Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2015, Az. X ZB 2/15

10. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5079

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Klagerücknahme; Verzinsungsbeginn bei Aufhebung und späterer Wiederherstellung der Kostengrundentscheidung - Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs


Leitsatz

Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

1. Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist.

2. Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Parteien streiten über den Beginn der Verzinsungspflicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

2

Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, der am 7. Mai 2007 bei Gericht eingegangen ist. Das [X.] hat die Bearbeitung dieses Antrags zurückgestellt. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Kosten beider Instanzen auferlegt. Vor der Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist das Klagepatent rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Die Klägerin hat daraufhin mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. März 2014 antragsgemäß festgestellt, dass die bereits ergangenen Urteile wirkungslos sind, und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3

Mit einem am 25. Juni 2014 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte erneut Kostenfestsetzung beantragt. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat sie Verzinsung ab dem 7. Mai 2007 begehrt. Das [X.] hat die Kosten im Wesentlichen antragsgemäß festgesetzt. Zinsen hat es der Beklagten jedoch nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Zinsbegehren für den Zeitraum vom 7. Mai 2007 bis 24. Juni 2014 weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

4

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss fülle lediglich die [X.] hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden [X.] aus. Er verliere deshalb in dem Umfang seine Wirkung, in dem die [X.] aufgehoben oder abgeändert werde. Entsprechendes gelte für einen [X.]. Im Streitfall seien die ergangenen Urteile durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden. Die erstinstanzliche Kostenregelung sei durch den Beschluss des [X.] nach § 269 Abs. 4 ZPO ersetzt worden. Deshalb sei für den Beginn der Verzinsung der Eingang des auf diesen Beschluss gestützten Antrags maßgeblich.

7

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

8

1. Entgegen der Auffassung des [X.] ist eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt des ersten [X.] allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz durch einen Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt worden ist.

9

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen auf die festgesetzten Kosten frühestens von dem Zeitpunkt an zugesprochen werden können, in dem die [X.], auf der die Festsetzung beruht, vollstreckbar war.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzusprechen. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des [X.]. Wenn der [X.] gemäß § 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gemäß § 105 Abs. 3 ZPO die Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde.

Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Erforderlich ist dafür eine [X.], die zumindest vorläufig vollstreckbar ist ([X.], Urteil vom 8. Januar 1976 - [X.], [X.] 1976, 475, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18. Oktober 2013 - [X.], NJW 2013, 2975 Rn. 10). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt (BFH, Beschluss vom 3. Dezember 1974 - [X.]/73, [X.], 326, juris Rn. 9; [X.], Urteil vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, [X.] 2012, 51, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris Rn. 5 ff.; [X.] in [X.], ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27).

Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt. Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des [X.] beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festsetzungsantrag nach Erlass einer vollstreckbaren [X.] gestellt wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des § 105 Abs. 3 ZPO belässt es § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst mit der Verkündung der [X.] beginnt. Entsprechendes gilt auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare [X.] vorlag.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] verliert eine vollstreckbare Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ihre Eignung als Grundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung und damit für eine Verzinsung nicht dadurch, dass sie durch einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt wird.

aa) Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, soweit die zugrunde liegende [X.] aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert wird. In diesem Fall verliert sogar ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, weil er in seinem Bestand von der ihm zugrunde liegenden [X.] abhängt und diese nur hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausfüllt ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1082 = [X.], 1030 Rn. 5 - [X.]; Beschluss vom 21. März 2013 - [X.], NJW 2013, 2438 Rn. 11).

Wird die [X.] nur teilweise aufgehoben oder abgeändert, bildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2005 - [X.], [X.], 1140 Rn. 3 ff.).

bb) Für die Konstellation, dass die [X.] zwar formell wirkungslos, aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreckbare Kostenregelung ersetzt wird, kann nichts anderes gelten.

Formal betrachtet beruht die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs in dieser Konstellation zwar nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung. Entgegen einer verbreiteten Auffassung ([X.] in [X.], ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27 [X.]. 124; [X.] in MünchKomm.ZPO, 4. Auflage, § 104 Rn. 70; für einen Prozessvergleich ebenso [X.], Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, [X.] 1993, 585; [X.], Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, [X.] 1992, 1007; [X.], Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Rn. 9 ff.; [X.], Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703 f.; [X.], Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Rn. 8), die früher häufig auch für den Fall einer teilweise abändernden Kostenentscheidung in zweiter Instanz vertreten wurde, genügt dieser Umstand aber nicht, um einen bereits entstandenen Zinsanspruch des Gläubigers entfallen zu lassen. Für den Fortbestand eines solchen Zinsanspruchs reicht es vielmehr aus, wenn zugunsten des Gläubigers durchgehend eine vollstreckbare [X.] vorgelegen hat, er also ohne zeitliche Unterbrechung die Möglichkeit hatte, den Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten durchzusetzen. Auf welcher formellen Grundlage diese Vollstreckungsmöglichkeit beruht, ist demgegenüber irrelevant.

cc) Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des [X.] zur Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung.

Der Gläubiger, der aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreibt, hat auch dann Anspruch auf Erstattung der dafür angefallenen notwendigen Kosten, wenn die Entscheidung später durch einen anderen Titel, zum Beispiel einen Vergleich, ersetzt wird, soweit die Kosten auch bei einer Zwangsvollstreckung aus diesem Titel angefallen wären. Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist nicht die Kontinuität des Vollstreckungstitels, sondern die Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - [X.] 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juli 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1149 Rn. 10).

Für die hier zu beurteilende Konstellation kann insoweit nichts anderes gelten. Die Kostenfestsetzung ist zwar noch nicht Teil der Zwangsvollstreckung, sondern dient erst der Schaffung eines Vollstreckungstitels. Ebenso wie die Zwangsvollstreckung setzt sie aber eine vollstreckbare Entscheidung voraus. Angesichts dessen muss es für die Verzinsung ebenfalls ausreichen, wenn für den Kostenerstattungsanspruch durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit bestanden hat, auch wenn diese auf unterschiedlichen Entscheidungen beruht.

dd) Im Falle einer Klagerücknahme stehen dem Beklagten, der auf der Grundlage einer zu seinen Gunsten ergangenen vollstreckbaren [X.] bereits einen [X.] gestellt hat, deshalb weiterhin Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags an zu, soweit zu seinen Gunsten eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ergeht.

Wenn der Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist seine Stellung nicht anders, als wenn die Klage schon in erster Instanz mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abgewiesen worden wäre. [X.] nach § 269 Abs. 4 ZPO ist mithin deckungsgleich mit einer Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten in einem die Klage abweisenden Urteil.

2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der begehrten Verzinsung steht nämlich der Umstand entgegen, dass die Kostenentscheidung des [X.]s im Berufungsurteil aufgehoben worden war.

a) Eine vollstreckbare [X.] kann nur dann eine geeignete Grundlage für eine Verzinsung bilden, wenn die mit ihr eröffnete Möglichkeit zur Durchsetzung des [X.] ununterbrochen fortbesteht.

Mit dem Wegfall einer vollstreckbaren [X.] verliert der [X.] nach § 103 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, seinen Erstattungsanspruch durchzusetzen. Damit entfällt auch der [X.]. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur für den Zeitraum ab dem Wegfall ein. Sie erfasst vielmehr auch den Zeitraum ab Entstehung der ursprünglich gegebenen Vollstreckungsmöglichkeit.

Wie bereits aufgezeigt wurde, verliert sogar ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, soweit eine [X.] aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers geändert wird. Bereits erstattete Beträge sind gemäß § 91 Abs. 4 ZPO als erstattungsfähige Prozesskosten des ursprünglichen Schuldners anzusehen. Auf dessen Antrag hat gemäß § 104 ZPO eine Rückfestsetzung zu erfolgen. Dies gilt auch für bereits gezahlte Zinsen (KG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 W 291/03, [X.] 2004, 69; [X.], Beschluss vom 24. August 2004 - 4 W 102/04, [X.] 2004, 657).

Wenn der Gläubiger sogar bereits festgesetzte und an ihn gezahlte Zinsen zurückzahlen muss, können ihm solche Zinsen in einem noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls nicht zugesprochen werden. Dem Gläubiger kann nicht allein deshalb eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden, weil er von einer vorübergehend bestehenden Vollstreckungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

b) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (KG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 W 1480/84, [X.] 1985, 238) gilt auch dann nichts anderes, wenn die aufgehobene oder abgeänderte [X.] in einem höheren Rechtszug wiederhergestellt wird.

Die wiederhergestellte Entscheidung bildet zwar nach § 103 Abs. 1 ZPO wieder eine geeignete Grundlage für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs. Diese Wirkung tritt aber nur für den Zeitraum ab Verkündung der wiederherstellenden Entscheidung ein. Für davor liegende Zeiträume können eine Durchsetzungsmöglichkeit und damit ein [X.] nicht mehr rückwirkend entstehen.

c) Im Streitfall scheidet eine Verzinsung ab dem Eingang des ersten [X.] mithin aus, weil die mit der erstinstanzlichen [X.] entstandene Durchsetzungsmöglichkeit aufgrund des Berufungsurteils wieder entfallen war. Eine Durchsetzungsmöglichkeit für die Beklagte ist erst wieder durch den Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO entstanden. Eine Verzinsung kommt folglich frühestens von diesem Zeitpunkt an in Betracht.

d) Angesichts dessen haben die Vorinstanzen der Beklagten zu Recht Zinsen nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen.

Eine gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ausreichende Grundlage für eine Verzinsung war zwar bereits (wieder) mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 18. März 2014 gegeben. Der [X.] vom 7. Mai 2007 konnte den Beginn der Verzinsung aber nicht in Lauf setzen, weil er mit der Verkündung des Berufungsurteils gegenstandslos geworden war. Eine inhaltliche Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die [X.], auf die das Gesuch gestützt wird, aufgehoben, oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).

Der Beklagten stehen deshalb Zinsen erst ab Eingang ihres erneuten [X.] zu.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                          Grabinski                              Bacher

                     Hoffmann                         Kober-Dehm

Meta

X ZB 2/15

22.09.2015

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 27. Januar 2015, Az: 6 W 114/14

§ 103 Abs 1 ZPO, § 104 Abs 1 S 2 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2015, Az. X ZB 2/15 (REWIS RS 2015, 5079)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 165 WM 2016, 1202 REWIS RS 2015, 5079

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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