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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen fahrlässigen [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Juni 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 12. Oktober 2000 nach § 349Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrauscheszu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. [X.] des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die indes [X.] Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt. Zum Schuldspruch ist [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da sich auch dieweitere Verfahrensrüge nur auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht und [X.] des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben hat.Zu Recht beanstandet die Revision, die [X.] habe das Urteilnach Wiedereintritt in die Verhandlung ohne die unerläßliche erneute [X.] erkennbare [X.] Beratung verkündet. Nachdem die [X.] nach- 3 -der Urteilsberatung erneut in die Verhandlung eingetreten war, um sich [X.] für einen vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrag zu versi-chern, waren Staatsanwalt und Verteidiger bei den Anträgen aus ihren vorhe-rigen [X.] verblieben; auch der Angeklagte hatte bei erneuterGelegenheit zum letzten Wort nichts weiter erklärt. Indes hatte die als [X.] zugelassene Ehefrau des Angeklagten eine Erklärung abgegeben, [X.] Revision vorträgt, über ihr und ihres Ehemannes Bedauern über die Tat.Unmittelbar danach wurde das Urteil verkündet, ohne daß das Gericht [X.] nochmals zur Beratung zurückgezogen oder wenigstens die unerläßli-che erneute, abschließend verbindliche [X.] wenngleich möglicherweise ganzkurze [X.] durch eine nach außen erkennbare Verständigungzwischen den [X.] im Sitzungssaal durchgeführt hätte.Der darin liegende Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO ([X.] 1998,530 m.w.N.) steht für das Revisionsgericht aufgrund der anwaltlichen Versi-cherung des Verteidigers in der Revisionsbegründung, der [X.], die sich [X.] entgegen entsprechender Empfehlung ([X.]R StPO § 260Abs. 1 [X.] Beratung 1; [X.], Beschluß vom 23. November 2000 [X.] 3 StR 428/00) [X.] zu dem nicht protokollierungspflichtigen Vorgang der [X.] verschweigt, und nach dem sonst durchgeführten Freibeweisverfah-ren fest. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die gegen [X.] des detaillierten Sachvortrages des Verteidigers sprechen. [X.] das Gericht [X.] was regelmäßig empfehlenswert ist [X.] nicht ins Beratungs-zimmer zurückgezogen hat, steht fest. An eine Beratungsgestaltung im [X.] haben die [X.]vorsitzende, der Staatsanwalt und dieProtokollführerin keine konkrete Erinnerung; die Vermutung des Sitzungs-vertreters der Staatsanwaltschaft, eine prozeßordnungswidrige Verfahrens-weise wäre ihm aufgefallen, ist ohne relevanten Beweiswert. Auch nach derdienstlichen Äußerung der beisitzenden Richterin bleibt jedenfalls zu [X.], daß eine Verständigung unter den [X.] im Sitzungssaalnicht, wie mindestens geboten, in einer für die Verfahrensbeteiligten äußer-lich erkennbaren Weise stattgefunden hat. Eine Befragung der Schöffen [X.] aufgrund der bislang gegebenen Beweislage nicht mehr für sach-dienlich.Ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann [X.] ausgeschlossen werden (vgl. [X.] NStZ 2001, 106), so hier [X.], der von dem geringfügigen neuen Verhandlungsstoff, der Er-klärung der Ehefrau, auch nach dem [X.] überhaupt nichtbetroffen und über den zuvor beraten war. Indes läßt sich nicht ausschließen,daß der Rechtsfolgenausspruch in der erforderlichen ergänzenden Beratung,die als [X.] unterblieben zu werten ist, abweichend bewertetworden wäre, auch wenn die Berufsrichterinnen der Stellungnahme der Ehe-frau des Angeklagten keine neuen, bislang in der Hauptverhandlung nochnicht erörterten Umstände entnommen haben.Der [X.] sieht keinen Anlaß, zum Rechtsfolgenausspruch gehörigeFeststellungen, soweit sie sich auf § 21 oder § 64 StGB beziehen, von [X.] § 353 Abs. 2 StPO veranlaßten Aufhebung der Feststellungen [X.]. Auch in der erneuten Hauptverhandlung wird daher zur [X.] ein Sachverständiger hinzuzuziehen sein, mit [X.] Hilfe erneut aufzuklären sein wird, ob der Angeklagte bei der Tathand-lung des [X.] uneingeschränkt steuerungsfähig war und ob [X.] für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorlie-- 5 -gen. Zur letztgenannten Frage merkt der [X.] an, daß im Blick auf die [X.] abgeurteilte Tat die Verneinung einer Gefahr neuer erheblicherStraftaten problematisch erscheint (vgl. [X.]R StGB § 64 [X.] Gefährlichkeit 7).Harms Basdorf TepperwienGerhardt Brause
Meta
14.06.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2001, Az. 5 StR 87/01 (REWIS RS 2001, 2250)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2250
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