Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]00vom30. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Januar 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2000, soweit es ihn betrifft, [X.] mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen gefährlicher Körperverlet-zung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun [X.] verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in einer [X.] und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unter-bringung zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-ten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum [X.], ist im übrigen aber unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:"Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wird von den [X.] nicht getragen. Zur Begründung der [X.] hat die Strafkammer lediglich ausgeführt, dass bei [X.] eine alkoholtypische Hangtat vorliege ([X.] 22).Mit diesen Ausführungen sind die Voraussetzungen des § 64StGB nicht dargetan; sie lassen sich auch dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstaltsetzt nach § 64 StGB voraus, dass der Täter den Hang hat, be-rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen [X.] auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat ver-urteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Han-ges mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Straftatenbegehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3;st. [X.] den [X.] sind schon die [X.] 'Hanges' nicht belegt; sie lassen auch nicht erkennen, obden Überlegungen der Kammer ein zutreffendes Verständnisdes Begriffes 'Hang' zu Grunde liegt. Darunter ist zwar nicht [X.], auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeitzu verstehen; es genügt vielmehr eine eingewurzelte, aufgrundpsychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbe-- 4 -ne intensive Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu sichzu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4). Erforderlich istaber jedenfalls ein Missbrauch, der den Grad psychischer [X.] erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1). [X.] nicht dargetan. Genaue Tatsachenfeststellungen zu der Ent-wicklung des Angeklagten in Bezug auf seinen Umgang mit [X.] sowie zu seinen Trinkgewohnheiten und -mengen fehlen.Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte ab dem [X.] 'vermehrt dem Alkohol zusprach', morgens schon Biertrank, zwischendurch auch Schnaps ([X.] 8). Während der [X.] konsumierte der Angeklagte allerdings keinen Alkohol([X.] 8), was belegt, dass er durchaus in der Lage ist, seinenAlkoholkonsum zu steuern, und was gegen eine psychische [X.] spricht. Der Umstand, dass der Angeklagte bei [X.] aufgrund vorangegangenen Genusses von [X.] ([X.] 13, 15) eine Blutalkoholkonzentration von [X.] %o aufwies ([X.] 19), rechtfertigt für sich allein nicht [X.], der Angeklagte habe eine Neigung, immer wieder [X.] im Übermaß zu konsumieren.Im übrigen lässt sich den [X.] weder entneh-men, dass zwischen den Taten und der Alkoholabhängigkeit dererforderliche ursächliche Zusammenhang (vgl. BGHR StGB § 64Abs. 1 Hang 2)" besteht, noch daß die hangbedingte Gefahrweiterer erheblicher rechtswidriger Taten gegeben ist. "[X.] dem Umstand, dass der Angeklagte die Taten nach über-mäßiger Alkoholaufnahme im Zustand erheblich [X.] gemäß § 21 StGB begangen hat, kann nicht [X.] gezogen werden, die Taten seien auf einen Hang, alko-holische Getränke zu sich zu nehmen, zurückzuführen. [X.] weiterer hangbedingter erheblicher rechts-widriger Taten des Angeklagten kann mit den hier abgeurteiltenTaten, die - soweit sie sich gegen die Geschädigte B. rich-teten - Beziehungstaten sind, nicht begründet werden. Auch diedrei Vorstrafen des Angeklagten, davon zwei wegen [X.], tragen keine entsprechende Gefährlichkeits-prognose."- 6 -Dem tritt der Senat bei. Er weist vorsorglich weiter darauf hin, daß derneue Tatrichter - sollte er wiederum die Unterbringung des Angeklagten in [X.] Entziehungsanstalt anordnen - die besonderen Anforderungen zu beachtenhätte, die bei einem Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen [X.] gelten (§ 67 Abs. 1, Abs. 2 StGB; vgl. nur BGHR StGB § 67Abs. 2 [X.], teilweiser 4, 10 bis 13; [X.]/[X.] 50. Aufl.§ 67 Rdn. 3, 4).Schäfer Wahl Schluckebier [X.]
Meta
30.01.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. 1 StR 568/00 (REWIS RS 2001, 3708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3708
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.