Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. III ZR 205/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1218

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/01Verkündet am:10. Oktober 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 209 Abs. 1 i.d.F. bis 31.12.2001; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung,die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag [X.] und ergibt sich aufgrund der angegebenen [X.] die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höherenGrößenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des [X.] anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche [X.] werden könnten.BGB § 843 Abs. 1 erste Alt.; [X.] § 116 Abs. 1; [X.] § 2- 2 -Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des [X.]durch einen Sozialhilfeempfänger.[X.], Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden [X.] Dr. Rinne und die[X.] Dr. Wurm, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 14. März 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] er-kannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.] Kläger erlitt während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe einenSchlaganfall, der von den Ärzten des beklagten [X.] unsachgemäß behan-delt worden ist. Die Haftung des [X.] für die hierdurch eingetretenen [X.] 4 -den des [X.] nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit gewesen.Der Kläger ging vor Antritt seiner Haft unregelmäßig sozialversiche-rungspflichtigen Tätigkeiten nach und war vorwiegend als [X.] tätig. [X.] kann er wegen der nach dem Schlaganfall verbliebenen [X.] nicht mehr ausüben. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seitdem [X.] der Sozialhilfe.Der Kläger hat erstinstanzlich Zahlung eines Schmerzensgeldes in [X.] von 15.000 DM, Zahlung entgangener Einkünfte bis ein-schließlich April 1995 in Höhe von 44.044 DM sowie die Feststellung begeht,daß ihm das Land den aus der Fehlbehandlung ab Mai 1995 entstandenen undnoch entstehenden materiellen und den zukünftigen immateriellen Schaden zuersetzen habe. Das [X.] hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von10.000 DM und Verdienstausfall (bis April 1995) von 8.084 [X.] die begehrte Feststellung getroffen. In der Berufungsinstanz hat der [X.] Schmerzensgeld von mindestens 60.000 DM und unter teilweisem [X.] zur Leistungsklage für die [X.] ab Mai 1995 bis zum Eintritt in das [X.] Ersatz eines monatlichen Verdienstausfalls von 480 DM verlangt. [X.] hat dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zu-gesprochen und einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch für verjährtgehalten. Die Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls für die [X.] von Mai 1995bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung hat es abgewiesen, während [X.] zur Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten [X.] im übrigenunangetastet blieb. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei-ter.- 5 -- 6 -EntscheidungsgründeDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das Berufungsgericht. Dies ist, da das [X.] im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch [X.], das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht ([X.]Z 37, 79, 81).I. [X.] ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Berufungdes [X.] ausgegangen. Denn der Kläger, der ein angemessenes Schmer-zensgeld unter Angabe einer Größenordnung von 15.000 DM begehrt hat,wurde durch das Urteil des [X.]s, das ihm insoweit nur 10.000 DM zu-gesprochen hat, um 5.000 DM beschwert (vgl. [X.]Z 132, 341, 352; 140, 335,340 f).2.a) Das Berufungsgericht hat sich aus Rechtsgründen gehindert [X.], dem Kläger "ein wesentlich höheres Schmerzensgeld" als 15.000 DM zu-zusprechen. Die Angabe der Größenordnung bestimme im Sinn des § 253Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand des unbezifferten Begehrens. Vor die-sem Hintergrund stelle sich die Forderung nach weiteren 45.000 DM in der Be-rufungsinstanz bei gleichgebliebenem Sachverhalt als Klageerweiterung dar. [X.] Umfang eine Klage die Verjährung unterbreche, richte sich nach demden prozessualen Anspruch bildenden Streitgegenstand der Klage. Bei [X.] offenen oder verdeckten - Klage über einen Teilbetrag des Anspruchs werdedie Verjährung nur bezüglich des geltend gemachten Teils unterbrochen. So-- 7 -weit der Kläger erst mit der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageer-weiterung einen über 15.000 DM hinausgehenden Betrag begehre, sei einmöglicher Anspruch - auf die begründete Einrede des beklagten [X.] - [X.]) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.aa) Richtig sind allerdings die Überlegungen des Berufungsgerichts zurverjährungsunterbrechenden Wirkung einer Teilklage nach § 209 Abs. 1 [X.] der für die Beurteilung des Streitfalls maßgebenden Fassung bis zum31. Dezember 2001. Danach sind die Grenzen der Verjährungsunterbrechungmit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daß auch bei einer"verdeckten Teilklage", bei der es weder für den Beklagten noch für das [X.] erkennbar ist, daß die bezifferte Forderung nicht den [X.], die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im be-antragten Umfang ergreift ([X.]Z 135, 178) und eine nachträgliche Mehrforde-rung verjährungsrechtlich selbständig beurteilt wird (vgl. [X.]Z 66, 142, 147 f;Senatsurteil vom 2. Mai 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 2167 f, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).bb) Das Berufungsgericht trägt jedoch den Besonderheiten nicht hin-reichend Rechnung, die für die Geltendmachung eines Schmerzensgeld-anspruchs bestehen. Seiner Auffassung, die Angabe einer höheren Größen-ordnung in zweiter Instanz sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als eineÄnderung des Streitgegenstands anzusehen, ist nicht zu [X.] 8 -(1) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der die bestimmte Angabe des Gegenstan-des und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten [X.] verlangt, steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nicht ent-gegen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensaus-übung des Gerichts mitgeteilt werden. Die Frage, ob das [X.] hinaus die Angabe einer Größenordnung verlangt, ist in der Entwick-lung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet [X.] (vgl. zum Ganzen v. [X.], [X.], 525 ff). Ließ der [X.] diese Frage in seinem Urteil vom 1. Februar 1966 noch offen ([X.]Z45, 91, 93), verlangte er mit Urteil vom 9. Juli 1974, auch wenn es in ihm ent-scheidend nur auf das Vorliegen einer Beschwer ankam, die Angabe [X.], um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, wel-chen Umfang letztlich der Streitgegenstand haben solle ([X.]/73 - [X.], 1182, 1183). Deutlicher wird im Urteil vom 28. Februar 1984 formuliert,es fehle an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des un-bezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine verbindlichen Angaben [X.] des begehrten Schmerzensgeldes mache; dann sei der Klage-antrag unzulässig ([X.]/82 - NJW 1984, 1807, 1809).(2) Diese Rechtsprechung hat für die hier vorliegende Fallgestaltungdurch das Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 30. April 1996 eine rechtliche Präzisie-rung erfahren. Danach wird zwar daran festgehalten, der Kläger müsse, umdem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, auch beiunbezifferten Leistungsanträgen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, son-dern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wiemöglich angeben; zugleich wird jedoch befunden, die Ausübung des richterli-chen Ermessens werde durch die Angabe eines [X.] nach oben- 9 -nicht begrenzt; die Überschreitung einer angegebenen Größenordnung sei mit§ 308 Abs. 1 ZPO vereinbar, solange der Kläger für sein Begehren [X.] angebe (vgl. [X.]Z 132, 341, 350, 351). Dem tritt der [X.]) Ist der [X.] ohne Verstoß gegen das allgemein geltende Verbot,einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, befugt, über eine vonder Partei geäußerte Größenordnungsvorstellung hinauszugehen, die nicht [X.] einer Obergrenze aufzufassen ist, kann der Umfang des den prozes-sualen Anspruch bildenden Streitgegenstands nicht - wie das [X.] - durch die Angabe der Größenordnung begrenzt sein. Es fehlt [X.] die Grundlage für die Annahme einer in erster Instanz verfolgten (ver-deckten) Teilklage. Hätte der durch das erstinstanzliche Urteil beschwerte [X.] in der Berufung seinen früheren Antrag unverändert weiterverfolgt, hättenkeine Rechtsgründe entgegengestanden, ihm einen Anspruch zuzuerkennen,der über die angegebene Größenordnung hinausging. Nicht anders ist es zubeurteilen, wenn der Kläger - wie hier - in zweiter Instanz eine höhere Größen-ordnungsvorstellung äußert. Daß der Kläger in einer nach § 308 Abs. 1 ZPObeachtlichen Weise seinen Anspruch nach oben begrenzt hätte, ist nicht er-sichtlich. Daran ändert auch nichts, daß ein Prozeßkostenhilfeantrag des [X.]s auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM zurückgewiesen worden [X.] daß der Kläger mit [X.] vom 19. Oktober 1998 einen Antrag [X.] in Höhe von mindestens 50.000 DM angekündigt, in [X.] Verhandlung dann aber nicht gestellt hat. Entscheidend ist, daß [X.] der mündlichen Verhandlung die Größenordnung von 15.000 [X.], ohne insoweit die Formulierung in dem Beschluß des [X.]s vom13. Januar 1995 zu übernehmen, wonach Prozeßkostenhilfe für [X.] 10 -geld in der Größenordnung "von nicht mehr als" 15.000 DM bewilligt wordenist. [X.] sich demnach der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag nicht [X.] Änderung des Streitgegenstands ansehen, weil auch der erstinstanzlichgestellte Antrag die rechtliche Möglichkeit bot, dem Kläger bei Vorliegen dermateriellen Voraussetzungen ein Schmerzensgeld von 60.000 DM zuzuspre-chen, ist für eine selbständige verjährungsrechtliche Betrachtung kein Raum.(4) Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in [X.] Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 2. Februar 1999 ([X.]Z 140, 335). In dieserEntscheidung wird zwar - auch unter Bezug auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - [X.] geäußert, der Angabe der Größenordnung komme auch nach derEntscheidung [X.]Z 132, 341 Bedeutung zu. Dem näheren [X.] Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß es in dem angeführten Urteilnicht im eigentlichen Sinn um Fragen des Streitgegenstandes geht, sondernum die Verdeutlichung von Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs für die Feststellung einer durch das Rechtsmittelverfahren zu be-seitigenden Beschwer seit jeher geprägt haben (vgl. nur [X.]Z 45, 91, 93; Ur-teil vom 9. Juli 1974 - [X.]/73 - [X.], 1182, 1183; [X.]Z 140, 335,341).3.Was die Bemessung des Schmerzensgeldes angeht, rügt die Revisionmit Recht, daß sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger vorgelegtenStellungnahme des [X.]zu dem gerichtlichen Gutachten des Sachver-ständigen Prof. Dr. D. nicht verfahrensfehlerfrei auseinandergesetzt hat.Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß der Sachverständige [X.] in zwei Punkten der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. D. nichtbeitritt und insoweit von schwereren Folgen der Fehlbehandlung für den [X.] -ausgeht, insbesondere ihn für im höheren Maße behindert hält. Diesen [X.] begegnet das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise,wenn es ausführt, der Sachverständige [X.]habe den Kläger nichtuntersucht und der Sachverständige Prof. Dr. D. sei ihm als fachlichkompetenter, zuverlässiger und gründlicher Gutachter bekannt. Da es bei derunterschiedlichen Beurteilung der beiden Sachverständigen um medizinischeFachfragen geht, kann sich das Berufungsgericht hierüber nicht aus eigenerSachkunde hinwegsetzen, sondern ist gehalten, mit sachverständiger Hilfe aufeine weitere Aufklärung hinzuwirken (vgl. [X.], Urteile vom [X.] - [X.] ZR 303/95 - NJW 1997, 794, 795; vom 13. Februar 2001 - [X.] ZR272/99 - NJW 2001, 2796, 2797).Das weitere Verfahren gibt dem Kläger auch Gelegenheit, in bezug aufseine Neigung zu epileptischen Anfällen als Folge der Narbe im Bereich [X.] die - wohl erstmals in der Revisionsinstanz in dieser Weiseaufgeworfene - Frage klären zu lassen, ob die Narbe auch bei sachgerechtermedizinischer Behandlung und richtiger Diagnose entstanden wäre.II. Verdienstausfall1.Das [X.] ist bei seiner Bemessung des Verdienstausfallscha-dens bis April 1995 davon ausgegangen, der Kläger sei vor seiner Schädigungin der Lage gewesen, als [X.] unter Einschluß des Trinkgeldes ein monatli-ches Einkommen von 1.100 DM zu erzielen. Auch nach seiner Schädigung [X.] eine Tätigkeit möglich und zumutbar, die ihm ein Entgelt in der [X.] 12 -ordnung eines "620 [X.]" vermittle. Es verbleibe ihm daher ein [X.] von 480 DM.Das Berufungsgericht verneint für die [X.] ab Mai 1995 einen Erwerbs-schaden. Es übernimmt zwar aus dem landgerichtlichen Urteil, ohne im [X.] Feststellungen zu treffen, im wesentlichen die Grundlagen für eine Scha-densschätzung. Dem Kläger stehe jedoch gleichwohl ein Anspruch nicht zu, daer unstreitig Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Diese [X.] seien mit dem Schaden wegen Verminderung bzw. Aufhebung der Er-werbsfähigkeit gemäß § 843 BGB kongruent, so daß der Anspruch auf Scha-densrente in Höhe der geleisteten Sozialhilfe nach § 116 [X.] auf den Trä-ger der Sozialhilfe übergehe. Unter diesen Umständen stehe dem [X.] nur zu, wenn sein Verdienstausfall um 480 DM mehr betrage, als [X.] Sozialhilfe erhalte. Dazu fehle indes jeder Vortrag. Anderes sei auch für die[X.] nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Denn die So-zialhilfeleistungen hätten schon 1994 deutlich über dem gelegen, was der [X.] jemals verdient [X.] dieser Begründung läßt sich ein Anspruch des [X.] auf [X.] nach § 843 Abs. 1 erste Alternative BGB nicht [X.]) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt sei an die vom beklagten Land in der Berufungsinstanz nicht [X.] Beurteilung des [X.]s gebunden gewesen. Auch wenn man davonausgeht, daß das beklagte Land die Feststellung seiner Ersatzpflicht nicht an-- 13 -gegriffen hat, folgt hieraus für die Höhe eines möglichen Leistungsanspruchsnichts.b) Das Berufungsgericht, das zutreffend die Kongruenz zwischen [X.] und der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt bejaht, hat [X.] den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 [X.]) nicht hinrei-chend beachtet. Ebenso wie durch ein ausreichendes Erwerbseinkommenvermieden werden kann, daß Hilfebedürftigkeit im Sinn des [X.], kann auch derjenige Sozialhilfe nicht beanspruchen, dem wegen ei-nes eingetretenen [X.] gegen den Schädiger ein Schadenser-satzanspruch zusteht, der laufend erfüllt wird. Der Schädiger kann sich [X.] entlasten, daß er den Geschädigten auf den Bezug von Sozialhilfe ver-weist. Darauf läuft aber die Beurteilung des Berufungsgerichts hinaus.Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 [X.]schließt nicht aus, daß der Kläger seinen [X.]ersatzanspruchselbst verfolgt. Denn der [X.] hat aus dem Grundsatz des Nach-rangs der Sozialhilfe und dem Zusammenspiel des § 116 [X.] mit § 2 [X.]eine Ermächtigung des Geschädigten entnommen, die Ersatzleistung nachdem [X.] auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfebe-dürftigkeit im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern (vgl. [X.]Z 131,274, 282 ff; 133, 129, 135). Danach könnte der Geschädigte mit seiner Lei-stungsklage erreichen, daß ihm in Höhe des [X.] Sozialhilfe nichtmehr gewährt werden müßte. Für die Vergangenheit, in der seine Bedürftigkeitdurch Sozialhilfe behoben wurde, kann er Zahlung seines Ersatzanspruchs anden Sozialhilfeträger begehren.- 14 -Im weiteren Verfahren wird daher zu klären sein, in welcher Höhe [X.] ein [X.]ersatzanspruch zusteht. Dabei wird der Kläger,soweit es um einen [X.]raum geht, für den er bereits Sozialhilfe erhalten hat,allerdings nicht beantragen können, daß der zu ersetzende Betrag im [X.] eine Abtretung an seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gezahltwird. Nach Aktenlage erscheint eine Zahlung an den Prozeßbevollmächtigtenzweiter Instanz hinsichtlich des [X.] auch deshalb [X.] erforderlich, da dessen Ansprüche bereits durch die vom Berufungsge-richt vorgenommene Tenorierung zum Schmerzensgeld, das gleichfalls an [X.] ausgezahlt werden soll, mehr als ausgeschöpft sind. Der Kläger hat imweiteren Verfahren Gelegenheit, seine Anträge entsprechend anzupassen.RinneWurm[X.][X.] Galke

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III ZR 205/01

10.10.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. III ZR 205/01 (REWIS RS 2002, 1218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1218

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