Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.07.2014, Az. 10 W (pat) 132/14

10. Senat | REWIS RS 2014, 3910

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 22. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der [X.] ("Prüfungsstelle 25") des [X.] vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 15. April 2013 beim [X.] ([X.]) eine Erfindung zum Patent angemeldet, die im Antragsformular wie folgt bezeichnet wird:

2

"…

3

…."

4

nicht. Mit anwaltlicher Eingabe vom 29. Mai 2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und für die während des Erteilungsverfahrens fällig werdenden Jahresgebühren sowie die Beiordnung eines Patentanwalts beantragt. Unstreitig ist, dass der Antragsteller laufende Leistungen nach dem [X.] erhält und auch seine übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Wege stehen würden.

5

Mit Bescheid der zuständigen Patentabteilung vom 4. September 2013 ist dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass die Unterlagen seiner Anmeldung keinen schutzfähigen Gegenstand erkennen ließen und daher keine Aussicht auf eine Patenterteilung bestehe. Der im Anmeldeformular unter der Rubrik "Bezeichnung der Erfindung" enthaltene Text könne zwar zu Gunsten des Antragstellers als Beschreibung der Erfindung angesehen, jedoch sei ein solches ... aus dem Stand der Technik bereits bekannt. Als Belege hierfür wurden im Bescheid die drei vorveröffentlichten Druckschriften [X.] 2011 106 040 [X.], [X.] 2011 112 409 [X.] und [X.] 20 2012 003 449 [X.] genannt. Mit Beschluss vom 26. November 2013 hat die [X.] des [X.], die sich selbst fälschlich als "Prüfungsstelle 25" bezeichnet hat, schließlich die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und auf Beiordnung zurückgewiesen.

6

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13. Dezember 2013 wirksam beim [X.] eingelegten Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass er eine patentfähige Erfindung angemeldet habe. Dies ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass ein Patent für ein vergleichbares Pumpspeicherkraftwerk einem anderen Erfinder bereits erteilt worden sei; andererseits habe er (der Antragsteller) über 100 Professoren, Techniker, Politiker, Umweltsachverständige usw. angeschrieben, von denen ihm die meisten zu einer Patentanmeldung geraten hätten.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der [X.] ("Prüfungsstelle 25") des [X.] vom 26. November 2013 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und die während des Erteilungsverfahrens fällig werdenden Jahresgebühren zu bewilligen sowie ihm einen Patentanwalt beizuordnen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 73 Abs. 1, 135 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Bei dem vorliegenden Rechtsmittel handelt es sich zudem um eine Beschwerde in einer Verfahrenskostenhilfesache, die gebührenfrei ist (vgl. Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG, nachfolgend Gebührentatbestand Nr. 401 300).

In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind in § 130 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 114 bis 116 ZPO geregelt. Hiernach sind wesentliche Voraussetzungen für eine solche Bewilligung, dass ein Anmelder die Kosten einer Patentanmeldung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann und dass seine Anmeldung hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bietet. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.

a) Ausgangpunkt für die Beurteilung, ob bei der hier in Rede stehenden Anmeldung hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, sind die Unterlagen in der Fassung, wie sie der Antragsteller am Anmeldetag beim [X.] eingereicht hat. Nur nach diesen Unterlagen bemisst sich vorliegend, ob das angemeldete " ..." vor dem Hintergrund des einschlägigen Standes der Technik patentfähig ist, nämlich neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. §§ 1, 3 und 4 [X.]). Daher kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass er seine Erfindung gegenüber [X.] möglicherweise umfassender dargestellt hat und dass in der Vergangenheit Patente für ähnliche Gegenstände bereits erteilt wurden. Der Antragsteller muss sich vielmehr an seiner knappen, weniger als 50 Wörter umfassenden Bezeichnung der Erfindung festhalten lassen, die er in seinem Antrag auf Erteilung eines Patents geliefert hat. Dementsprechend ist der Gegenstand der vorliegend Anmeldung als sehr allgemein und viele mögliche Ausführungsvarianten umfassend anzusehen. Die nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zuständige [X.] hat daher keine Mühe gehabt, drei Druckschriften zu ermitteln, die - auch nach Auffassung des Senats - dem [X.] als einschlägiger, patenthindernder Stand der Technik entgegenstehen. Zwar darf die eigentliche Patentprüfung nicht in das [X.] vorverlagert werden, da es sich hierbei nur um eine summarische Prüfung handelt (vgl. dazu [X.]/

b) Da es hier bereits an der wesentlichen Bewilligungsvoraussetzung für Verfahrenskostenhilfe, nämlich an einer hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents fehlt, ist es unerheblich, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des vorliegenden Erteilungsverfahrens vermutlich nicht aufbringen könnte.

2. Auch die Beiordnung eines Patentanwalts kommt für das hier in Rede stehende Erteilungsverfahren nicht in Betracht. Dies folgt aus § 133 [X.], der eine Beiordnung nur im Falle einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erlaubt.

Meta

10 W (pat) 132/14

22.07.2014

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.07.2014, Az. 10 W (pat) 132/14 (REWIS RS 2014, 3910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3910

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