlich im voraus - verabredet worden sei. Die mündliche Absprache ver-pflichte den Beklagten. Zwar habe der Vater des Beklagten nicht im, sondernunter dem Namen seines [X.] gehandelt. Als Inhaber des Gebrauchtwa-genhandels sei der Beklagte aber nach den Grundsätzen über die Stellvertre-tung bei unternehmensbezogenen Geschäften Vertragspartner geworden. [X.] im übrigen ausdrücklich zugestanden, daß das Grundstück an ihn [X.] worden sei. Die Aussage des Zeugen sei glaubhaft. Sie [X.] teilweise dem Inhalt des ersten Kündigungsschreibens des [X.] vom27. Juli 1998. Der im Kündigungsschreiben angedeutete Vorwurf gegen [X.], er habe eingenommene Gelder dem Kläger vorenthalten, sei nicht [X.]. Der Zeuge habe den Vorwurf bestritten und der Kläger in der mündli-chen Verhandlung an diesem Vorwurf nicht festgehalten. Es könne [X.], ob der Zeuge S. oder der Vater des [X.] die für den Kläger angenom-menen Gelder des Beklagten zunächst dem Kläger verschwiegen hätte; diesberühre die Wirksamkeit der zugunsten des [X.] mit dem Beklagten [X.] nicht. Der Beklagte könne aus etwaigen internen [X.] zwischen dem Vater des [X.] und dem Zeugen S. einerseitsund dem Kläger andererseits keinen Vorteil ziehen. Der Senat habe sich [X.] erneute Vernehmung des Zeugen von dessen Glaubwürdigkeit überzeugt.Im übrigen hat das [X.] die Entscheidung des landgericht-lichen Urteils auch insofern gebilligt, als es ausgeführt hat, selbst wenn mit [X.] eine Steuerhinterziehung verbunden sei, führe dies nur zur Nichtigkeitgemäß § 138 BGB, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck der [X.] darstelle. Zwar möge eine Steuerhinterziehung gewollt gewesen [X.] dem anderen Teil ermöglicht worden sein. Hauptzweck des [X.] sei aber zweifelsohne die Vermietung des Grundstücks mit den darauf [X.] Gebäuden gewesen.- 5 -2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nach-prüfung nicht in allen Punkten stand. Entgegen seiner Auffassung kommt eineNichtigkeit des Mietvertrags gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 in Verbindung mit § 139BGB in [X.]) Das Berufungsgericht hat - verfahrensfehlerfrei - festgestellt, daß [X.] über die schriftlich vereinbarte Miete von 500 DM plus [X.] [X.] eine weitere Miete in Höhe von 3.000 DM monatlich vereinbart haben.Die dagegen von der Revision erhobenen [X.] hat der Senat geprüft undnicht für durchgreifend erachtet.b) Bedenken bestehen jedoch gegen die - ohne weitere [X.] - Feststellung des [X.]s, auf die das Berufungsgericht [X.] hat, daß Hauptzweck des Vertrages zweifelsohne die [X.] gewesen sei, und gegen die daraus gezogene Schlußfolge-rung, daß selbst bei Unterstellung einer beabsichtigten Steuerhinterziehung dieVereinbarung nicht nichtig sei. Die von den Parteien im schriftlichen Vertragdokumentierte Miete macht nur etwas mehr als 1/7 der wahren Miete aus. [X.] es zumindest naheliegend erscheinen, daß die von der mündlichen [X.] abweichende Regelung der Miete im schriftlichen Mietvertrag nur ge-troffen wurde, um eine Steuerhinterziehung zu ermöglichen.Die unter Strafe gestellte Verabredung einer Steuerhinterziehung (§ [X.]) ist als solche gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 1968- VIII ZR 113/66 - [X.] 1968, 834 f.). Daneben ist auch eine Vereinbarungnichtig, über ein - steuerlich relevantes - Geschäft keine Rechnung auszustellen(sogenannte "[X.]"; §§ 134, 138 BGB; vgl. [X.] aaO; [X.], 722; [X.]/[X.] BGB 62. Aufl. § 138 Rdn. 44;MünchKomm/[X.]/[X.] BGB 3. Aufl. § 138 Rdn. 37). Als eine der "[X.] -ne-Rechnung-Abrede" gleichzusetzende Vereinbarung muß es auch [X.] werden, wenn im schriftlichen Vertrag eine Miete dokumentiert wird, die zuder tatsächlich vereinbarten außer Verhältnis steht.Allerdings gehen die Vorinstanzen zutreffend davon aus, daß Verträge,mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, grundsätzlich nur dann nach§§ 134, 138 BGB nichtig sind, wenn der Hauptzweck des Vertrages gerade [X.] ist ([X.]Z 136, 125, 126; [X.], Urteil vom 21. [X.] - VII ZR 192/98 - NJW-RR 2001, 380). Die unter Hinweis auf "Pa-landt/[X.] BGB § 138 Rdn. 44" gemachten Ausführungen des Landge-richts, die sich das [X.] zu eigen macht, Hauptzweck des [X.] sei zweifelsohne die Vermietung des Grundstücks mit den darauf befindli-chen Gebäuden gewesen, legen aber den Schluß nahe, daß das [X.] bei der Prüfung der Frage, was Haupt- und was nur [X.] desGeschäfts war, von einem falschen Verständnis der zitierten [X.] ist und deshalb die Besonderheiten des vorliegenden Sachver-halts nicht ausreichend berücksichtigt hat. Da die mündliche Abrede, eine in-haltlich falsche Vertragsurkunde herzustellen, einen Teil des ganzen [X.], stellt sich die Frage, welchen Einfluß ihre Nichtigkeit auf die [X.] hat. Gemäß § 139 BGB könnte der Mietvertrag nur dann [X.] erhalten bleiben, wenn feststünde, daß er auch ohne die - nichtigen -steuerlichen Absprachen zu denselben Bedingungen, insbesondere zu dersel-ben Miete, abgeschlossen worden wäre ([X.], Urteil vom 3. Juli 1968 [X.] wäre das Hauptziel des Geschäfts nicht die Steuerhinterziehung, sonderndie Vermietung des Grundstücks gewesen.3. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. [X.] haben keine Feststellungen dazu getroffen, welches Ziel die [X.] mit der Vereinbarung verfolgten und ob sie den Mietvertrag ohne diese- 7 -Nebenabreden zu - im Ergebnis - gleichen Bedingungen geschlossen hätten.Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damites, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, die erforderlichen Feststellungentreffen kann. Dabei wird auch der Frage nachzugehen sein, welche [X.] Bedeutung gerade dieses Grundstück seiner Lage und [X.] - auch mit Blick auf die umliegenden Grundstücke - für den Gebrauchtwa-genhandel des Beklagten hat.Hahne[X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 74/01

02.07.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2003, Az. XII ZR 74/01 (REWIS RS 2003, 2509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2509

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