Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2005, Az. IV ZR 145/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1857

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/04

Verkündet am:

14. September 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

[X.] 94 § 5 (3) b

Endet ein mit Re[X.]htss[X.]hutz geführter Re[X.]htsstreit dur[X.]h Verglei[X.]h, hat der Versi-[X.]herer dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versi[X.]herungsnehmers au[X.]h insoweit zu tragen, als in den Verglei[X.]h weitere, bisher ni[X.]ht streitige [X.] einbezogen worden sind, wenn der Versi[X.]herer au[X.]h für sie Re[X.]hts-s[X.]hutz zu gewähren hat und sie re[X.]htli[X.]h mit dem Gegenstand des [X.] zusammenhängen.

[X.], Urteil vom 14. September 2005 - [X.]/04 - LG [X.]

AG [X.] - 2 -

- 3 -

[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 14. September 2005

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 10. Zivil-kammer des [X.] vom 10. März 2004
aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amts-geri[X.]hts [X.] vom 9. Oktober 2003 wird [X.].

Die Beklagte hat die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren zu tragen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Re[X.]hts-s[X.]hutzversi[X.]herung ([X.] 94/2000, vgl. [X.] 1994, 97 ff., im [X.]: [X.] 94) hat der Kläger mit dem beklagten Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer [X.] vereinbart (§ 2b [X.] 94). Er verlangt Erstattung der Kosten seines Prozessbevollmä[X.]htigten in einem Kündigungss[X.]hutz-1 - 4 -

prozess. Mit der dortigen Klage wurde die Feststellung begehrt, das [X.] sei ni[X.]ht dur[X.]h eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden, sondern bestehe unbefris-tet zu den vertragsgemäßen Konditionen auf unbestimmte Zeit fort. Die Parteien jenes Re[X.]htsstreits einigten si[X.]h in einem Verglei[X.]h vor dem Arbeitsgeri[X.]ht, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentli[X.]her, betriebs-bedingter Kündigung sein Ende finde. Außerdem verpfli[X.]htete si[X.]h die Arbeitgeberseite u.a., dem Kläger bis zum vorgesehenen Ende des [X.] ungea[X.]htet seiner Freistellung von der Arbeitsleistung Lohn sowie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen und ein wohlwollendes Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen; der Kläger verpfli[X.]htete si[X.]h seinerseits, den Generals[X.]hlüssel des Firmengeländes herauszugeben. Im Verglei[X.]h wurden die Kosten des Re[X.]htsstreits [X.] aufgehoben. Das Arbeitsgeri[X.]ht setzte den Gegenstands-wert der anwaltli[X.]hen Tätigkeit für das Verfahren auf 14.340 • und für den Verglei[X.]h auf 30.150 • fest. Der Anwalt des [X.] bere[X.]hnete da-na[X.]h seine Gebühren auf insgesamt 2.299,12 •. Die Beklagte erstattete 1.992,88 •, verweigert aber die Zahlung von Mehrkosten bezügli[X.]h der [X.], soweit sie dur[X.]h den höheren Streitwert des [X.] entstanden sind.

Die hier maßgebli[X.]hen Bestimmungen der [X.] 94 lauten: § 4 Voraussetzungen für den Anspru[X.]h auf Re[X.]htss[X.]hutz
Soweit ni[X.]hts anderes vereinbart ist, gilt:

(1) Anspru[X.]h auf Re[X.]htss[X.]hutz besteht na[X.]h Eintritt eines Re[X.]htss[X.]hutzfalles
2 - 5 -

a) – b) – [X.]) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versi[X.]herungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hrif-ten begangen hat oder begangen haben soll. ...

§ 5 Leistungsumfang

Soweit ni[X.]ht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

(1) Der Versi[X.]herer trägt
a) bei Eintritt des Re[X.]htss[X.]hutzfalles im Inland die [X.] eines für den Versi[X.]herungsnehmer tätigen Re[X.]htsanwalts bis zur Höhe der gesetzli[X.]hen Vergü-tung eines am Ort des zuständigen Geri[X.]htes ansäs-sigen Re[X.]htsanwaltes. [X.]) ...
(2) ...

(3) Der Versi[X.]herer trägt ni[X.]ht
a) [X.]) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständ-li[X.]hen Erledigung entstanden sind, soweit sie ni[X.]ht
dem Verhältnis des vom Versi[X.]herungsnehmer ange-strebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent-spre[X.]hen, ...

Das Amtsgeri[X.]ht hat der Klage auf Zahlung von 306,24 • [X.]; das Landgeri[X.]ht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspru[X.]h weiter.

3 - 6 -

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurü[X.]kweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgeri[X.]hts.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hebt darauf ab, dass den streitigen [X.]mehrkosten kein Versi[X.]herungsfall im Sinne des § 4 (1) [X.] [X.] 94 zugrunde liege. De[X.]kungss[X.]hutz habe die Beklagte nur für die Kündi-gungss[X.]hutzklage als sol[X.]he gewährt. Im Verglei[X.]h vor dem Arbeitsge-ri[X.]ht seien darüber hinaus weitere Punkte geregelt worden wie insbeson-dere die Zeugniserteilung und die Herausgabe eines S[X.]hlüssels. Es sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass über diese weiteren Punkte überhaupt Streit zwi-s[X.]hen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bestanden habe. Dass inso-weit vorsorgli[X.]h ein künftig etwa mögli[X.]her Streit habe ausges[X.]hlossen werden sollen, re[X.]htfertige die Annahme eines Versi[X.]herungsfalles ni[X.]ht (in diesem Sinne au[X.]h [X.], 466 f.).

2. Dieser Auffassung folgt der [X.] ni[X.]ht. Die Auslegung der hier vereinbarten Versi[X.]herungsbedingungen ergibt vielmehr, dass bei [X.] eines unter den Versi[X.]herungss[X.]hutz fallenden Re[X.]htsstreits dur[X.]h geri[X.]htli[X.]hen Verglei[X.]h dessen Kosten - soweit der Versi[X.]herungs-nehmer keinen Erfolg hatte - vom Versi[X.]herer grundsätzli[X.]h au[X.]h inso-weit zu tragen sind, als in den Verglei[X.]h weitere, den Gebührenstreitwert erhöhende, ni[X.]ht wegen eines bestimmten Re[X.]htsverstoßes streitige [X.] einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzli[X.]h ebenfalls Versi[X.]herungss[X.]hutz besteht und sie mit dem eigentli[X.]hen Gegenstand des vergli[X.]henen Re[X.]htsstreits in re[X.]htli[X.]hem Zusammenhang stehen. 4 5 6 - 7 -

a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s sind Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen so auszulegen, wie ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Versi[X.]herungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Dur[X.]hsi[X.]ht und Berü[X.]ksi[X.]htigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismögli[X.]hkeiten eines Versi[X.]herungsnehmers ohne versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse und damit - au[X.]h - auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versi-[X.]herungss[X.]hutz auss[X.]hließen oder eins[X.]hränken, geht das Interesse des Versi[X.]herungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versi[X.]herungss[X.]hutz ni[X.]ht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zwe[X.]k der Klausel dies gebietet. Er brau[X.]ht ni[X.]ht damit zu re[X.]hnen, dass sein Versi[X.]herungs-s[X.]hutz Lü[X.]ken hat, ohne dass ihm diese hinrei[X.]hend verdeutli[X.]ht werden (vgl. [X.]Z 123, 83, 85; Urteil vom 29. September 2004 - [X.]/03 - VersR 2004, 1596 unter [X.]).

b) Im vorliegenden Fall ist ni[X.]ht streitig, dass die Beklagte für den Kündigungss[X.]hutzprozess, den der Kläger gegen seine Arbeitgeberin ge-führt hat, gemäß § 4 (1) [X.] [X.] 94 Versi[X.]herungss[X.]hutz zu leisten hatte. Das hat sie dem Kläger in einer De[X.]kungszusage "zunä[X.]hst für die 1. Instanz" bestätigt, au[X.]h soweit bei einem Erfolg des Kündigungs-s[X.]hutzantrages zusätzli[X.]h ein Weiterbes[X.]häftigungsanspru[X.]h geltend gema[X.]ht wurde. Versi[X.]herungss[X.]hutz hatte die Beklagte na[X.]h § 4 (1) [X.] [X.] 94 deshalb zu leisten, weil es bei dem Re[X.]htsstreit um die Wirk-samkeit der von der Arbeitgeberin des [X.] ausgespro[X.]henen Kündi-gung und damit um einen vom Kläger behaupteten Verstoß der Arbeitge-berin gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften ging. Im Übrigen lassen si[X.]h § 4 (1) [X.] [X.] 94 zwar zeitli[X.]he Grenzen des Versi[X.]herungs-7 8 - 8 -

s[X.]hutzes entnehmen, ni[X.]ht aber eine nähere Begrenzung des Leistungs-umfangs.

[X.]) Zum Leistungsumfang ist § 5 (1) a [X.] 94 zu entnehmen, dass der Versi[X.]herer bei einem Re[X.]htss[X.]hutzfall im Inland die Vergütung ei-nes für den Versi[X.]herungsnehmer tätigen Re[X.]htsanwalts trägt. Diese Zu-sage wird der Höhe na[X.]h nur insofern einges[X.]hränkt, als der Versi[X.]herer nur die gesetzli[X.]he Vergütung eines am Ort des zuständigen Geri[X.]hts ansässigen Re[X.]htsanwalts trägt (sowie unter zusätzli[X.]hen Vorausset-zungen die Kosten eines Verkehrsanwalts). Zur gesetzli[X.]hen Vergütung gehörte im Zeitpunkt der Beendigung des Kündigungss[X.]hutzprozesses au[X.]h die [X.] na[X.]h § 23 [X.] (vgl. heute [X.] zum RVG). Dabei handelt es si[X.]h um Kosten einer einverständli[X.]hen Er-ledigung des Re[X.]htsstreits, die in § 5 (3) b [X.] 94 ausdrü[X.]kli[X.]h ange-spro[X.]hen werden. Mit dieser Vors[X.]hrift s[X.]hließt der Versi[X.]herer zwar seine Leistungspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h sol[X.]her Kosten einer einverständli[X.]hen Erledigung aus, die ni[X.]ht der Misserfolgsquote des Versi[X.]herungsneh-mers entspre[X.]hen. Davon abgesehen geht aber au[X.]h die Vors[X.]hrift des § 5 (3) b [X.] 94 davon aus, dass der Versi[X.]herer die im Zusammenhang mit einer einverständli[X.]hen Erledigung des Re[X.]htsstreits entstandenen Kosten zu tragen hat.

d) Bei der einverständli[X.]hen Erledigung eines Re[X.]htsstreits dur[X.]h einen Verglei[X.]h ist aber dessen Ausdehnung auf ni[X.]ht re[X.]htshängige Streitgegenstände häufig sa[X.]hdienli[X.]h und allgemein übli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 1977 - [X.] - VersR 1977, 809 unter [X.]). Die Miterledigung anderer Streitpunkte s[X.]hafft vielfa[X.]h gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspru[X.]h. 9 10 - 9 -

Das wird au[X.]h der verständige Versi[X.]herungsnehmer in Betra[X.]ht ziehen. Deshalb bedingt der Umstand, dass ihm gemäß § 4 (1) [X.] 94 ein Re[X.]htss[X.]hutzanspru[X.]h für einen bestimmten - hier dur[X.]h einen Verstoß im Sinne des § 4 (1) [X.] [X.] 94 konkretisierten - Re[X.]htss[X.]hutzfall zusteht, ni[X.]ht notwendig und zuglei[X.]h ein Verständnis des § 5 (3) b [X.] 94 da-hin, dass nur sol[X.]he Kosten vom Versi[X.]herer zu tragen sind, die dur[X.]h die verglei[X.]hsweise Erledigung des konkreten Re[X.]htss[X.]hutzfalles unmit-telbar entstanden sind. Der Versi[X.]herungsnehmer kann ni[X.]ht davon [X.], dass der Versi[X.]herer die Kosten der verglei[X.]hsweisen Erledigung anderer Streitpunkte zwis[X.]hen den Parteien selbst dann ni[X.]ht (im Rah-men der Misserfolgsquote) tragen will, wenn sol[X.]he Streitpunkte mit dem unmittelbaren Gegenstand des Re[X.]htsstreits in re[X.]htli[X.]hem Zusammen-hang stehen und für die der Versi[X.]herer im [X.] gegebenenfalls de-[X.]kungspfli[X.]htig wäre. Das gilt s[X.]hon deshalb, weil die Miterledigung an-derer Streitpunkte in sol[X.]hen Fällen zumindest geeignet sein kann, den Eintritt eines weiteren Re[X.]htss[X.]hutzfalles zu verhindern und weitere Kos-ten zu vermeiden. Der Versi[X.]herungsnehmer wird deshalb die Wendung "Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständli[X.]hen Erledigung entstanden sind" dahin verstehen, dass sie au[X.]h sol[X.]he Kosten ein-s[X.]hließt, die dur[X.]h die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände entstan-den sind, soweit diese mit dem eigentli[X.]hen Gegenstand des Streites in re[X.]htli[X.]hem Zusammenhang stehen und der Versi[X.]herer au[X.]h für diese grundsätzli[X.]h Re[X.]htss[X.]hutz zu gewähren hätte. Dass zudem hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren in die Erledigung einbezogenen Gegenstände bereits ein Verstoß im Sinne des § 4 (1) [X.] [X.] 94 vorliegen, also bereits ein kon-kreter Re[X.]htss[X.]hutzanspru[X.]h gegeben sein müsste, ers[X.]hließt si[X.]h dem Versi[X.]herungsnehmer dagegen aus § 5 (3) b [X.] 94 ni[X.]ht. Denn aus seiner Si[X.]ht zielt die einverständli[X.]he Regelung weiterer, im [X.] -

hang mit dem unmittelbaren Streitgegenstand stehender Punkte gerade au[X.]h darauf, einen weiteren Verstoß und damit einen weiteren Re[X.]hts-s[X.]hutzfall ni[X.]ht eintreten zu lassen.

e) Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte für die im Verglei[X.]h mit erledigten Fragen, wenn sie streitig geworden wären, im Rahmen des vereinbarten [X.]es De[X.]kung zu gewähren. Die getrof-fenen Vereinbarungen betreffen Re[X.]htsfragen in engem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um die es im Ausgangs-11 - 11 -

re[X.]htsstreit ging, au[X.]h soweit der Verglei[X.]h die Erteilung eines wohlwol-lenden Zeugnisses für den Kläger oder die Rü[X.]kgabe seines General-s[X.]hlüssels vorsieht. Von einer unnötigen Erhöhung der Kosten (vgl. § 17 (5) [X.] [X.][X.] [X.] 94) kann hier ni[X.]ht die Rede sein.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 09.10.2003 - 93 C 2910/03-19 - LG [X.], Ents[X.]heidung vom 10.03.2004 - 10 S 6/04 -

Meta

IV ZR 145/04

14.09.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2005, Az. IV ZR 145/04 (REWIS RS 2005, 1857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1857

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