Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 2 ARs 387/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1058

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
387/14
2 AR 274/14

vom
25. November
2014
in der Strafsache
gegen

Az.: 25 Ds 4104 Js 43122/11 (32/13) [X.] an der Havel

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 25. November
2014
beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
12 Abs. 2 StPO dem
[X.]
übertragen.

Gründe:
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige [X.] ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsge-richt [X.] eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten der psychisch erkrankte Angeklagte zwar dauerhaft reiseunfähig, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf sein Wohnsitzgericht
jedoch zumindest einge-schränkt verhandlungsfähig ist.
Fischer Appl Schmitt

Ott [X.]

Meta

2 ARs 387/14

25.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 2 ARs 387/14 (REWIS RS 2014, 1058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1058

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