Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. VIII ZR 329/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8246

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 329/10
vom

13. März 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am

13. März

2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
[X.], [X.] [X.],
die
Richterin Dr.
[X.] sowie [X.] Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten
durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die mit der
Bildung einer Abrechnungseinheit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats inzwischen hinreichend geklärt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 -
VIII
ZR 290/09, [X.], 781
Rn. 10 f.;
vom 20. Oktober 2010 -
VIII
ZR 73/10, [X.], 895
Rn.
17 ff.; vom 2. Februar 2011 -
VIII
ZR 151/10,
WuM 2011,
159 Rn. 11). Hinsichtlich der von den Beklagten beanstan-deten Ausgliederung von Kaltwasser-
und Entwässerungskosten aus dem ver-traglich vereinbarten Abrechnungskreis
hat der Senat im Urteil vom 26.
Oktober
2011 ([X.], [X.], 25
Rn. 11) ausgesprochen, dass
die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Nachzah-lungsbetrag aus der Abrechnung
über die Heizkosten nebst Kalt-
und Abwasser zusteht. Die Bildung einer Wirtschaftseinheit, in der die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgten Gebäude zusammengefasst werden, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zulässig
(vgl. nur Senatsurteil vom 1
2
-
3
-
20. Oktober 2010 -
VIII
ZR 73/10, aaO). Dass die Klägerin in der Abrechnung bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude vergessen hat,
berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung
nicht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Urteil Bezug. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin nicht einige zu der Wirtschaftseinheit gehörende Ge-bäude "willkürlich"
herausgenommen, sondern diese Gebäude lediglich verse-hentlich nicht bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit aufgezählt, dies aber später in dem schon vom Amtsgericht angeführten Schreiben vom 19.
Februar
2008 richtig gestellt. Die Wirksamkeit der Abrechnung wird dadurch nicht in Frage gestellt.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. [X.]

Dr. [X.]
Dr. Bünger

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2010 -
81 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.11.2010 -
9 [X.]/10 -

3

Meta

VIII ZR 329/10

13.03.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. VIII ZR 329/10 (REWIS RS 2012, 8246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8246

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 329/10 (Bundesgerichtshof)

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Bildung einer Wirtschaftseinheit; Versehen bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit


VIII ZR 291/11 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 291/11 (Bundesgerichtshof)

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Bildung einer Wirtschaftseinheit; Versehen bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit; Wechsel des Abrechnungskreises …


VIII ZR 22/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 93/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 329/10

VIII ZR 268/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.