Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2018, Az. 29 W (pat) 521/16

29. Senat | REWIS RS 2018, 12084

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Schanzer Autohaus" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 211 941.2

hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des [X.] am 20. März 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber und den Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.] Autohaus

3

ist am 29. Juni 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 12:  Automobile;

5

Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Kaufverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Werbung für den Verkauf von Kraftfahrzeugen;

6

Klasse 37: Instandhaltung von Automobilen; Polieren von Autos; Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen.

7

Mit Beschluss vom 2. [X.] hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf ihren Beanstandungsbescheid vom 18. September 2015 verwiesen, zu dem die Anmelderin keine Stellungnahme abgegeben hat. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass das Wort „[X.]“ eine umgangssprachliche Bezeichnung für die Einwohner von [X.] sei. In Verbindung mit dem Gattungsbegriff „Autohaus“ habe das Zeichen daher die Bedeutung „[X.] Autohaus“. Bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele es sich zudem um das typische Angebotsspektrum eines Autohauses, so dass der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen „[X.] Autohaus“ lediglich als Sachhinweis auf ein Autohaus in [X.] verstehe, wenn es ihm im Zusammenhang mit den einschlägigen Waren und Dienstleistungen der Anmeldung begegne. Der ohne weiteres verständlichen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe fehle damit die erforderliche Unterscheidungskraft, zudem bestehe ein Freihaltungsbedürfnis.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.]s vom 2. Dezember 2015 aufzuheben.

Sie weist darauf hin, dass die Firma „[X.] Autohaus“ bereits seit dem Jahr 1998 bestehe; sie habe sich in [X.] und Umgebung einen unverwechselbaren Namen gemacht. Das Wort „[X.]“ sei eine andere Bezeichnung für die [X.] [X.] („auf der Schanz“) und beziehe sich daher einzig auf diese [X.]. Dem Konsumenten gebe die Bezeichnung „[X.] Autohaus“ einen eindeutigen Bezug auf ein bestimmtes Autohaus in [X.]. In [X.] gebe es zahlreiche Firmen mit dem Namen „[X.]“; von diesen seien etliche bereits als Marke geschützt. Das gleiche gelte im Übrigen auch für den Namen „[X.]“; auch hier gebe es zahlreiche Eintragungen. Schon allein wegen des Gleichheitsprinzips sei die Ablehnung des [X.] nicht richtig.

Mit [X.] vom 7. Juli 2016, zu dem die Anmelderin keine Stellung genommen hat, hat der Senat unter anderem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Wort „[X.]“ um eine regional übliche Bezeichnung und mithin um ein Synonym für „[X.]“ handele, so dass auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] in Betracht kommen dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Bezeichnung „[X.] Autohaus“ ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als (unmittelbar) beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Die angemeldete Bezeichnung stellt eine die Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar bzw. weist im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedenfalls einen engen sachlichen Bezug zu diesen auf.

a) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sollen. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.], GRUR 2004, 680 Rn. 35, 36 - Campina Melkunie/[X.] [[X.]]; GRUR 2004, 674, Rn. 54 u. 95 - Postkantoor; GRUR 2004, 146, Rn. 31 - [X.]/[X.] [[X.]]). Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterliegen nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt beschreibende Gattungsbezeichnungen einem Eintragungsverbot, sondern alle Zeichen und Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen ([X.] GRUR 2010, 534, Rn. 52 - Prana Haus/[X.] [[X.]]; GRUR 2011, 1135, Rn. 37 - [X.]/[X.] [Zahl 1000]). Dabei sind nicht nur die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] konkret aufgezählten Merkmale der Art, Beschaffenheit, Bestimmung etc., sondern auch alle sonstigen Merkmale zu berücksichtigen. Sonstige Merkmale der Waren und Dienstleistungen in diesem Sinne sind alle solchen, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr irgendwie bedeutsame, nicht völlig nebensächliche Umstände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung beschreiben ([X.] a. a. O., Rn. 28, [[X.]]; [X.] 2012, 272 Rn. 14 - Rheinpark-Center-Neuss).

b) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. - [X.]]; [X.] 2016, 934 Rn. 9 - [X.]; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. - [X.]; a. a. O. - for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2017, 1262 Rn. 17 - [X.] ; a. a. O. - [X.]; a. a. O. - for you).

Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] a. a. O. Rn. 12 - [X.]; a. a. O. Rn. 21 - [X.]).

c) Bei der Prüfung der vorgenannten Schutzhindernisse ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anmeldung ([X.] 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) und auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen, wobei es auf die Wahrnehmung des Handels und/oder eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise ankommt ([X.] GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Anmeldezeichen „[X.] Autohaus“ die Schutzfähigkeit abzusprechen. Die tatsächliche Verwendung des Zeichenbestandteils „[X.]“ in allgemeinen Medien als Synonym für „[X.]“ rechtfertigt die Zurückweisung als beschreibende Angabe, denn der angesprochene Verkehr wird die Bezeichnung „[X.] Autohaus“ als Gattungsangabe (Autohaus) kombiniert mit einem geografischen Herkunftshinweis ([X.]) auffassen. [X.] ist hier neben den Fachkreisen im Wesentlichen der allgemeine Endverbraucher.

Der Begriff „[X.]“ bezeichnet die Bewohner von [X.]; er geht zurück auf den Namen „die Schanz“. So wird die [X.] [X.] genannt, seitdem sie im Jahr 1537 zur [X.] ausgebaut wurde (vgl. Wörterbuch [X.] unter www.wortbedeutung.info, Bedeutung, Definition, Herkunft von „[X.]“ sowie „Wissensspeicher zur Geschichte von [X.], FAQ „Weshalb nennt man die [X.] auch „[X.]““ unter www.ingolstadt.de). In der Umgangssprache wird der Begriff „[X.]“ als Synonym für „[X.]“ verwendet, vgl. insbesondere die in den regionalen Medien gängigen Angaben wie „[X.] Innenstadt“, „[X.] Rathaus“, „[X.] [X.]spitze“, „[X.] Politiker“, „[X.] Bürger“ oder „[X.] Kinder“. Nicht aber nur dem regionalen Publikum, sondern auch den allgemeinen inländischen Verkehrskreisen ist vor allem durch Berichte in den allgemeinen bundesweiten Medien über den Fußballverein 1. FC [X.] (seit 2010 2. Bundesliga, in der Spielzeit 2014/2015 [X.], 2015/2016 und 2016/2017 1. Bundesliga) die Bedeutung des Begriffs „[X.]“ schon vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen, da der [X.] Verein dort regelmäßig mit „[X.] Verein“ bzw. „die [X.]“ bezeichnet wird und wurde.

Mit dem weiteren Bestandteil „Autohaus“ bezeichnet man eine Firma bzw. einen Gewerbebetrieb aus der [X.]; in einem Autohaus gibt es in der Regel die Bereiche Fahrzeugverkauf Neuwagen, Fahrzeugverkauf Gebrauchtwagen, Zubehörverkauf und Fahrzeugreparatur (vgl. [X.] und [X.] Online Enzyklopädie). Aus den der Beschwerdeführerin vorab übermittelten Rechercheunterlagen geht hervor, dass es in [X.] ca. 30 Autohäuser gibt.

Es ist nicht erkennbar, dass durch die Kombination von „Autohaus“ mit der [X.] vorangestellten geografischen Angabe „[X.]“ ein über die Summe der beschreibenden Einzelelemente hinausgehender Bedeutungsgehalt entstehen würde; vielmehr erschöpft sich das Anmeldezeichen in einem Hinweis auf irgendein [X.] Autohaus. Bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen handelt es sich zudem um solche, die üblicherweise von einem Autohaus erbracht bzw. angeboten werden.

In Bezug auf die hier beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 beschreibt „[X.] Autohaus“ damit den Ort und die gattungsmäßige Art des Geschäftsbetriebs, an dem die Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden bzw. gibt einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf den Anbieter, und unterfällt daher dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Ob dieses Schutzhindernis auch für die Waren der Klasse 12 „Automobile“ zu bejahen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wird der Verkehr insoweit nur einen schlagwortartigen Hinweis darauf entnehmen, dass diese in irgendeinem Autohaus in [X.] zu erwerben sind. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass Bezeichnungen allgemeiner Betriebs- oder [X.]n in der Regel nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zur unmittelbaren Beschreibung von dort hergestellten oder vertriebenen Waren geeignet sind (vgl. dazu [X.] 1999, 988, 989 - [X.] [X.]), stellen sie gleichwohl für diese Waren in der Regel keine unterscheidungskräftigen Angaben im Sinne konkreter betrieblicher Herkunftshinweise nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] dar. Denn die Unterscheidungskraft ist nicht nur solchen Angaben abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen. So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren hergestellt wird (vgl. [X.] GRUR 2010, 543 Rn. 44 - [X.]; [X.], Beschluss vom 05.10.2017, I ZB 97/16 Rn. 11 - [X.]; a. a. O. Rn. 12 - [X.]; GRUR 2012, 1044, Rn. 15 - [X.]). Ein solcher enger beschreibender Bezug zwischen der Angabe einer Verkaufs- bzw. Angebotsstätte und bestimmten Waren ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um die ohne weiteres verständliche Bezeichnung einer üblichen Verkaufsstätte handelt und die konkret beanspruchten Waren dort auch üblicherweise vertrieben werden (vgl. hierzu [X.] 2012, 272 Rn. 14 - [X.]; [X.], Beschluss vom 12.10.2010, 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; Beschluss vom [X.], 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; Beschluss vom [X.], 24 W (pat) 256/03 - tabakwelt; Beschluss vom 30.03.2004, 27 W (pat) 335/03 - Gardinenland), wovon vorliegend zweifellos auszugehen ist.

Das Publikum wird der Wortkombination „[X.] Autohaus“ daher lediglich einen beschreibenden Hinweis auf den Anbieter bzw. die [X.] und deren Ausrichtung sowie die geografische Lage entnehmen.

Für die Schutzfähigkeit kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob mögliche Wettbewerber auf das begehrte Zeichen angewiesen sind oder ob noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke - wie z. B. hier „[X.] Autohaus“ - zur Verfügung stehen ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 57, 101 - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 Rn. 42 - [X.]; [X.] 2006, 760 Rn. 13 - LOTTO).

3. Da schon die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 [X.] vorliegen, kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob der Eintragung des angemeldeten Zeichens ferner das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] entgegensteht. Danach ist ein Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden ist. Davon sind auch Zeichen erfasst, die lediglich im regionalen [X.] stehen, z. B. weil ein Begriff sich in der Region eingebürgert hat und einen verkehrsüblichen Hinweis allgemeiner Art in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen vermitteln. Da eine Markeneintragung zu einem bundesweiten Ausschließlichkeitsrecht führt, steht ihr auch ein regional begrenztes Schutzhindernis entgegen (vgl. [X.] [X.] 2000, 69, 77; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 573). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Begriff „[X.]“ nicht allgemein oder zumindest in relevantem Umfang verständlich ist, so ist jedenfalls eine regionale Sprachgebräuchlichkeit gegeben. „[X.] Autohaus“ bedeutet aufgrund der regional üblichen Bezeichnung von „[X.]“ als Synonym für „[X.]“, dass es sich um ein [X.] Autohaus handelt.

Nach alledem fehlt dem Zeichen die Eignung, auf die Herkunft der hier relevanten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzudeuten.

4. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihre Firma „[X.] Autohaus“ bestehe bereits seit dem Jahr 1998 und habe sich in [X.] und Umgebung einen unverwechselbaren Namen „erstanden“, so kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Eintragung einer Marke andere sind als diejenigen, die zum Schutz als Unternehmenskennzeichen führen (vgl. zu Vereinsnamen [X.] MarkenR 2012, 76 Rn. 17 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. O., § 5 Rn. 40). Zum anderen hat die Beurteilung der originären Schutzfähigkeit der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 [X.]) unabhängig von einer vorausgegangenen Benutzung des Zeichens zu erfolgen (vgl. [X.] 2006, 503 Rn. 10 - Casino Bremen; [X.], Beschluss vom 04.12.2012, 33 W (pat) 47/10 - [X.]; Beschluss vom 02.11.2011, 29 W (pat) 545/11 - fine selection). Eine Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 [X.]) hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; dafür sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

5. Schließlich beruft sich die Beschwerdeführerin ohne Erfolg auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen beim [X.] mit den Bestandteilen „[X.]“ oder „[X.]“. So handelt es sich bei den meisten dieser Eintragungen um Wort-/Bildmarken, so dass diese schon wegen einer ggf. schutzbegründenden Grafik nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Wortzeichen vergleichbar sind. Zudem sind die Markenanmeldungen „[X.] Zeitung“, „[X.] Lebkuchenspitzen“ und „[X.] busreisen“ bzw. „[X.] Volksfestkönigin“, „[X.]“ und „[X.] Grillmeisterschaft“ nicht zur Eintragung gelangt. Der Hinweis auf Eintragungen bzw. Anmeldungen von „[X.]“ in Alleinstellung ist ebenfalls mangels Vergleichbarkeit der Zeichen unbehelflich.

Unabhängig davon sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und [X.]; [X.], a. a. O., Rn. 45 - [X.]; GRUR 2014, 376, Rn. [X.]; [X.] 2011, 349 Rn. 12 - [X.] Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 - [X.]).

Meta

29 W (pat) 521/16

20.03.2018

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2018, Az. 29 W (pat) 521/16 (REWIS RS 2018, 12084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12084

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26 W (pat) 63/16

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