Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VIII ZB 49/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1807

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[X.] ZB 49/07 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: bis zu 300 •. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Einzelrichterin ist nicht deshalb unwirksam, weil diese entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des [X.] entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrich-ter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ([X.], 200, 201). 1 - 3 - Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen feh-lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ aaO [X.] ff.). 2 3 Die Einzelrichterin durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst [X.], sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzli-chen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Ent-scheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der [X.] gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksich-tigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO). Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. 4 [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 92 C 6354/06-28 - [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 3 T 10/07 -

Meta

VIII ZB 49/07

25.09.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VIII ZB 49/07 (REWIS RS 2007, 1807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1807

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