Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2012, Az. VIII ZR 329/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8280

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Gegenstand

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Bildung einer Wirtschaftseinheit; Versehen bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die mit der Bildung einer Abrechnungseinheit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats inzwischen hinreichend geklärt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - [X.], [X.], 781 Rn. 10 f.; vom 20. Oktober 2010 - [X.], [X.], 895 Rn. 17 ff.; vom 2. Februar 2011 - [X.], [X.], 159 Rn. 11). Hinsichtlich der von den Beklagten beanstandeten Ausgliederung von [X.] aus dem vertraglich vereinbarten [X.] hat der Senat im Urteil vom 26. Oktober 2011 ([X.], [X.], 25 Rn. 11) ausgesprochen, dass die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung über die Heizkosten nebst Kalt- und Abwasser zusteht. Die Bildung einer Wirtschaftseinheit, in der die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgten Gebäude zusammengefasst werden, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zulässig (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - [X.], aaO). Dass die Klägerin in der Abrechnung bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude vergessen hat, berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin nicht einige zu der Wirtschaftseinheit gehörende Gebäude "willkürlich" herausgenommen, sondern diese Gebäude lediglich versehentlich nicht bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit aufgezählt, dies aber später in dem schon vom Amtsgericht angeführten Schreiben vom 19. Februar 2008 richtig gestellt. Die Wirksamkeit der Abrechnung wird dadurch nicht in Frage gestellt.

3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]                                              Dr. Hessel                                            Dr. Schneider

                    Dr. Fetzer                                              Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIII ZR 329/10

13.03.2012

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Itzehoe, 26. November 2010, Az: 9 S 35/10, Urteil

§ 556 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2012, Az. VIII ZR 329/10 (REWIS RS 2012, 8280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8280

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