Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. VIII ZR 291/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8254

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/11
vom

13. März 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. März 2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die [X.]innen [X.] und
Dr.
[X.] sowie
[X.]
Schneider

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten
durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die mit der Bildung einer Abrechnungseinheit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 -
VIII
ZR 290/09, [X.], 781
Rn.
10
f.;
vom 20. Oktober 2010
-
VIII
ZR 73/10, [X.], 895
Rn.
17 ff.;
vom 2. Februar 2011 -
VIII
ZR 151/10,
WuM 2011,
159 Rn. 11). Hinsichtlich der von den Beklagten beanstan-deten Ausgliederung von Kaltwasser-
und Entwässerungskosten aus dem ver-traglich vereinbarten [X.]
hat der Senat im Urteil vom 26. Oktober 2011 ([X.], [X.], 25
Rn. 11) ausgesprochen, dass
die Nach-vollziehbarkeit der Abrechnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die weitere vom Berufungsgericht aufgeworfene
Frage, ob die Kaltwasser-
und Entwässe-rungskosten im Hinblick auf eine nunmehr erfolgte Verbrauchserfassung auch aus dem bisherigen [X.] ausgegliedert und zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet werden dürfen, wenn den
[X.]en
nicht dieselbe Abrechnungsperiode zugrunde liegt, ist ebenfalls nicht grundsätzlicher Natur. Ein Meinungsstreit über diese spezielle und vom Berufungsgericht unter Heranziehung des Wirtschaftlichkeitsgebotes 1
-
3
-
und der §
566a BGB zugrunde liegenden Wertung beantworteten
Frage ist nicht ersichtlich.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der
in der Berufungsinstanz noch verfolgte
Nachzahlungsbetrag aus den Abrechnungen 2004/2005 sowie 2005/2006 über die Heizkosten nebst Kalt-
und Abwasser
zusteht. Die Bildung einer Wirtschaftseinheit, zu
der die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgten Gebäude zusammengefasst werden, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zulässig
(vgl. nur Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 -
VIII
ZR 73/10, aaO). Dass die Klägerin in der Abrechnung bei der [X.] die Hausnummern einiger Gebäude vergessen hat, berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung
nicht.
Der von der Klägerin vorgenommene Wechsel des [X.]es bezüglich der Kos-ten für Kalt-
und Abwasser ist weder aus formellen noch aus inhaltlichen Grün-den zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass auf diese Weise die Zahl der Ablesetermine reduziert wird und schon des-halb
der Wechsel des [X.]es zulässig,
unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit sogar geboten ist. Zur Vermeidung von Wie-derholungen nimmt der Senat insoweit auf das Berufungsurteil Bezug.
2
-
4
-
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
[X.]
[X.]

Dr. [X.]
Dr. Schneider
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.05.2009 -
63 C 186/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2011 -
9 [X.]/09 -

3

Meta

VIII ZR 291/11

13.03.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. VIII ZR 291/11 (REWIS RS 2012, 8254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8254

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