Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. III ZR 109/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 498

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 19. [X.]ovember 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 276 [X.], 311 Abs. 2 Zur Haftung des in einem Kapitalanlagemodell eingesetzten [X.], der es unterlässt, vor Aufnahme der Tätigkeit der [X.] sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle vorliegen. [X.], Urteil vom 19. [X.]ovember 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger machen gegen den beklagten Wirtschaftsprüfer [X.] im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der [X.] geltend, die sie am 16. Juni 2004 zeichneten. 1 Die Anlage wurde anhand eines von der [X.] vertrieben. Unter anderem nach [X.]ummer 10 der darin enthaltenen Erläuterungen der rechtlichen Grundlagen des Fonds hatte zur Absicherung der Kapitalanleger ein Wirtschaftsprüfer die Kontrolle über die zweckgerechte Verwendung der [X.]ereinlage übernommen. Dem lag 2 - 3 - ein im Prospekt abgedruckter [X.] zwischen der [X.] und dem Wirtschaftsprüfer zugrunde. Dieser Vertrag ent-hielt insbesondere folgende Regelungen: "§ 1 Sonderkonto (1) Die [X.] richtet ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut ein, über das sie nur gemeinsam mit dem [X.] verfügen kann ("Sonderkonto"). Auf das Sonderkonto sind die [X.]ereinlagen einzuzahlen und die von der [X.] ausgereichten Darlehen zu tilgen. – (3) Zahlungen aus dem Sonderkonto dürfen nur entweder zur [X.] der [X.] oder zur Ausrei-chung von Darlehen geleistet werden. Zahlungen zur [X.] eines Darlehens dürfen nur ge-leistet werden, wenn - die [X.] des Darlehens an Mutter-, Tochter- und/oder Schwesterunternehmen der [X.] i.S.v. § 1 Abs. 6 und 7 KWG erfolgt, - ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der [X.] und dem Darlehensnehmer abgeschlossen [X.] ist, - der Darlehensvertrag vorsieht, dass die Tilgung des [X.] durch Zahlung auf das Sonderkonto erfolgt, - das Darlehen der kurz- oder mittelfristigen Finanzierung des unmittelbaren oder mittelbaren (d.h. im Wege des Erwerbs von - auch stillen - Beteiligungen an [X.]en, die Immobilien halten) Erwerbs von Immobilien im In- und/oder Ausland, einschließlich der Erwerbsnebenkosten sowie sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der [X.] von Mutter-, Tochter- und/oder Schwesterunterneh-- 4 - men der [X.] als geschlossene Immobilien-fonds, oder der Umschuldung solcher Darlehen dient, und - eine nach dem [X.] einzudeckende langfristige Fremdfinanzierung ausgereicht oder zugesagt ist oder eine nach diesem Konzept zu über-nehmende langfristige Fremdfinanzierung übernommen werden kann. Zahlungen zur Begleichung von Kosten der [X.] dürfen nur gegen Vorlage entsprechender Rechnungen geleistet werden. – § 4 Haftung (1) Dieser Vertrag wird als Vertrag zu Gunsten Dritter, und zwar zu Gunsten aller [X.]er abgeschlossen. Die [X.] können aus diesem Vertrag eigene Rechte herleiten. (2) Schadensersatzansprüche gegen den Beauftragten können nur geltend gemacht werden, wenn die [X.] oder die [X.]er nicht auf andere Weise Ersatz zu er-langen vermögen. –" Die [X.] sollte nach dem Prospekt von einem un-abhängigen Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden, der "aus standesrechtlichen Gründen" nicht genannt wurde. Als Herausgeber des Prospekts war die [X.] bezeichnet, deren Geschäftsführer teilweise zugleich Vorstände der [X.] und daneben geschäftsführende [X.]er der [X.] waren. 3 - 5 - Der Beklagte wurde Mitte März 2003 als [X.]ur gewonnen. Er erstellte im April 2003 zudem ein [X.]sgutachten. Für das Sonderkonto, auf das die Anleger ihre [X.]ereinlagen einzahl-ten, war er gesamtvertretungsberechtigt. Drei der geschäftsführenden [X.] waren demgegenüber einzeln zeichnungsbefugt. Erst nach dem [X.] wurden deren Zeichnungsrechte dahingehend geändert, dass sie nur gemeinsam mit dem Beklagten über das Konto verfügen konnten. 4 [X.]achdem Mitte Dezember 2004 wirtschaftliche Schwierigkeiten der [X.] offen gelegt wurden, befindet sich diese seit Ende des [X.] 2005 in Liquidation. Die Kläger begehren von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes unter anderem die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Einlagen abzüglich der aus der Liquidation erhaltenen Beträge Zug um Zug ge-gen Abtretung des weiteren Liquidationserlöses sowie die Feststellung der Ver-pflichtung des Beklagten, sie von Ansprüchen aus der Beteiligung freizustellen. 5 Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. 6 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 7 - 6 - [X.] [X.]ach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden Ansprüche aus Pros-pekthaftung aus. Der Beklagte sei nicht prospektverantwortlich gewesen und habe auch kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Eine Haftung für die mögliche Fehlerhaftigkeit des von ihm erstellten [X.]sbe-richts komme nicht in Betracht, da dieser den Anlegern nicht vor der [X.] zur Kenntnis gelangt sei. 8 Der Beklagte hafte auch nicht wegen einer Verletzung des Vertrags über die [X.]. Eine Haftung für vorvertragliche Pflichtverlet-zungen komme schon mangels eines vor Vertragschluss bestehenden Vertrau-ensverhältnisses nicht in Betracht. Zudem habe sich der Beklagte weder im Rahmen der eigentlichen [X.] noch später Gewissheit darüber [X.] müssen, dass die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto wie im Prospekt angegeben geregelt gewesen seien. Positive Kenntnis des Beklagten von einer vertragswidrigen Gestaltung der [X.] sei nicht festzustellen. Ansprüche aufgrund einer positiven Forderungsverletzung des Vertrages über die [X.] schieden schon deshalb aus, weil diese jedenfalls die von den Klägern begehrte Form des Schadensersat-zes, die Rückgängigmachung des Vertrags, nicht rechtfertigten. 9 Schließlich scheiterten deliktische Ansprüche am fehlenden Vorsatz des Beklagten. 10 - 7 - I[X.] Dies hält der rechtlichen [X.]achprüfung nicht in allen Punkten stand. 11 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Prospekthaftungsansprüche unabhängig vom Vorliegen eines [X.] gegenüber dem Beklagten nicht bestehen. 12 Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne richten sich gegen [X.], die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen die Initiatoren, Gründer und Gestalter der [X.], soweit sie das Management bilden oder beherr-schen (z.B.: Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - [X.] - [X.]JW 1995, 1025; [X.] 145, 187, 196; jew. m.w.[X.]). Darüber hinaus haften auch [X.], die hinter der [X.] stehen und neben der Geschäftsleitung beson-deren Einfluss bei der Initiierung des Prospekts ausüben und deshalb Mitver-antwortung tragen, ohne dass es darauf ankommt, dass sie in dieser Einfluss-nahme nach außen in Erscheinung getreten sind. Diese Verantwortlichkeit gründet sich allgemein auf das Vertrauen, das diesem Personenkreis von [X.]n typischerweise entgegengebracht wird (Senat aaO; [X.] aaO; jew. m.w.[X.].). Voraussetzung dafür ist, dass ihnen als "Hintermännern" faktisch eine Schlüsselfunktion zukommt, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleich-bar ist (Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - ZIP 2007, 1993, 1995). [X.]ach diesen Grundsätzen haftet der Beklagte nicht. Dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Kläger zufolge hatte er zwar als (künftiger) [X.]ur den Entwurf des Prospekts und insbesondere des [X.] zur Durchsicht und mit der Rückfrage erhal-ten, ob er dazu Anmerkungen habe. All dies belegt jedoch keineswegs, dass er 13 - 8 - maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung des Prospekts hatte, an die typischerweise Vertrauen der Anleger geknüpft gewesen wäre. Ihm kam vielmehr keine weitergehende Funktion als die eines berufsmäßigen Sachken-ners zu, der lediglich als so genannter Garant der Prospekthaftung unterliegt. Als Inhaber einer solchen Garantenstellung haften Personen mit [X.] auf eine allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirt-schaftliche Stellung allerdings nur, sofern sie gerade durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen (z.B.: Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO S. 1996; [X.] 77, 172, 176 f; [X.], Urteil vom 31. März 1992 - [X.] - ZIP 1992, 912, 917 f). In dem Emissionsprospekt war jedoch eine auf dessen Gestaltung bezogene Mitwirkung oder Kontrolle durch den [X.] nicht offen gelegt. 14 Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat das Berufungsge-richt auch Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne wegen eines mögli-cherweise fehlerhaften [X.]sberichtes abgelehnt. Ein derartiger aus der Verletzung eines Vertrages mit [X.] zugunsten Dritter folgen-der Anspruch setzt voraus, dass Anleger das Gutachten zur Kenntnis nehmen und zur Grundlage ihrer Anlageentscheidung machen (Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO S. 1997 m.w.[X.].). Dies war bei den Klägern nicht der Fall. 15 2. [X.]ach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist jedoch ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Pflichten, die aufgrund des zugunsten der Anleger (§ 328 BGB) geschlossenen Vertrags über die [X.] (im Folgenden: [X.]) bestan-den, nicht auszuschließen. 16 - 9 - a) Den Beklagten traf nach dem [X.] gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des [X.] mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ge-nannten Kriterien übereinstimmten. Er hatte sich deshalb insbesondere zu ver-gewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren. 17 aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Sonderkonto so zu führen, dass nicht ohne seine Mitwirkung verfügt werden konnte. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach war das Sonderkonto ein solches, über das die [X.] "nur gemeinsam mit dem Beauftragten verfügen kann". Hiernach sollte bereits die formale Verfügungsbefugnis gegenüber der [X.] eingeschränkt sein. Schon mit dem Wortlaut der Regelung ist die Auslegung des Vertrages, nach der eine Bindung der [X.] lediglich im Innenverhältnis zu dem [X.]ur bestanden hätte, nicht zu vereinbaren. Auch der Schutzzweck des Vertrages gegenüber den einzelnen Anlegern spricht für eine solche Einschränkung der [X.] im Außenverhältnis, da auf diese Weise die Ausführung von Zahlun-gen, denen der [X.]ur nach dem Vertrag nicht zustim-men durfte, am wirksamsten verhindert werden konnte. Dem widerspricht nicht, dass die geschäftsführenden [X.]er nach Seite 11 des Prospektes grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt sein sollten. 18 - 10 - Dieser Auslegung steht, anders als der Beklagte meint, auch die verein-barte Höhe seiner Vergütung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Hätte die Mitzeichnung jeder Verfügung über das Sonderkonto tatsächlich einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedingt, wäre die Vergütung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] anzupassen gewesen. 19 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus dem Mittel-verwendungskontrollvertrag unter Berücksichtigung seines Zwecks die weitere Verpflichtung des Beklagten, die Einhaltung dieser vertraglich vorausgesetzten Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto nachzuprüfen. 20 (1) Der Wortlaut des Vertrages enthält eine solche Kontrollpflicht zwar nicht. Die Einrichtung des [X.] oblag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] der [X.]. Den [X.]ur treffende Pflichten bestanden nach dem Text des § 1 Abs. 2 bis 4 [X.] nur in Bezug auf Zahlun-gen von dem Sonderkonto. 21 (2) Der Zweck des [X.] gebot jedoch, dass der Beklagte als [X.], bevor das [X.] "einsatzbereit" war, zu kontrollie-ren hatte, ob die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto ordnungsgemäß eingerichtet waren. 22 Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 ([X.]/02 - [X.]JW-RR 2003, 1342, 1343) einen [X.]ur gegenüber den künftigen Anlegern schon vor Abschluss des Vertrages und ohne konkreten Anlass für verpflichtet gehalten, sicherzustellen, dass sämtliche [X.] von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangten, da er ansonsten nicht in der Lage war, deren Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen 23 - 11 - Zwecken auftragsgerecht zu gewährleisten. Hierzu gehörte es, das Anlagemo-dell darauf zu untersuchen, ob ihm [X.] vorenthalten und damit seiner [X.] entzogen werden könnten. Diese Entscheidung [X.] sich zwar auf einen [X.]ur, der zugleich Treuhand-kommanditist war. Einen solchen treffen gegenüber dem bloßen [X.] weitergehende Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflichten in Bezug auf alle wesentlichen Umstände, die für die zu übernehmende Beteili-gung von Bedeutung sind (z.B.: [X.] 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]JW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8 und 29. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.]JW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8, jeweils m.w.[X.].). Hin-sichtlich der Pflichten, die aus der Übernahme der [X.] folgen, kann für den Beklagten nach dem Zweck des [X.] jedoch nichts anderes gelten. Die vom Beklagten übernommene Funktion bestand darin, die Anleger davor zu schützen, dass die geschäftsführenden [X.]er Zahlungen von dem Sonderkonto vornehmen, ohne dass die in § 1 Abs. 3 [X.] genannten Voraussetzungen vorliegen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, musste er sicherstellen, dass er die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben konnte. Da ein Konto, über das nur unter Mitwirkung des Beklagten verfügt werden konnte, eine zentrale Bedingung des [X.] darstellte und Voraussetzung für die effektive Verwirklichung seines Schutzzwecks war, durfte er nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die für das Sonderkonto bestehenden Zeichnungsbefugnisse den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprachen. Dabei konnte er, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, schon nicht ausschließen, insoweit von den [X.] der [X.] mit einer "dreisten Lüge bedient" zu werden. [X.] aber musste der Beklagte gewärtigen, dass es bei der Einrichtung des 24 - 12 - [X.] infolge von Unachtsamkeiten oder Irrtümern auf Seiten der Bank oder der [X.] zu Fehlern bei der Einräumung der Zeichnungs-rechte kommen konnte. Hiernach oblag dem Beklagten die Überprüfung, ob die geschäftsführen-den [X.]er nur mit ihm gemeinschaftlich für das Sonderkonto zeich-nungsberechtigt waren. 25 Diese Prüfungspflicht bestand zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage "einsatzbereit" war. Die [X.] musste naturgemäß [X.] sein, bevor die Anleger Beteiligungen zeichneten und Zahlungen auf ihre Einlagen leisteten (Senatsurteil 24. Juli 2003 - [X.]/02 - [X.]JW-RR 2003, 1342, 1343). Bereits hieraus folgt, dass den Beklagten - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - vorvertragliche Pflichten gegenüber den (künftigen) Anlegern trafen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der [X.], wie der Beklagte wusste, im Emissionsprospekt als ein die Sicherheit und Seriosität der Anlage suggerierendes, [X.] Merkmal des Fonds hervorgehoben wurde. Dementsprechend vertrauten nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die potentiellen Anleger, die sich für den [X.] interessierten, darauf, dass der Beklagte die [X.] gemäß den Vertragsbedingungen ins Werk gesetzt hatte, § 311 Abs. 2 BGB (vgl. auch [X.] 145, 187, 197). 26 b) Seine Verpflichtung zur Kontrolle der Zeichnungsbefugnisse verletzte der Beklagte nach der im Revisionsverfahren mangels entgegen stehender Feststellungen zugrunde zu legenden Darstellung der Kläger. Da die ihm vorge-legte Liste der Bankvollmachten Angaben zu den übrigen Zeichnungsberechti-gungen nicht enthielt, hätte er sich durch [X.]achfrage bei der kontoführenden 27 - 13 - Bank Gewissheit darüber verschaffen müssen, dass die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto den Anforderungen des [X.] entsprachen. In diesem Fall hätte sich ergeben, dass drei der geschäftsführenden [X.] waren, es mithin entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gewährleistet war, dass die [X.] nur [X.] mit dem Beklagten über das Konto verfügen konnte. Dem Beklagten hätte sich dann aufdrängen müssen, dass die [X.] wirkungs-los werden konnte, da es den einzelverfügungsbefugten Geschäftsführern [X.] überlassen blieb, ob und an welchen Auszahlungen sie den Beklagten be-teiligten. War hiernach die vertragsgemäße Verwendung der Anlegergelder nicht wie im [X.] gesichert, durfte der Beklagte nicht untätig bleiben. Er hätte von der [X.] verlangen müssen, dass die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto vor der [X.] entsprechend den Anforderungen des [X.] so eingerichtet werden, dass Auszahlungen nur gemeinsam mit ihm möglich waren (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2003 aaO). 28 c) Den Klägern gegenüber beschränkten sich indessen die Pflichten des Beklagten nicht auf die bloße Überprüfung, ob die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto den Anforderungen des [X.] entsprachen, und darauf, der [X.] gegenüber auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts der Kläger im Juni 2004 war die [X.] bereits geraume Zeit tätig, ohne dass der Beklagte seinen Verpflichtungen nachgekommen war. Er konnte deshalb nicht aus-schließen, dass es bereits vor dem Beitritt der Kläger § 1 Abs. 3 [X.] wider-sprechende Auszahlungen von dem Sonderkonto gegeben hatte, durch die das [X.]svermögen [X.] auch zum [X.]achteil der künftig beitretenden [X.] - 14 - schafter [X.] fortwirkend vermindert worden war. In dieser Situation hätte der [X.] seinen vorvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den [X.] nicht allein dadurch genügt, für eine ordnungsgemäße Mittelverwen-dungskontrolle in der Zukunft Sorge zu tragen. Da eine zweckwidrige Minde-rung des [X.]svermögens bereits eingetreten sein konnte, hätte er nach Aufnahme der Tätigkeit des Fonds vielmehr unverzüglich zusätzlich dar-auf hinweisen müssen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte [X.] bislang nicht stattgefunden hatte. Er hätte deshalb auf eine Änderung des Prospekts drängen müssen und Anleger, die vor einer der-artigen Prospektänderung ihr Interesse an einer Beteiligung bekundeten, in ge-eigneter anderer Weise unterrichten müssen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2003 aaO). Der Senat verkennt nicht, dass es für den Beklagten - anders als in den Fällen, in denen der Treuhandkommanditist zum [X.]ur bestimmt ist und daher zwangsläufig in unmittelbaren Kontakt zu den beitritts-willigen Anlegern tritt -, durchaus mit Mühen verbunden gewesen wäre, die [X.] rechtzeitig vor Tätigung der Anlage zu informieren. [X.]ach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist jedoch davon auszugehen, dass dem [X.] zumutbare und hinreichend erfolgversprechende Mittel zur Verfügung standen. So hätte er insbesondere den Vertrieb und notfalls die Fachpresse über die unterbliebene [X.] informieren können. Es wird Sache des Beklagten sein, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung dieser Informationspflichten nicht möglich war. 30 - 15 - d) Gründe dafür, dass der Beklagte seine Pflichtverletzung nicht zu ver-treten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), sind nicht ersichtlich. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob er positive Kenntnis von der nicht ordnungemäßen Einrichtung des [X.] hatte. Der Schuld-ner haftet auch für Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). 31 e) Aufgrund der - nach dem klägerseitigen Vortrag - vom Beklagten zu vertretenden Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten muss er die Kläger im Wege des Schadensersatzes so stellen, als hätte er die gebotene Unterrichtung vorgenommen (§ 249 Abs. 1 BGB). 32 aa) Die Einhaltung seiner Pflichten hätte nach dem mangels entgegen stehender Feststellungen für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vor-trag der Kläger - für dessen Richtigkeit eine tatsächliche Vermutung streitet (vgl. z.B.: Senatsurteile vom 23. Juli 2009 - [X.]/07 - BeckRS 2009, 22376 Rn. 17 und vom 9. Februar 2006 - [X.] - [X.]JW-RR 2006, 685, 688 Rn. 23 f) - dazu geführt, dass sie die Beteiligung an dem [X.] nicht einge-gangen wären. Dies hat nach der Differenzhypothese zur Folge, dass ihnen ein Schaden nicht nur in Form der durch die unterbliebene Mittelverwendungskon-trolle verursachten Beeinträchtigungen des [X.]svermögens entstan-den ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass die Kläger - ihrem Klagebegehren entsprechend - von dem Beklagten verlangen können, so gestellt zu werden, als ob sie der [X.] nicht beigetreten wären. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Er-eignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha-densfolgen. 33 - 16 - bb) Der etwaige Ersatzanspruch der Kläger ist auch nicht unter [X.] auf den Schaden begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Ausübung der [X.] durch den Beklagten vermieden [X.] wäre, so dass nur Ausgleich für Verfügungen von dem Sonderkonto [X.] werden könnte, denen der Beklagte die Zustimmung hätte verweigern müssen. Zwar ist sowohl für das Delikts- als auch für das Vertragsrecht und für den Bereich vorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden verpflichtet, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (z.B.: [X.] 146, 235, 239 f; 116, 209, 212 m.w.[X.].). [X.]ach der Rechtsprechung des [X.] beschränkt sich die Pflicht desjenigen, der, ohne Part-ner des [X.] zu sein, einem [X.] Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein [X.] bei fehlerfreier Beratung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb allgemein nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder [X.] den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbun-denen Schaden aufzuerlegen. (z.B.: [X.] 146 aaO; 116, 209, 213; [X.], Ur-teile vom 13. Februar 2003 - [X.]/02 - ZIP 2003, 806 f; vom 9. Juni 1998 - [X.]/07 - ZIP 1998, 1306, 1308 und vom 20. [X.]ovember 1997 - [X.] - [X.]JW 1998, 982, 983; [X.] in: [X.]/[X.], Schadensersatz, 3. Aufl., [X.]; [X.]/[X.], 68. Aufl., [X.]. vor § 249 Rn. 63). 34 Die vom Beklagten übernommene [X.] und die daraus abzuleitenden Prüfungs- und Unterrichtungspflichten beschränkten sich aber nicht auf einen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr hatte der Beklagte [X.] Verfügung von dem Sonderkonto auf die Vereinbarkeit mit den in § 1 Abs. 3 [X.] bestimmten Voraussetzungen zu prüfen. Die darin bestimmten 35 - 17 - Kriterien für die [X.] von Darlehen betreffen die Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Anlage. Dem Beklagten kam damit eine zen-trale und umfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle in dem Investiti-onskonzept zu, die eine Beschränkung seiner Haftung unter den dargestellten Schutzzweckgesichtspunkten ausschließt. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 1. Dezember 1994 ([X.] - [X.]JW 1995, 1025, 1026) erkannt, dass geschädigte Anleger von einem als Treuhänder bezeichneten Rechtsanwalt, der den Prospektangaben zufolge (nur) die Verfügungen über das [X.] zu überwachen hatte, im Wege des Schadensersatzes "Rückgängigmachung der Beteiligung" verlangen können, wenn dieser es schuldhaft unterlassen [X.], die Anleger vor Vertragsschluss mit dem kapitalsuchenden Unternehmen wegen Unzulänglichkeiten im Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens zu war-nen. Die Funktion des Beklagten innerhalb des [X.]s ist mit der eines solchen Treuhänders vergleichbar. f) Schließlich scheitert eine Haftung des Beklagten nicht an der Subsidia-ritätsklausel des § 4 Abs. 2 [X.]. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 309 [X.]r. 7 Buchst. [X.] unwirksam. Zur Begründung nimmt der Senat auf das am selben Tag ergangene Urteil in der [X.]/08 Bezug. 36 II[X.] Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben 37 - 18 - und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2007 - 35 O 16007/06 - [X.], Entscheidung vom 16.04.2008 - 20 U 5417/07 -

Meta

III ZR 109/08

19.11.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. III ZR 109/08 (REWIS RS 2009, 498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 498

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 10/09 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlagegeschäft: Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfers wegen unterlassener Prüfung der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verwendungskontrolle


III ZR 9/09 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlagegeschäft: Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfers wegen unterlassener Prüfung der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verwendungskontrolle


III ZR 7/09 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlagegeschäft: Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfers wegen unterlassener Prüfung der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verwendungskontrolle


III ZR 12/09 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlagegeschäft: Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfers wegen unterlassener Prüfung der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verwendungskontrolle


III ZR 11/09 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlagegeschäft: Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfers wegen unterlassener Prüfung der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verwendungskontrolle


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.