Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. 2 StR 350/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3568

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 350/11
vom
7. September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. September
2011 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
April 2011 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die sichergestell-ten Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
1. [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die [X.] hat übersehen, dass die Anwendung des §
31 Nr.1 BtMG nun-mehr zu einer Strafrahmenverschiebung nach §
49 Abs.
1 StGB,
nicht mehr 1
2
-
3
-
nach §
49 Abs. 2 StGB führt. Dies führt im vorliegenden Fall -
nachdem der Strafrahmen des §
29a Abs. 1 BtMG bereits gemäß §
27 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. §
49 Abs. 1 StGB vom [X.] gemildert worden ist -
zu einem Strafrahmen von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe. [X.] ist das [X.] von einem bis zu 11 Jahren und drei Monaten rei-chenden Strafrahmen ausgegangen. Angesichts einer Strafe aus dem mittleren
Bereich des Strafrahmens kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrich-ter bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. [X.] sind von der Wahl des falschen Strafrahmens nicht betroffen; sie [X.] aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Fischer

[X.]
Herr RiBGH Dr. Berger ist wegen

Urlaubs an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Fischer

Krehl

Eschelbach

3

Meta

2 StR 350/11

07.09.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. 2 StR 350/11 (REWIS RS 2011, 3568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3568

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 671/10 (Bundesgerichtshof)


5 StR 253/07 (Bundesgerichtshof)


2 StR 323/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 597/19 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und gesetzlich vertyptem Milderungsgrund


2 StR 494/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.