Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV ZR 305/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 763

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am:

19. November 2008

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja [X.] 75 § 14 (3) Satz 1; [[X.] 94 § 4 (1) Satz 1 c] 1. Die Festlegung eines verstoßabhängigen [X.] von § 14 (3) Satz 1 [X.] 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c [X.] 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen. 2. Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven [X.] - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt. 3. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Be-hauptungen kommt es nicht an. - 2 -

4. Nach diesen Grundsätzen kann die Androhung einer betriebsbedingten Kündi-gung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines [X.] abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall auslösen. [X.], Urteil vom 19. November 2008 - [X.]/07 - [X.]

AG Hannover
- 3 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivil-kammer des [X.] vom 17. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung Erstattung von 816,41 • gezahlter [X.]. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung" ([X.]) zugrunde, die - soweit hier von Bedeu-tung - den [X.] 75 entsprechen (abgedruckt bei [X.][X.], [X.]. S. 2025 ff.). Versichert ist Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige, der nach § 26 (5) c) [X.] "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen" umfasst. 1 Anfang 2006 teilte die Arbeitgeberin, bei der der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, ihm mit, dass sein Arbeitsplatz im Rahmen eines Restrukturierungsprogrammes gestrichen und ihm gekün-digt werde, wenn er nicht den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag an-2 - 4 -

nehme. Im Fall einer Kündigung werde es für ihn - anders als bei der Annahme des [X.] - keine Abfindung geben. Auf [X.] erklärte die Personalabteilung, dass eine [X.] habe, nähere Angaben hierzu aber - weil "interne Personalda-ten" - nicht gemacht werden könnten.
Die danach vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte nahmen ge-genüber seiner Arbeitgeberin zu den geplanten Maßnahmen Stellung. Ferner baten sie die Beklagte um Erteilung einer Deckungszusage. Darin heißt es unter anderem: 3 "– wurde von der Arbeitgeberin massiv aufgefordert, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Eine derartige Vorgehensweise verstößt gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und stellt damit eine Vertragsverletzung dar. Ansonsten wurde dem Mandanten eine Kündigung in [X.] gestellt, die ihrerseits ebenfalls rechtswidrig wäre. –"
Im März 2006 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt; eine Kündigung erfolgte nicht mehr. 4 Die Beklagte lehnte den begehrten Versicherungsschutz ab. Ein Versicherungsfall sei in Ermangelung eines Verstoßes gegen [X.] oder Rechtsvorschriften nicht eingetreten. Das bloße Inaus-sichtstellen einer Kündigung begründe - als reine Absichtserklärung, im Gegensatz zu einer unberechtigt erklärten Kündigung - noch keine Ver-änderung der Rechtsposition des [X.]. Das [X.] habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt. 5 - 5 -

6 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg. 7 [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt bereits in der [X.] einer betriebsbedingten Kündigung ein Rechtsverstoß i.S. von § 14 (3) Satz 1 [X.]. Damit sei der Versicherungsfall eingetreten. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, an seiner vertraglich übernommenen Be-schäftigungspflicht nicht mehr festzuhalten, sei die Rechtsschutz auslö-sende Pflichtverletzung - unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig wäre - begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Eine spätere Kündigung bzw. ein sich hieran anschließender Rechtsstreit sei kein versicherbares ungewisses Ereignis mehr. Schon die Androhung [X.] solchen Kündigung beeinträchtige die Rechtsposition des [X.]; ihr (späterer) Ausspruch sei dann nur noch eine rein for-male Umsetzung einer bereits getroffenen Entscheidung. 8 Als weitere Pflichtverletzung sei die von der Arbeitgeberin dem Kläger trotz Aufforderung verweigerte Darlegung der [X.] zu werten. Die Arbeitgeberin [X.] so eine Entscheidung betreffend den Bestand des Arbeitsverhältnisses, ohne ihm eine sachgerechte Abwä-gung der damit verbundenen Chancen und Risiken zu ermöglichen. 9 - 6 -

10 Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

I[X.] Die Beklagte ist aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung nach §§ 1 (1) Satz 1, 2 a) [X.] verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren und ihm die geltend ge-machten Anwaltskosten zu erstatten. Der von der Beklagten dagegen [X.] erhobene Einwand, es fehle an dem Eintritt eines Versicherungsfal-les, greift nicht durch. Der Rechtsschutzfall ist nach dem insoweit aus-schließlich maßgeblichen Klägervortrag zu dem Vorgehen seiner Arbeit-geberin, mit dem er ihr eine Vertragsverletzung vorhält, eingetreten. 11 1. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des so ge-nannten Schadensersatz- und Ahndungsrechtsschutzes gemäß § 14 (1) und (2) [X.] gilt der Versicherungsfall gemäß § 14 (3) Satz 1 [X.] in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Die zwischen den Parteien im Streit befindliche Frage, wann ein solcher einen Rechts-schutzfall auslösender Verstoß anzunehmen sei, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt, wird in der In-stanzrechtsprechung und im Schrifttum nach unterschiedlichen Ansätzen behandelt. 12 a) In der Instanzrechtsprechung stellt nach einer Auffassung allein die bloße Androhung einer Kündigung für den Fall des Nichtzustande-kommens eines [X.] keinen Versicherungsfall dar. [X.] wird vielmehr der Ausspruch der Kündigung. Begründet wird dies 13 - 7 -

insbesondere damit, dass der Versicherungsnehmer überhaupt nur durch die Kündigung selbst einen [X.] erleiden könne (z.B. [X.], 15; [X.], 304 = zfs 1995, 273; AG [X.] zfs 1999, 534; [X.], 250). Die bloße Kündigungsandrohung führe weder zu einer Veränderung s[X.] Rechtsposition noch zu einer Bedrohung des Bestandes des Arbeits-verhältnisses (z.B. [X.], 221; 1995, 304 = zfs 1995, 273; [X.], 107; [X.] r+s 1997, 377; zfs 1998, 32; 2000, 359; [X.], 336; [X.] zfs 1999, 535; [X.] NJW-RR 2005, 399). Ein Verstoß gegen arbeitsrechtli-che Verpflichtungen liege darin nicht (z.B. [X.], 275 = NJW-RR 1997, 219 = zfs 1996, 272.). Ein Rechtsverstoß stehe auch nicht unmittelbar bevor, wenn es der Versicherungsnehmer noch in der Hand habe, die Kündigung durch Annahme des Aufhebungsvertragsan-gebots zu verhindern (z.B. [X.] zfs 2000, 359; [X.], 377; [X.] NJW-RR 2006, 322). Das Angebot auf [X.] eines [X.] sei Ausdruck der Privatautonomie und damit kein Rechtsverstoß (vgl. [X.] zfs 1990, 164; r+s 1997, 377; [X.], 304; [X.] r+s 1997, 69; [X.] r+s 1999, 204; zfs aaO; [X.], 250; [X.] 2003, 655; [X.] aaO).
Die Gegenauffassung lässt die bloße (ernsthafte) Kündigungsan-drohung als Versicherungsfall genügen. Dabei wird zum Teil darauf [X.], ob sich der Versicherungsnehmer der angedrohten Kündigung begründet widersetzt hat (z.B. [X.]. 1983, 335; [X.], 446 = zfs 1997, 230), diese also (objektiv) rechtswidrig war (z.B. [X.]. 1997, 292). Teilweise wird dies mit der subjektiven Verschlechterung seiner Rechtsposition begründet bzw. dar-14 - 8 -

an angeknüpft, ob die Kündigung aus seiner Sicht unberechtigt ist (z.B. [X.] zfs 1991, 200, 201; [X.] NJW-RR 1997, 790 = zfs 1997, 272). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen komme zu-dem schon bei der bloßen Behauptung einer dem Versicherungsnehmer nachteiligen Rechtsposition in Betracht; ein bloß behaupteter Verstoß genüge mithin (z.B. [X.], 1098; [X.], 334; [X.] [X.], 101 = NVersZ 2002, 579). Die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung trage schon den Keim eines [X.] in sich (insbesondere [X.], 57, 58). Darüber hinaus begründe das Bestreiten oder gar die Loslösung von ar-beitsvertraglichen Leistungspflichten einen Verstoß gegen Rechtspflich-ten. Mit der ernsthaften Androhung einer betriebsbedingten Kündigung beginne sich zudem - objektiv feststellbar - die vom [X.] übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die spätere Kündigung sei danach kein noch versicherbares Risiko mehr ([X.] aaO). Teilweise wird auch zwischen der Androhung einer [X.] Kündigung und der Androhung einer betriebsbedingten Kündi-gung unterschieden. Bei ersterer wird bereits der bestrittene Vorwurf ei-nes Fehlverhaltens des Arbeitnehmers als Verstoß angesehen, während bei letzterer dem Merkmal "betriebsbedingt" allein keinerlei Vorwurf für den Arbeitgeber anhafte (vgl. z.B. [X.], 51; [X.] zfs 2000, 359; [X.] aaO; [X.] aaO). 15 b) Im Schrifttum wird daran anknüpfend vereinzelt das bloße [X.] bzw. Androhen einer Kündigung, falls ein Aufhebungsvertrag scheitert, noch nicht als Versicherungsfall angesehen ([X.], [X.]-16 - 9 -

Kommentar, 12. Aufl. § 14 (3) [X.]. 16; [X.], [X.] 2. Aufl. [X.]; [X.], [X.], 497, 500).
Nach überwiegender Ansicht kann dagegen bereits die ernsthafte Androhung einer (rechtswidrigen) Kündigung einen [X.] Versicherungsfall darstellen (z.B. Felzer/v. [X.], [X.] 10, 165, 169; [X.] in: Buschbell/[X.], Handbuch Rechtsschutzversicherung 3. Aufl. § 13 [X.]. 52; [X.], [X.]. 1995, 321, 325 f.; [X.], [X.] 1996, 453, 459; [X.] in: [X.], Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 4 [X.] 94/2000 [X.]. 5; § 14 [X.] 75 [X.]. 53; [X.] in: [X.]/Matusche-[X.], [X.] [2004] § 37 [X.]. 344; [X.][X.] in: [X.][X.], [X.]. § 14 [X.] 75 [X.]. 25; [X.], NVersZ 2000, 315, 316). Zum Teil wird dies mit einer darin liegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und/oder Nötigung begründet (z.B. [X.] in: [X.], [X.] Versicherungsrecht [2004] § 26 [X.]. 114; Fel-zer/v. [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.], r+s 2003, 265, 269). Zum Teil wird die bloße Behauptung eines Verstoßes als genügend angesehen ([X.] aaO [X.]. 113; [X.] aaO; [X.][X.] aaO). 17 Es finden sich auch hier weitere Differenzierungen etwa zwischen der Androhung einer betriebsbedingten, begründungslosen oder perso-nenbezogenen Kündigung einerseits, die noch keinen Verstoß enthielten, und der Androhung einer verhaltensbedingten Kündigung andererseits, bei der der Verstoß in den unterstellten Arbeitsvertragsverletzungen des Arbeitnehmers und nicht in der Ankündigung liegen soll [X.], NJW 2008, 1496, 1498 f.; [X.] aaO § 14 [X.] 75 [X.]. 53). 18 - 10 -

19 2. Diese Ansätze tragen - jedenfalls zum Teil - nicht hinreichend den Grundsätzen Rechnung, die der Senat in seiner seit langem gefes-tigten, auch von der Rechtslehre nicht in Frage gestellten Rechtspre-chung zu der Bestimmung des verstoßabhängigen [X.] von § 14 (3) Satz 1 [X.] entwickelt hat. Auf die vorgenannten Diffe-renzierungen vor allem zwischen Kündigungsandrohung und Kündi-gungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von [X.] oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Entscheidend sind allein die Behauptungen des Versicherungsnehmers, mit denen er seinem Vertragspartner einen Pflichtenverstoß anlastet (so auch [X.] aaO und [X.], 1489, 1490). Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um [X.] bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ([X.]Z 123, 83, 85 und ständig) ist ein [X.] von § 14 (3) Satz 1 [X.] anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven [X.] - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann ([X.]) seine Interessenverfolgung stützt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - [X.]/07 - [X.], 113; Senatsurteile vom 28. September 2005 - [X.]/04 - [X.], 1684 und 19. März 2003 - [X.]/01 - [X.], 638; [X.], [X.], 717, 718, 721 und [X.], 221, 222, 226 f.). 20 - 11 -

21 a) Der vorgetragene [X.] muss dabei die Beurteilung er-lauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet ge-wesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern nicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus (Senats-urteile vom 28. September 2005 aaO unter I 3 a und 20. März 1985 - [X.] - [X.], 540 unter 3).
b) Bei dem damit verbundenen Vorwurf ist auf die für den Verstoß gegebene Begründung abzustellen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO [X.]. 3; Senatsurteil vom 28. September 2005 aaO unter [X.]). Auf dieser Grundlage löst bereits eine darin enthaltene bloße Behaup-tung eines Pflichtverstoßes unabhängig von ihrer Berechtigung oder Er-weislichkeit den Versicherungsfall aus. Auf die Schlüssigkeit, Substanti-iertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jewei-ligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an (Senatsurteil vom 20. März 1985 aaO unter 3 c). Erst recht spielt es dann keine Rolle, ob es nach dieser Darstellung tatsächlich zu einem Verstoß gekommen ist, der dann auch noch den Vertragspartner bereits in seiner Rechtspo-sition beeinträchtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Das ist der Fall, wenn eine der streitenden Parteien den so umschriebenen - angeblichen - Verstoß der Gegenseite zur Stützung seiner Position he-ranzieht. Unbeachtet bleiben demgegenüber nur solche Vorwürfe, die zwar erhoben werden, jedoch nur als Beiwerk ("Kolorit") dienen (vgl. Se-natsurteile vom 14. März 1984 - [X.] - [X.], 530 unter [X.] und vom 20. Oktober 1982 - [X.] - [X.], 125 unter III) und auch diejenigen Vorwürfe, die der Versicherungsnehmer mögli-22 - 12 -

cherweise ausspricht, aber nicht zur Grundlage seiner Interessenverfol-gung macht, für die er Rechtsschutz begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO [X.]. 3). c) Dieses weite Verständnis des [X.] trägt den [X.] beider Vertragspartner Rechnung. Dem Versicherer bleibt je nach Sachlage der Einwand mangelnder Erfolgsaussicht (§ 17 [X.]) [X.] und der Versicherungsnehmer ist vor einer insoweit sonst [X.] - schleichenden - Aushöhlung des [X.] be-wahrt. Abgesehen davon kann die Festlegung, wann erstmals ernsthaft ein Pflichtenverstoß angelastet und der Versicherungsfall ausgelöst wird, je nach Beginn oder Ablauf der Versicherungszeit zugunsten des einen oder des anderen Vertragspartners ausschlagen. Eine einseitige Be-günstigung einer Vertragsseite bei der Bestimmung, ob der geschilderte Versicherungsfall in versicherter Zeit liegt und deswegen die Eintritts-pflicht des Versicherers auszulösen vermag, ist damit nicht verbunden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1985 aaO unter 3 [X.]). 23 Diese Grundsätze gebieten beispielsweise, eine nach Darstellung des Versicherungsnehmers unzutreffende fernmündliche Auskunft eines Sachbearbeiters des Versicherers, die begehrte Versicherungsleistung nicht erbringen zu müssen, bereits als Eintritt eines [X.] zu werten, da nach dieser Behauptung die Leistungspflicht der Vertrags-lage widersprechend verneint worden ist. Mit der vom Versicherungs-nehmer gegebenen Begründung verstößt eine in der Auskunft enthaltene Ankündigung der Leistungsablehnung gegen die Leistungstreuepflicht, was den Versicherungsfall auslöst (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 aaO). 24 - 13 -

25 3. Im Streitfall liegen die Dinge entsprechend. 26 Mit der vom Kläger gegebenen Darstellung ist der Rechtsschutzfall durch das Vorgehen seiner Arbeitgeberin, um das Beschäftigungsver-hältnis mit ihm zu beenden, eingetreten.
Der Kläger hat ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden hat: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitge-teilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Anga-ben zur [X.] verweigert und dann zugleich ein befristetes [X.] auf Abschluss eines [X.] unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall [X.] und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Um-setzungen führen zu wollen, besteht nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hat er den [X.] gegründet, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine Kündigung - ohne Auskunft über die [X.] - in Aussicht gestellt, die - weil sozial ungerechtfertigt - rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom Kläger behaupteten Verhalten beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer 27 - 14 -

übernommene Gefahr zu verwirklichen. Mit ihnen ist vom Kläger ein [X.]S. des § 14 (3) Satz 1 [X.] ausreichend dargetan. Ob seine recht-liche Bewertung des Vorgehens seiner Arbeitgeberin zutreffend ist, bleibt für den Eintritt des [X.] ohne Bedeutung.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 544 C 16386/06 - [X.], Entscheidung vom 17.10.2007 - 6 S 43/07 -

Meta

IV ZR 305/07

19.11.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV ZR 305/07 (REWIS RS 2008, 763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 763

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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