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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 350/11
vom
7. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. September
2011 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
April 2011 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die sichergestell-ten Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
1. [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die [X.] hat übersehen, dass die Anwendung des §
31 Nr.1 BtMG nun-mehr zu einer Strafrahmenverschiebung nach §
49 Abs.
1 StGB,
nicht mehr 1
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3
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nach §
49 Abs. 2 StGB führt. Dies führt im vorliegenden Fall -
nachdem der Strafrahmen des §
29a Abs. 1 BtMG bereits gemäß §
27 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. §
49 Abs. 1 StGB vom [X.] gemildert worden ist -
zu einem Strafrahmen von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe. [X.] ist das [X.] von einem bis zu 11 Jahren und drei Monaten rei-chenden Strafrahmen ausgegangen. Angesichts einer Strafe aus dem mittleren
Bereich des Strafrahmens kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrich-ter bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. [X.] sind von der Wahl des falschen Strafrahmens nicht betroffen; sie [X.] aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Fischer
[X.]
Herr RiBGH Dr. Berger ist wegen
Urlaubs an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Fischer
Krehl
Eschelbach
3
Meta
07.09.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. 2 StR 350/11 (REWIS RS 2011, 3568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3568
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 671/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 253/07 (Bundesgerichtshof)
2 StR 323/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 597/19 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und gesetzlich vertyptem Milderungsgrund
2 StR 494/13 (Bundesgerichtshof)
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