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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 478/14
vom
21. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2014
beschlos-sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und ein Messer eingezo-gen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das [X.] hat bei der [X.] und Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG 1
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wesentliche für den Angeklagten sprechende Umstände nicht in die vorgenom-mene Gesamtwürdigung eingestellt.
Der mittlerweile drogenabhängige, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 50 Jahre alte Angeklagte hat bis zu seinem 40. Lebensjahr
soweit im Urteil mitgeteilt
ein weitgehend unauffälliges, sozial eingeordnetes Leben geführt. n-dert und aufgrund erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage [ist], körperlich
zunächst er-folgreich
um eine berufliche Neuorientierung bemüht, bevor er, nun 40-jährig, betriebsbedingt entlassen wurde und es ihm in der Folge nicht mehr gelang, eine Anstellung zu finden. Zu einem intensiven Heroinkonsum kam es erst nach Verlust des Arbeitsplatzes. Die Tat, die sich nicht auf eine überaus große Men-ge von
letztlich sichergestelltem
Heroin bezog, beging er, wie frühere Taten, zur Finanzierung des eigenen (Bei-)Konsums. Er hat für sich selbst den Plan entwickelt, seinen Haftaufenthalt dazu zu nutzen, sich möglichst vollständig von dem Drogenersatzstoff herunter zu dosieren, um nach seiner Entlassung nun-mehr sogar ohne Substitution auszukommen; mit dem ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt hat er eine entsprechende schrittweise Verminderung der Dosis vereinbart, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits durchgeführt wurde. Infolge der verfahrensgegenständlichen Verurteilung wird er voraus-sichtlich zumindest eine weitere
zunächst
zur Bewährung ausgesetzte
Frei-heitsstrafe zu verbüßen haben, was im Hinblick auf das mit der Verurteilung verbundene [X.] schon bei der [X.] zu bedenken war (vgl. [X.], Urteil vom
22. August 2012
2 StR 235/12).
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Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen bestehen bleiben. Sie dürfen durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden.
Basdorf
Schneider
Dölp
König
Bellay
Meta
21.10.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 5 StR 478/14 (REWIS RS 2014, 2040)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2040
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