Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 196/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7113

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 196/15

vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August
2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Dezember 2014 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
[X.] des Angeklagten Ar.

, das [X.] habe zu Unrecht von der Vereidigung der Zeugin A.

abgesehen, bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil die Aussage dieser Zeugin keine ausschlaggebende Bedeutung hatte (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
59 Rn.
3, 13). Die von dieser Zeugin bekundeten Tatsachen wurden auch durch andere Beweismittel belegt.
[X.]

Hubert

Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 196/15

04.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 196/15 (REWIS RS 2015, 7113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7113

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