Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. X ZB 7/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 143

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren [X.]R: ja [X.]Z: nein Nachschlagewerk: ja ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Be-trag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweit-instanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen. [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2005 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] am 20. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der [X.]uss des 6. Zivilsenats des [X.]s vom 18. März 2005 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 30. Dezember 2004 dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.190,-- • nicht erst seit dem 9. Dezember 2004, sondern seit dem 28. Oktober 2003 zu erstatten hat. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gründe: Das [X.] hat der Klägerin 6 % und der Beklagten 94 % der Kos-ten des Rechtsstreits auferlegt. Auf den Festsetzungsantrag der Klägerin hat das [X.] ausgesprochen, dass die der Klägerin zu erstattenden Kosten seit dem 28. Oktober 2003 zu verzinsen sind. Nachdem die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und die Beklagte sodann die Berufung [X.] - 3 - nommen hat, hat das [X.] der Klägerin 12 % und der Beklagten 88 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit [X.] vom 30. Dezember 2004 hat das [X.] ausgesprochen, dass die der Klä-gerin zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten seit dem 9. Dezember 2004 zu verzinsen sind. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, Zinsen auf die zu erstattenden erstinstanz-lichen Kosten seit dem Eingang des ursprünglichen [X.] fest-zusetzen. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur antragsgemäßen Festsetzung. 2 Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des [X.], im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Entgegen der u.a. von den [X.] ([X.]. 1986, 237) und [X.] ([X.]. 1997, 12) geteilten Auffassung des Beschwerdege-richts ist auch bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren der-jenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (so auch [X.], Justiz 1977, 460; [X.], [X.] 1983, 1718; [X.], [X.] 1997, 426; [X.], [X.] 1998, 32; [X.], [X.]. 1999, 351; [X.], NJW-RR 2000, 70; [X.], [X.] 2002, 288). 3 Die Meinung des [X.] beruht auf der Erwägung, dass die auflösend bedingte Vollstreckbarkeit eines Urteils durch ein dieses ersetzendes 4 - 4 - anderes Urteil gegenstandslos werde. Damit werde auch ein auf der geänder-ten Kostenentscheidung beruhender [X.] gegen-standslos, und gleiches müsse für einen Kostenfestsetzungsantrag gelten, auf dem die gegenstandslos gewordene Kostenfestsetzung beruht habe. Erkennt jedoch das Berufungsgericht auf eine andere Kostenquote als das erstinstanzliche Gericht, ist darin regelmäßig keine Aufhebung der erst-instanzlichen Kostengrundentscheidung zu sehen. Vielmehr wird die Kosten-entscheidung - wie die Sachentscheidung - nur insoweit abgeändert, als sie in-haltlich von der Vorentscheidung abweicht (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rdn. 12). Wenn daher wie im Streitfall der Beklagte nach dem erstinstanzlichen Urteil 94 %, nach dem Berufungsurteil aber nurmehr 88 % der Kosten zu tragen hat, wird damit der Sache nach die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit geändert, als 6 % der erstinstanzlichen Kosten dem Kläger statt dem Beklagten auferlegt werden. Es dient lediglich der Vereinfachung und der Klarheit, wenn Bestätigung und Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Beru-fungsurteil zu einer neuen Kostenquote zusammengefasst werden. 5 Zurecht ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch darauf [X.], dass es zu Wertungswidersprüchen führen muss, wenn - was auch das Beschwerdegericht nicht in Zweifel zieht - bei einer vollständigen Zurückwei-sung des Rechtsmittels die für die erste Instanz zu erstattenden Kosten weiter-hin seit dem Eingang des [X.] zu verzinsen sind, hingegen jede noch so geringfügige Verschiebung der [X.] zu einem späteren Einsetzen der Verzinsung führen würde. Für den Kostengläubiger könnte dies - insbesondere bei einem langdauernden Rechtsmittelverfahren - zur Folge ha-ben, dass er sich bei einem Erfolg seines Rechtsmittels, das nur zu einer unwe-sentlich höheren Kostenquote zu seinen Gunsten führt, kostenmäßig im [X.] schlechter steht als bei einem Misserfolg, weil der zusätzlich zu erstattende Kostenbetrag geringer als der erlittene [X.] ist. [X.], die zur [X.] - 5 - nahme eines solchen sinnwidrigen Ergebnisses zwängen, sind nicht zu erken-nen. [X.]Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.12.2004 - 32 O 182/03 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 W 7/05 -

Meta

X ZB 7/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. X ZB 7/05 (REWIS RS 2005, 143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 143

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