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PDF anzeigen[X.] ZR 409/00vom8. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und Dr. [X.]am 8. Mai 2003beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 2000 wirdnicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf [X.] t-gesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlicheinwandfrei entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).1. Da die Bürgschaft vom 28. Juli 1993 die frühere vom 5. April dessel-ben Jahres ersetzte, gehören zu den [X.] auch die am 5. April ge-schlossenen Darlehensverträge.2. Die Bürgschaft ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der [X.] als Mitgesellschafter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Kre-- 3 -diten hatte und nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des [X.] Klägerin das Bürgenrisiko nicht schuldhaft verharmlost hat.3. Eine anfängliche sittenwidrige Übersicherung der Klägerin hat [X.] ebenso fehlerfrei verneint wie einen Verstoß gegen die ihr [X.] des [X.] obliegende Sorgfaltspflicht.4. Die in Ziffer 2 des [X.] enthaltene Klausel ist [X.]; der zuerkannte Zinsanspruch ist jedoch deshalb berechtigt, weil der [X.] mit Schreiben vom 3. Mai 1995 in Verzug gesetzt worden ist (vgl. [X.],Urt. v. 18. Juli 2002 - [X.], [X.], 1836, 1839).[X.] Kirchhof [X.][X.]
Meta
08.05.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. IX ZR 409/00 (REWIS RS 2003, 3181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3181
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