Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZR 294/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4181

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[X.]BESCHLUSS [X.]
vom 7. April 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 600 Abs. 2

Wenn während des [X.] festgestellt wird, daß dem Beklagten der von ihm im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, stellt diese Entscheidung kein erledigendes Ereignis dar. Da der zuerkannte Scheckanspruch dem Beklagten von Anfang an zustand, war zugleich mangels Schadens der Scha-densersatzanspruch des Klägers von Anfang an unbegründet.

[X.], Beschluß vom 7. April 2005 - [X.] - [X.]

LG Mainz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 7. April 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2001 wird nicht [X.].

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 70.074,39 • festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Der Senat hat in [X.] 136, 199 f keine Aussage dazu getroffen, ob eine neue Verurteilung des Vollstreckungsschuld[X.] den Schadensersatzan-spruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ex nunc oder ex tunc erlöschen läßt, weil es [X.] auf diese Frage rechtlich nicht ankam. Zwar heißt es (aaO S. 211): "Ein solcher Anspruch ist nicht auflösend bedingt durch eine neue vorläufig vollstreckbare Verurteilung des [X.] 3 - [X.], deren Bestand ihrerseits in der Schwebe bleibt. Vielmehr ergibt erst die – rechtskräftige Entscheidung über die Forderung des Vollstreckungsgläubigers, ob und in welchem Umfang ein
Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuld[X.] aus § 717 Abs. 2 ZPO bestehenbleibt oder wegfällt –"

Dem steht jedoch (aaO S. 204) folgende Aussage gegenüber:
"– daß, falls diese Forderung dem Vollstreckungsgläubiger – rechtskräftig zuerkannt wird, feststeht, daß der [X.] – keinen Schadensersatzanspruch hatte" (Unterstrei-chung nicht im Original).

2. Weder bei § 717 Abs. 2 ZPO noch bei § 600 Abs. 2 ZPO oder § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO läßt sich die Ansicht vertreten, ein Schadensersatzanspruch sei so lange begründet gewesen, als das Urteil, aus dem vollstreckt worden sei, noch nicht aufgehoben worden sei. Wenn festgestellt wird, daß der Beklag-ten der von ihr im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, dann stand ihr dieser Anspruch von Anfang an zu. Damit war zugleich der Anspruch der Klägerin von Anfang an unbegründet; denn ein Schaden ist ihr nie entstan-den. Das rechtskräftige Berufungsurteil vom 10. Dezember 1998 hat nur ("de-klaratorisch") ausgesprochen, was Rechtens ist, und keine rechtsgestaltende - 4 - (den Anspruch erst erzeugende) Wirkung gehabt. Ergeht diese Entscheidung während des [X.], stellt sie deshalb kein erledigendes Ereignis dar.

[X.]

Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 294/01

07.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZR 294/01 (REWIS RS 2005, 4181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4181

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