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PDF anzeigen[X.]in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2001 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], [X.], [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2000 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn [X.] der Beklagten hinsichtlich der [X.] mit demaufgemalten Kennzeichen nicht richtig gewesen sein sollte (vgl.[X.]/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 23 StVZO [X.]) und man ihm als gewerblichen Verkäufer diesbezüglich einenFahrlässigkeitsvorwurf machen könnte, so ist ihm der erst Tage spätererfolgte Unfall mit dem immer noch unangemeldeten [X.] jedoch nicht zuzurechnen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 539.589,95 [X.]. Müller[X.][X.]WellnerPauge
Meta
30.10.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2001, Az. VI ZR 313/00 (REWIS RS 2001, 814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 814
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