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PDF anzeigen[X.]/00vom5. Oktober 2000in der [X.] versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:Die Rüge der Verletzung von § 260 Abs. 1 StPO bleibt im Er-gebnis ohne Erfolg. Wie die Revision selbst vorträgt, nahmender Staatsanwalt und der Verteidiger, nachdem die Beweisauf-nahme nach der Verkündung eines Beschlusses gemäß § 244Abs. 6 StPO wieder geschlossen worden war, auf ihre voran-gegangenen Ausführungen Bezug und wiederholten ihre [X.]; der Angeklagte äußerte sich in dem ihm erteilten letztenWort nicht weitergehend. Die unmittelbar daran erfolgte [X.] verstieß gegen § 260 Abs. 1 StPO. Die Pflicht,nach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkün-dung erneut - gegebenenfalls durch eine kurze Verständi-gung - zu beraten, besteht auch dann, wenn der [X.] 3 -in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat(BGHR StPO § 260 I Beratung 2).Der Senat kann jedoch das Beruhen des angefochtenen Urteilsauf dieser Gesetzesverletzung ausschließen, da nach dem In-halt der dienstlichen Erklärungen der Kammermitglieder [X.] umfassend vorberaten und bei der Beratung über denBeweisantrag Übereinstimmung dahin erzielt worden war, [X.] so wie beraten zu verkünden, sofern die Schlußanträgenur wiederholt und auch der Angeklagte nicht mit [X.] hervortreten würde (vgl. [X.][X.] von [X.]
Meta
05.10.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. 3 StR 357/00 (REWIS RS 2000, 971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 971
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