Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. X ZB 2/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5112

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom
22. September 2015
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Verzinsung des [X.]
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2
a)
Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene [X.] aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf [X.] gemäß §
104 Abs.
1 Satz
2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten [X.]s
an zu verzinsen, soweit gemäß §
269 Abs.
4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten er-gangen ist.
b)
Wird eine [X.] aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß §
104 Abs.
1 Satz
2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.
[X.], Beschluss vom 22. September 2015 -
X [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
September 2015 durch [X.], die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und [X.] sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Januar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
-
3
-
Gründe:
A.
Die Parteien streiten über
den Beginn der Verzinsungspflicht gemäß §
104 Abs.
1 Satz
2 ZPO.
Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch ge-nommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen
und der Klägerin die Kos-ten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat einen Antrag auf Kostenfest-setzung gestellt, der am 7.
Mai 2007 bei Gericht eingegangen ist. Das [X.] hat die Bearbeitung dieses Antrags zurückgestellt. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß ver-urteilt und ihr die Kosten beider Instanzen auferlegt. Vor
der Entscheidung über die von der Beklagten
eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist das [X.] rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Die Klägerin hat daraufhin
mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen. Der Senat hat mit [X.] vom 18.
März 2014 antragsgemäß festgestellt, dass die bereits ergan-genen Urteile wirkungslos sind,
und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Mit einem am
25.
Juni 2014 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte erneut Kostenfestsetzung
beantragt. Hinsichtlich der erst-instanzlichen Kosten hat sie Verzinsung ab dem 7.
Mai 2007 begehrt. Das [X.] hat die Kosten im Wesentlichen antragsgemäß festgesetzt. Zinsen hat es der Beklagten jedoch nur für den Zeitraum ab 25.
Juni 2014 zugespro-chen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolg-los geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Zinsbegeh-ren für den Zeitraum vom 7.
Mai 2007 bis 24.
Juni 2014 weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
1
2
3
-
4
-
B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss fülle lediglich die Kostengrundent-scheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden [X.] aus. Er verliere deshalb in dem Umfang seine Wirkung, in dem die Kostengrundent-scheidung aufgehoben oder abgeändert werde. Entsprechendes gelte für einen [X.]. Im Streitfall seien die ergangenen Urteile durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden. Die erstinstanzliche Kostenregelung sei durch den Beschluss des [X.] nach §
269 Abs.
4 ZPO er-setzt worden. Deshalb sei für den Beginn der Verzinsung der Eingang des auf diesen Beschluss gestützten Antrags maßgeblich.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1.
Entgegen der Auffassung des [X.]
ist eine Verzin-sung ab dem Zeitpunkt des ersten [X.]s allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz durch einen Beschluss gemäß §
269 Abs.
4 Satz
1 und Abs.
3 Satz
2 ZPO ersetzt worden ist.
a)
Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen auf die festge-setzten Kosten frühestens von dem Zeitpunkt an zugesprochen werden können, in dem die [X.], auf der die Festsetzung beruht, voll-streckbar war.
4
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6
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-
5
-
Nach §
104 Abs.
1 Satz
2
ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfest-setzungsbeschluss auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzuspre-chen. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des [X.]. Wenn der [X.] gemäß §
105 Abs.
1 ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gemäß §
105 Abs.
3 ZPO die Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde.
Diese Regelung
trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gemäß §
103 Abs.
1
ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. [X.] ist dafür
eine [X.], die zumindest
vorläufig voll-streckbar ist
([X.], Urteil vom 8.
Januar 1976 -
III ZR 146/73, [X.]
1976, 475, juris Rn.
22
ff.; Urteil vom 18.
Oktober 2013 -
VII
ZR
241/12, NJW 2013, 2975 Rn.
10). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt (BFH, Beschluss vom 3.
Dezember 1974 -
VII
B
84/73, [X.], 326, juris Rn.
9; [X.], Ur-teil vom 22.
September 2011 -
14
W
545/11, [X.], 51, juris Rn.
7; KG, Beschluss vom 2.
Februar 1967 -
1
W
3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; [X.], Beschluss vom
22.
Oktober 2013 -
13
E
668/12, NJW 2013, 554, juris Rn.
5
ff.; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Auflage, §
104 Rn.
27).

Dieser Zeitpunkt wird durch §
104 Abs.
1 Satz
2 ZPO nicht vorverlegt. Die
darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des [X.] beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der [X.] nach Erlass einer vollstreckbaren [X.] ge-stellt wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des §
105 Abs.
3 ZPO belässt
es §
104 Abs.
1 Satz
2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst mit der Verkündung der [X.] beginnt. Entsprechendes gilt auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags 10
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-
6
-
festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kosten-grundentscheidung vorlag.
b)
Entgegen der Auffassung des [X.] verliert eine voll-streckbare Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ihre Eignung als Grundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung und damit für eine Verzin-sung nicht dadurch, dass sie durch einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss gemäß §
269 Abs.
4 Satz
1 und Abs.
3 Satz
2 ZPO ersetzt wird.
[X.])
Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann allerdings nicht mehr gel-tend gemacht werden, soweit die zugrunde liegende [X.] aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert wird. In diesem Fall verliert sogar ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wir-kung, weil er in seinem Bestand von der ihm zugrunde liegenden Kostengrund-entscheidung abhängt und diese nur hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausfüllt ([X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008 -
X
ZB
36/07, [X.] 2008, 1082 = GRUR 2008, 1030 Rn.
5 -
Zustellungsbevollmächtigter; Beschluss vom 21.
März 2013 -
VII
ZB
13/12, NJW 2013, 2438 Rn.
11).
Wird die [X.] nur teilweise aufgehoben oder [X.], bildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2005 -
X
ZB
7/05, [X.], 1140 Rn.
3
ff.).
[X.])
Für die Konstellation, dass die [X.] zwar [X.] wirkungslos, aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreck-bare
Kostenregelung ersetzt wird, kann nichts anderes gelten.
Formal betrachtet beruht die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs in dieser Konstellation zwar nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung. 13
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-
7
-
Entgegen einer verbreiteten Auffassung ([X.] in [X.], ZPO, 22.
Auflage, §
104 Rn.
27 Fn. 124; [X.] in MünchKomm.ZPO,
4. Auflage, §
104 Rn.
70; für einen Prozessvergleich ebenso
OLG Hamm, Beschluss vom 31.
August 1992

23
W
428/92, [X.] 1993, 585; [X.], Beschluss vom 23.
Januar 1992 -
9
W
104/91, [X.] 1992, 1007; [X.], Beschluss vom 30.
September 2013 -
17
W
78/13, juris Rn.
9
ff.; [X.], Beschluss vom 8.
Februar 1996 -
11
W
749/96, NJW-RR 1996, 703
f.; [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 1989 -
9
W
223/89, juris Rn.
8), die früher häufig auch für den Fall einer teilweise abändernden Kostenentscheidung in zweiter Instanz vertreten wurde,
genügt dieser Umstand aber nicht, um einen bereits
entstandenen Zinsanspruch des Gläubigers entfallen zu lassen. Für den Fort-bestand eines solchen Zinsanspruchs reicht es vielmehr aus, wenn zugunsten des Gläubigers
durchgehend eine vollstreckbare [X.] vorgelegen hat, er also ohne zeitliche Unterbrechung die Möglichkeit hatte, den Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten durchzusetzen.
Auf welcher formellen Grundlage diese Vollstreckungsmöglichkeit beruht, ist demgegenüber irrelevant.
[X.])
Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung.
Der Gläubiger, der aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreibt, hat auch dann Anspruch auf Erstattung der dafür angefallenen notwendigen Kosten, wenn die Entscheidung später durch einen anderen Titel, zum Beispiel einen Vergleich,
ersetzt wird, soweit die Kosten auch bei einer Zwangsvollstreckung aus diesem Titel angefallen wären. [X.] für den Erstattungsanspruch ist nicht die Kontinuität des Vollstreckungs-titels, sondern die Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs ([X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2003 -
IXa
ZB
204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24.
Februar 2010 -
XII
ZB
147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn.
8; Beschluss vom 9.
Juli 2014 -
VII
ZB
14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rn.
10).
18
19
-
8
-
Für die hier zu beurteilende Konstellation kann insoweit nichts anderes gelten. Die Kostenfestsetzung ist zwar noch nicht Teil der Zwangsvollstreckung, sondern dient erst der Schaffung eines Vollstreckungstitels. Ebenso wie die Zwangsvollstreckung setzt sie aber eine vollstreckbare Entscheidung voraus. Angesichts dessen muss es für die Verzinsung ebenfalls ausreichen, wenn für den Kostenerstattungsanspruch durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit bestanden hat, auch wenn diese
auf unterschiedlichen Entscheidungen beruht.
[X.])
Im Falle einer Klagerücknahme stehen dem Beklagten, der auf der Grundlage einer zu seinen Gunsten ergangenen vollstreckbaren Kostengrund-entscheidung bereits einen [X.] gestellt hat, deshalb wei-terhin Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags an zu, soweit zu sei-nen Gunsten eine Kostenentscheidung nach §
269 Abs.
4 Satz
1 und Abs.
3 Satz
2 ZPO ergeht.
Wenn der Kläger nach §
269 Abs.
3 Satz
1 ZPO die Kosten des [X.] zu tragen hat, ist seine Stellung nicht anders, als wenn die Klage schon in erster Instanz mit der Kostenfolge des §
91 Abs.
1 ZPO abgewiesen worden wäre. Die Kostenentscheidung nach §
269 Abs.
4 ZPO ist mithin deckungs-gleich mit einer Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten in einem die Klage abweisenden Urteil.
2.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend (§
577 Abs.
3 ZPO). Der begehrten Verzinsung steht nämlich der Umstand entgegen, dass die Kostenentscheidung des Land-gerichts im Berufungsurteil aufgehoben worden war.
a)
Eine vollstreckbare [X.] kann nur dann eine geeignete Grundlage für eine Verzinsung bilden, wenn die
mit ihr eröffnete Möglichkeit zur Durchsetzung des [X.] ununterbrochen fortbesteht.
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-
9
-
Mit dem Wegfall einer vollstreckbaren [X.] verliert der [X.] nach §
103 Abs.
1 ZPO die Möglichkeit, seinen Erstat-tungsanspruch durchzusetzen. Damit entfällt auch der [X.]. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur für den Zeitraum ab dem Wegfall ein. Sie [X.] vielmehr auch den Zeitraum ab Entstehung der ursprünglich gegebenen Vollstreckungsmöglichkeit.
Wie bereits aufgezeigt wurde, verliert sogar ein bereits ergangener Kos-tenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, soweit eine Kostengrundentschei-dung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers geändert wird. Bereits erstattete Beträge sind gemäß §
91 Abs.
4 ZPO als erstattungsfähige Prozess-kosten des ursprünglichen Schuldners anzusehen. Auf dessen Antrag hat ge-mäß §
104 ZPO eine Rückfestsetzung zu erfolgen. Dies gilt auch für bereits gezahlte Zinsen (KG, Beschluss vom 29.
Juli 2003 -
1
W 291/03, [X.] 2004, 69; [X.], Beschluss vom 24.
August 2004 -
4
W
102/04, [X.] 2004, 657).
Wenn der Gläubiger sogar bereits festgesetzte und an ihn gezahlte Zin-sen zurückzahlen muss, können ihm solche Zinsen in einem noch zu erlassen-den Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls nicht zugesprochen werden.
Dem Gläubiger kann nicht allein deshalb eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden, weil er von einer vorübergehend bestehenden Vollstreckungsmöglich-keit keinen Gebrauch gemacht hat.
b)
Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (KG, Beschluss vom 17.
Oktober 1984 -
1
W
1480/84, [X.] 1985, 238) gilt auch dann nichts anderes, wenn die aufgehobene oder abgeänderte [X.] in einem höheren Rechtszug wiederhergestellt wird.
Die wiederhergestellte Entscheidung bildet zwar nach §
103 Abs.
1 ZPO wieder eine geeignete Grundlage für die Geltendmachung eines Erstattungsan-25
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-
10
-
spruchs. Diese Wirkung tritt aber nur für den Zeitraum ab Verkündung der [X.] Entscheidung ein. Für davor liegende Zeiträume können eine Durchsetzungsmöglichkeit und damit ein [X.] nicht mehr rückwirkend entstehen.
c)
Im Streitfall scheidet eine Verzinsung ab dem Eingang des ersten [X.]s mithin aus, weil die mit der erstinstanzlichen Kos-tengrundentscheidung entstandene Durchsetzungsmöglichkeit aufgrund des Berufungsurteils
wieder entfallen war. Eine Durchsetzungsmöglichkeit für die Beklagte ist erst wieder durch den Beschluss gemäß §
269 Abs.
4 Satz
1 und Abs.
3 Satz
2 ZPO entstanden. Eine Verzinsung kommt folglich
frühestens von diesem Zeitpunkt
an
in Betracht.
d)
Angesichts dessen haben die Vorinstanzen der Beklagten zu Recht Zinsen nur für den Zeitraum ab 25.
Juni 2014 zugesprochen.
Eine gemäß §
103 Abs.
1 ZPO ausreichende Grundlage für eine Verzin-sung war zwar bereits (wieder) mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 18.
März 2014 gegeben. Der [X.] vom 7.
Mai 2007 konn-te den Beginn der Verzinsung aber nicht in Lauf setzen, weil er mit der Verkün-dung
des Berufungsurteils gegenstandslos geworden war. Eine inhaltliche Ent-scheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die [X.], auf die das Gesuch gestützt wird, aufge-hoben, oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Januar 2007 -
VI
ZB
61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn.
3).
Der Beklagten stehen deshalb Zinsen erst ab Eingang ihres erneuten [X.]s zu.
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-
11
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2014 -
2 [X.]/06 -

[X.], Entscheidung vom 27.01.2015 -
6 [X.] -

34

Meta

X ZB 2/15

22.09.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. X ZB 2/15 (REWIS RS 2015, 5112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5112

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Kostenentscheidung in Prozessvergleich


25 W 226/18 (Oberlandesgericht Hamm)


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X ZB 2/15

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