Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.01.2011, Az. 20 W (pat) 15/10

20. Senat | REWIS RS 2011, 10425

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahrenkostenhilfe im Erteilungsverfahren" – Fehlen einer ordnungsgemäßen Anmeldung – nicht erfüllte Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages – keine Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe im Erteilungsverfahren


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung ...

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 17. Januar 2011 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dipl.-Ing. Musiol

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 9. Dezember 2008, eingegangen beim [X.] am 11. Dezember 2008, ein Patent mit der Bezeichnung

2

„...“

3

angemeldet und zugleich einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

4

Mit [X.] vom 31. Juli 2009 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, die beantragte Verfahrenskostenhilfe könne mit den vorgelegten Unterlagen nicht gewährt werden, da eine Prognoseentscheidung im Sinne von § 130 Abs. 1 [X.] zur hinreichenden Aussicht auf Erteilung des Patents nicht getroffen werden könne. Es fehle für eine ordnungsgemäße Anmeldung gem. § 34 Abs. 3 [X.] an der Einreichung von Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen, weshalb die [X.] einer Anmeldung gem. § 35 Abs. 2 [X.] nicht erfüllt seien. Dieser Mangel könne auch durch ein Nachreichen der fehlenden Unterlagen nicht behoben werden, da insoweit eine unzulässige Erweiterung im Sinne von § 38 [X.] vorliege.

5

Mit Schreiben vom 19. September 2009 erbat der Antragstellerin dennoch eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen.

6

Durch Beschluss vom 23. Oktober 2009 hat die [X.] 1.35 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, da es sich bei der Eingabe vom 11. Dezember 2008 nicht um eine rechtswirksame Patentanmeldung handle.

7

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009, eingegangen am 9. Dezember 2009, Beschwerde eingelegt.

8

Der Senat hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. August 2010 mitgeteilt, dass - entgegen seiner Auffassung - durch die Einreichung der Unterlagen vom 9. Dezember 2008 kein formaler Anmeldetag begründet worden sei, da entscheidende Angaben im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 [X.] gefehlt hätten und seine Beschwerde damit nicht erfolgversprechend sei. Der Antragsteller hat darauf nicht erwidert.

II.

9

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 [X.]).

Sie ist unbegründet, da das [X.] den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.

Gem. § 130 Abs. 1 [X.] besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, da gem. § 35 Abs. 2 S. 1 [X.] die [X.] für die Zuerkennung eines Anmeldetages gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und Nr. 4 [X.] nicht erfüllt sind. Damit liegt keine rechtswirksame Anmeldung vor, da es Anmeldungen ohne Anmeldetag nicht gibt [X.]/Rudloff-Schäffer, [X.], 8. Auflage, § 35 Rn. 74). Die vom Antragsteller der Anmeldung beigefügte „Zusammenfassung“ vom 9. Dezember 2008 erfüllt nicht die Voraussetzungen an eine Beschreibung der Erfindung im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 [X.]. Damit kann ein Patent nicht erteilt werden.

Meta

20 W (pat) 15/10

17.01.2011

Bundespatentgericht 20. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 114 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.01.2011, Az. 20 W (pat) 15/10 (REWIS RS 2011, 10425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10425

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

19 W (pat) 43/19 (Bundespatentgericht)


20 W (pat) 1/19 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – zum Austausch irrtümlich eingereichter Unterlagen – zur Frage der Verschiebung des Anmeldetages, wenn …


10 W (pat) 132/14 (Bundespatentgericht)


1 W (pat) 3/23 (Bundespatentgericht)


9 W (pat) 2/13 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung vor der rechtkräftigen Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.