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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 10. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von [X.] ist auch hier eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 – [X.] und vom 15. Februar 2023 - [X.], r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N.).
Der Senat hat auch die Verfahrensrügen (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 201.217 €
Prof. Dr. Karczewski |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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Meta
30.08.2023
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. September 2021, Az: I-4 U 217/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2023, Az. IV ZR 311/21 (REWIS RS 2023, 5761)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5761
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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