Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. VIII ZR 99/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8082

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 99/10 Verkündet am: 30. März 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2010 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-lich der Kosten des Streithelfers der [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin schloss am 4./11. Dezember 2006 unter Vermittlung des Autohauses [X.] Autoex- und Import GmbH (im Folgenden Autohaus [X.]) mit der [X.] einen Leasingvertrag über einen Pkw [X.] mit einer Laufzeit von 54 Monaten. Die von der Klägerin monatlich zu erbringenden Leasingraten beliefen sich zunächst auf 498 • brutto (16 % Umsatzsteuer) und ab 1. Januar 2007 auf 510,88 • (19 % Umsatzsteuer). 1 Am 9. Dezember 2006 traf die Klägerin zudem mit der [X.]

, [X.]

, (im Folgenden [X.]) eine als "Werbevertrag" bezeichnete Vereinbarung. In § 4 dieses Vertrags verpflichtete sich [X.] als Gegenleistung für die Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden zur Zahlung eines mo-natlichen "[X.]" an die Klägerin. Die näheren Einzelheiten 2 - 3 - sind unter §§ 5, 6 der Vereinbarung wie folgt geregelt, wobei die Klägerin als Werbepartner bezeichnet wird: "§ 5 Höhe des [X.] (1) Der Werbepartner hat eine monatliche Darlehens-/Leasingrate in Höhe von • 498,00 (i.W.: • [X.]) [zu zahlen].
(2) Der Werbepartner erhält eine monatliche Pauschale von 498,00 •. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Nettobetrag von 498,00 •, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 0 % 0,00 •. Die 1. Zahlung beginnt am: 01. März 2007 (3) Angabe der Umsatzsteuernummer: (nur bei Gewerbe) § 6 Fälligkeit des [X.] (1) Der Werbekostenzuschuss ist jeweils zum Monatsende fällig. (2) Die Zahlung erfolgt ab dem 25. des Folgemonats (der Betrag soll somit vor der Belastung der Darlehensrate auf dem Konto sein) auf folgendes Konto des [X.]: (–). (3) Bei der Variante "Empfehlung für mindestens 3 neue Kunden" tritt [X.] in [X.]. Die Empfehlung soll in den nächsten 24 Monaten zum Abschluss ge-bracht werden. Die Empfehlung gilt dann als erfüllt, wenn auf den jeweiligen neuen Kunden das Auto zugelassen ist." Vor Abschluss dieser Verträge war die Klägerin von einem anderen [X.] über ein Geschäftsmodell unterrichtet worden, bei dem über das Autohaus [X.]Leasingfahrzeuge zu günstigen Konditionen bereitgestellt [X.] und die Leasingraten teilweise durch einen mit einem Drittunternehmen abzuschließenden Vertrag refinanziert werden könnten. 3 - 4 - Die Klägerin führte dem Autohaus [X.] drei neue Kunden zu, die [X.] ein Fahrzeug leasten und "Werbeverträge" mit der [X.] abschlossen. Die [X.] erstattete der Klägerin im Zeitraum von März bis einschließlich Oktober 2007 Monatsraten in Höhe von jeweils 510,88 •. Danach stellte sie die [X.] ein. Mit Schreiben vom 24. Juni und vom 10. Juli 2008 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung und [X.] den Rücktritt vom Vertrag. 4 Die Klägerin macht die Rückzahlung der erbrachten und bislang unter Vorbehalt weiter entrichteten Leasingraten sowie einer geleisteten Sonderzah-lung von 2.500 • abzüglich gezogener Nutzungen geltend, wobei sie ihre Rück-forderung unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile zuletzt auf 15.586,09 • beziffert hat. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der [X.] durch die erklärte Anfechtung wirksam beendet worden sei und dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-gebegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 - 5 - Die Klägerin könne eine Rückabwicklung des Leasingvertrags und die daneben beantragten Feststellungen unter keinem rechtlich denkbaren Ge-sichtspunkt verlangen. 8 9 Die von ihr ausgesprochene Anfechtung des Leasingvertrags wegen arg-listiger Täuschung sei unwirksam, weil keine der [X.] zurechenbare arg-listige Täuschung der Klägerin vorliege. Dabei bedürfe die Frage, ob die Kläge-rin vom Geschäftsführer des Autohauses [X.] oder einem Mitarbeiter der [X.] über das von vornherein absehbare Scheitern der Refinanzierung der Leasingraten als "Schneeballsystem" getäuscht worden sei, keiner abschlie-ßenden Klärung. Denn diese Personen seien, soweit ihre Handlungen die Refi-nanzierung des Leasinggeschäfts durch den abgeschlossenen "Werbevertrag" beträfen, nicht als Repräsentanten oder Vertrauenspersonen der [X.], sondern als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB tätig geworden. Der Vertre-ter der [X.] habe weder im Auftrag der [X.] gehandelt noch sei er mit dem Abschluss des Leasingvertrags befasst gewesen. Auch das Verhalten des Geschäftsführers der Lieferantin müsse sich die Beklagte nicht zurechnen las-sen. Denn Erklärungen eines Lieferanten, die - wie hier - den Abschluss atypi-scher Sondervereinbarungen mit dem Leasingnehmer beträfen, seien dem Leasinggeber regelmäßig nicht zuzurechnen, weil sie außerhalb des dem [X.] übertragenen [X.]es abgegeben worden seien. Etwaige Pflichtverletzungen des Geschäftsführers des Autohauses [X.] im Zusam-menhang mit der Refinanzierung könnten daher nicht der [X.] angelastet werden. Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2009 ([X.] ZR 327/08) nicht entgegen. Denn der seinerzeit entschiedene Fall weise im Tatsächlichen entscheidende Unterschiede zum Streitfall auf. [X.] abgesehen, dass in dem bereits höchstrichterlich entschiedenen Fall Per-sonenidentität zwischen Lieferantin und Sponsoringunternehmen bestanden habe, habe die Beklagte - anders als der Leasinggeber in dem früheren Fall - - 6 - bei Abschluss des Leasingvertrags keine Kenntnis davon besessen, dass der Leasingnehmer den Vertrag nur wegen der mit dem Zusatzvertrag angestrebten Kostenneutralität abgeschlossen habe. 10 Eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags ergebe sich auch nicht aus [X.] möglichen Sittenwidrigkeit des "[X.]". Denn der [X.] sei eine sich etwa aus dem Gesamtcharakter des Geschäfts folgende Sittenwidrig-keit nicht zurechenbar. Dies gelte ungeachtet dessen, ob beide Verträge als einheitlicher Vertrag im Sinne des § 139 BGB anzusehen seien. Denn eine Zu-rechnung einer Kenntnis der Sittenwidrigkeit des dem "Werbevertrag" zugrunde liegenden Finanzierungssystems könne nur nach § 166 BGB erfolgen. Danach scheide eine Zurechnung von Kenntnissen der Verantwortlichen der [X.] von vornherein aus, da die Beklagte nicht mit einer Einschaltung der [X.] habe rechnen müssen. Auch eine Zurechnung des Wissens des Autohauses [X.] oder dessen Geschäftsführers komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem "Werbevertrag" um eine außerhalb des übertragenen [X.]es liegende, atypische Sondervereinbarung handele. Ansprüche könne die Klägerin auch nicht aus §§ 358, 359 BGB herleiten. Dabei könne dahin stehen, ob diese Vorschriften gemäß § 500 BGB [aF] auch auf [X.] anwendbar seien. Denn eine entsprechende Anwendung der Regelungen in §§ 358, 359 BGB komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese neben einem Finanzierungsvertrag einen Vertrag voraus-setzten, der die Lieferung einer Ware zum Gegenstand habe. Damit sei die vor-liegende Konstellation nicht vergleichbar. Außerdem fehle es auch hier an den Voraussetzungen einer Wissenszurechnung analog § 166 BGB. 11 Schließlich stünden der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 278, 311 BGB wegen Verletzung eigener oder der [X.] [X.] - 7 - zurechnender Aufklärungs- und Prüfungspflichten zu, aus denen die Klägerin die Rückabwicklung des Leasingvertrags herleiten könnte. Eine Zurechnung möglichen Fehlverhaltens des Autohauses [X.] oder seines Geschäftsführers nach § 278 BGB scheide im Hinblick auf die Einordnung des [X.] als atypische Sondervereinbarung aus. Auch eigene Prüfungs- oder Hinweispflich-ten habe die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Soweit die Klägerin neben ihrer Leistungsklage die Feststellung der Un-wirksamkeit des Leasingvertrages und des Annahmeverzugs der [X.] verlange, seien diese Anträge zwar zulässig, blieben in der Sache jedoch aus den bereits beim [X.] angeführten Gründen ohne Erfolg. 13 II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. 14 Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten und der erbrachten Sonderzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder aus §§ 249, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278 BGB verneint. [X.] hat es auch das auf Fest-stellung der Unwirksamkeit des Leasingvertrags und des Annahmeverzugs der [X.] gerichtete Begehren der Klägerin abgewiesen. Die [X.] vom 4./11. Dezember 2006 ist weder durch die ge-genüber der [X.] erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch aus sonstigen Gründen entfallen. Auch kann die Klägerin nicht verlangen, ge-mäß § 249 BGB so gestellt zu werden, als ob der Leasingvertrag nie zustande gekommen wäre. 15 - 8 - 1. [X.] hat das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags nach §§ 142, 123 BGB verneint. Unstreitig hat die Beklagte die Klägerin nicht selbst zum Abschluss des "[X.]" bewogen oder durch eigene Erklärungen bei der Klägerin eine unzutreffende Einschätzung über die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen Belas-tungen hervorgerufen. Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die Beklagte auch nicht ein mögliches arglistiges Verhalten des Autohauses [X.] und dessen Geschäftsführers oder der [X.]

nach § 123 BGB zurechnen las-sen. 16 a) Da die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss des Leasingvertrags unstrei-tig vom Zustandekommen eines "[X.]" und der in diesem Zusam-menhang möglicherweise von der Lieferantin oder deren Geschäftsführer [X.] arglistigen Täuschung der Klägerin keine Kenntnis besaß, kann ihr ein solches Verhalten nur dann entgegengehalten werden, wenn das Autohaus [X.] oder dessen Geschäftsführer hierbei nicht als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt haben. Als Dritter gilt nicht, wer bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt ([X.]surteile vom 28. September 1988 - [X.] ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 a; vom 30. Ja-nuar 1995 - [X.] ZR 328/93, [X.] 1995, 527 unter 2 a). Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278 BGB gefordert werden ([X.]surteile vom 28. September 1988 - [X.] ZR 160/87, aaO unter [X.]; vom 30. Januar 1995 - [X.] ZR 328/93, aaO). Ob sie vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden (vgl. [X.]surteile vom 28. September 1988 - [X.] ZR 160/87, aaO unter II 4 a; vom 30. Januar 1995 - [X.] ZR 328/93, aaO). 17 - 9 - aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus [X.] bei den [X.] zum Abschluss des Leasingvertrags mit der Klägerin als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Fest-stellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäfts-führers im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zu [X.] abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Ver-haltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB be-stimmt ([X.]surteile vom 28. September 1988 - [X.] ZR 160/87, aaO unter [X.]; vom 30. Januar 1995 - [X.] ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des [X.] gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. [X.], [X.] vom 15. Dezember 1959 - [X.], [X.]Z 31, 358, 366; vom 14. [X.] 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter [X.]; [X.]surteil vom 20. Oktober 2004 - [X.] ZR 36/03, [X.], 365 unter [X.]). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zu-sammenhang besteht ([X.], Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO). 18 (1) So liegen die Dinge hier. Die Revision verweist zwar auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, wonach die Beklagte dem Autohaus [X.] die Software für die Berechnung der jeweiligen Leasingraten und etwaiger Sonder-zahlungen einschließlich der Dateien mit den Antragsformularen überlassen, es mit der Aushandlung der [X.] betraut und es mit einer Inkasso-vollmacht für Sonderzahlungen ausgestattet hatte. Dem Autohaus war damit aber nur die Betreuung der notwendigen Vertragsvorbereitung (vgl. hierzu [X.] - 10 - natsurteile vom 4. November 1987 - [X.] ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter [X.]; vom 28. September 1988 - [X.] ZR 160/87, aaO), nicht dagegen die Auf-gabe übertragen worden, durch die Vermittlung von Geschäften mit [X.] für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Wird einem Lea-singnehmer vom Lieferanten vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasing-vertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen [X.] abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. [X.]surteil vom 30. Januar 1995 - [X.] ZR 328/93, aaO unter 3). (2) Daran ändert auch der von der Klägerin angeführte Umstand nichts, dass die ihr für den Fall des Abschlusses eines "[X.]" in Aussicht gestellte Erstattung der Leasingraten durch die [X.] ausschlaggebend dafür gewesen sei, sich für ein Leasingfahrzeug zu entscheiden. Denn auch aus Sicht eines Außenstehenden war erkennbar, dass das vom Autohaus und der [X.] praktizierte Geschäftsmodell mit den leasingvertraglichen Rechten und Pflichten in keinem inhaltlichen Zusammenhang stand. 20 Weder das Antragsformular noch die "Leasingbestätigung" enthalten ei-nen Hinweis auf den Abschluss eines "[X.]" mit [X.] . Die Revision will der [X.] das Verhalten des Autohauses schon deswegen uneinge-schränkt zurechnen, weil dieses bei der Anbahnung des Leasingvertrags als Repräsentant der [X.] auftrat. Diese Sichtweise berücksichtigt jedoch nicht, dass eine Zurechnung des Verhaltens eines Repräsentanten nur inner-halb des ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereichs erfolgen kann. Bei dem vom Autohaus [X.] praktizierten "Geschäftsmodell" handelt es sich aber nicht um eine in den [X.] der [X.] fallende Aufgabe. Die an dem "Werbevertrag" nicht als Vertragspartnerin beteiligte Beklagte muss 21 - 11 - sich daher das praktizierte "Geschäftsmodell" nicht im Hinblick auf eine [X.] des Autohauses [X.]
zurechnen lassen (vgl. hierzu auch [X.]surteil vom 1. Juni 2005 - [X.] ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II 2 a; [X.], [X.], 154 f.). 22 [X.]) Ein mögliches arglistiges Verhalten des Geschäftsführers des Auto-hauses ist der [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbunde-nen Geschäfts zuzurechnen. Zwar muss sich eine Bank, die ein Anlagenge-schäft eines Verbrauchers finanziert, nach der Rechtsprechung des [X.] bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG (heu-te § 358 BGB) eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen mit der Folge, dass der Verbraucher in diesem Fall auch den Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten kann ([X.], Urteile vom 25. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 239 Rn. 29; vom 10. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 112 Rn. 24; vom 24. November 2009 - [X.], [X.], 602 Rn. 19; jeweils mwN). Leasingvertrag und "Werbevertrag" bilden [X.] - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein verbundenes Geschäft im Sinne von § 359 Abs. 1, § 358 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 500 BGB aF (mit Wirkung zum 11. Juni 2010 aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BGBl. [X.] 2355). Die in § 500 BGB aF an-geordnete entsprechende Anwendung der §§ 358, 359 BGB auf [X.] zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher setzt nämlich voraus, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbrin-gung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden ([X.]surteil vom 8. Juli 2009 - [X.] ZR 327/08, [X.], 3295 Rn. 15). Vorliegend fehlt es schon am - 12 - Vorliegen der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Leistungen der [X.] ("[X.]") nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser gegen "Empfehlung" neuer Kunden erbracht werden sollten (vgl. auch [X.]surteil vom 8. Juli 2009 - [X.] ZR 327/08, aaO). Der Umstand, dass durch die "[X.]" der [X.] die von der Klägerin zu zahlenden Leasingraten "refinanziert" werden sollten, führt nicht zur Annahme [X.] Verträge im Sinne der §§ 358, 359 BGB (vgl. [X.]surteil vom 8. Juli 2009 - [X.] ZR 327/08, aaO). [X.]) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte müsse sich das Handeln des Geschäftsführers des Autohauses [X.]jedenfalls insoweit zu-rechnen lassen, als dieser arglistig eine wirksame Einbeziehung des "Werbe-vertrags" in das Vertragsverhältnis mit der [X.] vorgetäuscht habe. Denn auch insoweit ist der Geschäftsführer des Autohauses nicht als Repräsentant oder Vertrauensperson der [X.] aufgetreten. Das Anraten zum Abschluss eines "[X.]" stand - wie bereits unter [X.] ausgeführt - nicht in einem inneren, sondern allenfalls in einem kausalen Zusammenhang mit den dem Autohaus von der [X.] übertragenen Aufgaben. Für eine mögliche Vortäuschung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses gilt nichts anderes. [X.] obliegt dem Leasinggeber - entgegen der Auffassung der Revision - nicht die Verpflichtung, bei der Vertragsanbahnung darauf hinzuweisen, dass im Falle einer ohne seine Kenntnis oder Beteiligung abgeschlossenen Subventi-onsvereinbarung mit einem anderen Vertragspartner die beiden [X.] nicht Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 139 BGB würden. Ein Leasinggeber muss nicht ohne weiteres damit rechnen, dass sein Lieferant dem Leasingnehmer den Abschluss von Sondervereinbarungen zur Subventionierung der Leasingraten anträgt. 23 - 13 - b) Die Beklagte muss sich schließlich auch nicht ein etwaiges Fehlverhal-ten der [X.] oder deren Mitarbeiter anrechnen lassen. Dass diese als Reprä-sentanten oder Vertrauenspersonen der [X.] in Erscheinung getreten wä-ren, macht auch die Revision nicht geltend. Sie will deren Tätigwerden der [X.] aber deswegen zurechnen, weil diese nach kaufmännischer Lebenser-fahrung habe damit rechnen müssen, dass das Autohaus [X.] "[X.]" einschalten werde. Diese Rüge bleibt jedoch schon deswegen ohne Erfolg, weil sich die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht des Autohauses als [X.] oder Erfüllungsgehilfen zur Anbahnung des "[X.]" be-dient hat und die [X.] oder deren Mitarbeiter in die Anbahnung des [X.] nicht eingebunden waren. Die Frage der Erkennbarkeit des Tätigwerdens weiterer Personen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 8. Januar 2004 - [X.], NJW 2004, 2156 unter [X.] (5) mwN) stellt sich damit nicht. 24 2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine mögliche Nichtigkeit des "[X.]" wegen Sittenwidrigkeit (vgl. etwa [X.], Urteil vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 1942 Rn. 6 mwN) führe nicht gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts. 25 a) Zwar können auch selbständige Vereinbarungen unter bestimmten Umständen ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen mit der Folge, dass die Nichtigkeit eines der Verträge gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der Gesamt-vereinbarung führt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen [X.] angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. [X.], Urteile vom 20. Mai 1966 - [X.], [X.], 899 unter [X.]; vom 30. April 1976 - [X.], NJW 1976, 1931 unter [X.]; vom 9. Juli 1992 - [X.], [X.], 3237 unter [X.]; jeweils mwN). Die Verknüpfung mehrerer Ver-träge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft setzt aber voraus, dass sie nach 26 - 14 - dem Willen der [X.] nicht für sich allein gelten, sondern mit-einander "stehen und fallen" sollen (so genannter "[X.]"; vgl. [X.], Urteile vom 23. Februar 1968 - [X.], [X.]Z 50, 8, 13; vom 20. Mai 1966 - [X.], aaO; vom 30. April 1976 - [X.], aaO; vom 19. Februar 1998 - [X.], [X.]Z 138, 91, 98; vom 24. Oktober 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 395 Rn. 17; jeweils mwN). Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen [X.]n erkennen lässt und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag vorliegen ([X.], Urteile vom 6. Dezember 1979 - [X.], [X.]Z 76, 43, 49; vom 9. Juli 1992 - [X.], aaO; vgl. ferner [X.]surteil vom 8. Juli 2009 - [X.] ZR 327/08, aaO Rn. 17). Erforderlich ist aber ein Wille zu einer rechtlichen Verknüpfung; ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt für sich allein nicht ([X.], Urteile vom 20. Mai 1966 - [X.], aaO; vom 9. Februar 1990 - [X.], NJW 1990, 1473 unter [X.] b, insoweit in [X.]Z 110, 230 nicht abgedruckt; vom 24. Oktober 2006 - [X.], aaO). Ob gemessen an diesen Grundsätzen ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB vorliegt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen ([X.], Urteile vom 30. April 1976 - [X.], aaO; vom 6. Dezember 1979 - [X.], aaO; vom 19. Februar 1998 - [X.], aaO; vom 10. Oktober 2006 - [X.], NJW 2007, 1131 Rn. 24). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Niederlegung mehrerer selb-ständiger Verträge in verschiedenen Urkunden die widerlegliche Vermutung begründet, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen ([X.], Urteile vom 6. Dezember 1979 - [X.], aaO; vom 9. Juli 1992 - [X.], aaO). b) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung der Revision nicht davon auszugehen, dass Leasing- und "Werbevertrag" jeweils Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts wären mit der Folge, dass eine mögliche Nichtig-27 - 15 - keit des "[X.]" (etwa wegen Sittenwidrigkeit) gemäß § 139 BGB auch zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts führen würde. Zwar kann eine solche rechtliche Verknüpfung auch in den Fällen angenommen werden, in denen der Vermittler eines Leasingvertrags dem Leasingnehmer unter besonderer Her-vorhebung der damit verbundenen Kostenneutralität des [X.] den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit Subventionscharakter anträgt und dem Leasinggeber die entsprechende Bewerbung des [X.] [X.] ist (vgl. [X.]surteil vom 8. Juli 2009 - [X.] ZR 327/08, aaO). Daher hat der [X.] in einem solchen Fall unter gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der beiderseitigen Erklärungen angenommen, dass die wirtschaftliche Einheit der beiden Vereinbarungen Vertragsinhalt des Leasinggeschäftes geworden ist ([X.]surteil vom 8. Juli 2009 - [X.] ZR 327/08, aaO). So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Der [X.] war nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass der Klägerin unter Hinweis auf die Kostenneutralität des [X.] der Abschluss eines "[X.]" mit der [X.] angetragen worden war. Ihr ist auch nicht das Wissen des Geschäftsführers des Autohauses [X.] in ent-sprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, denn dieser ist bei der Vermittlung des "[X.]" nicht als deren [X.] tätig geworden. Dies würde voraussetzen, dass der Geschäftsführer auch insoweit eine ihm von der [X.] übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte und hierbei als deren Repräsentant tätig geworden wäre (vgl. [X.]surteile vom 1. Juni 2005 - [X.] ZR 234/04, aaO; vom 20. Oktober 2004 - [X.] ZR 36/03, aaO unter [X.]). Das ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nicht der Fall. Mangels Kenntnis der [X.] von der Existenz eines "[X.]" konn-te und musste sie das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines [X.] nicht dahin verstehen, dass diese beide Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wissen wollte. Das Berufungsgericht hat die-28 - 16 - se Frage zwar offen gelassen. Der [X.] kann jedoch die gebotene Auslegung des Vertragsangebots der Klägerin und der Annahmeerklärung der [X.] selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 1975 - [X.], [X.]Z 65, 107, 112). Folglich ist die wirtschaftliche Einheit des [X.] nicht Inhalt des Leasingvertrags geworden. 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin könne gemäß §§ 249, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278 BGB Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Leasingraten und Rückzah-lung bereits geleisteter Raten verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte, die keine Kenntnis von dem Abschluss des "[X.]" hatte, nicht verpflichtet, die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen vorsorglich darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu lassen, dass im Falle einer mit einem [X.] möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Verträge nicht zu einem einheitli-chen Gesamtgeschäft verknüpft würden. Denn es ist Sache des ein solches Nebengeschäft abschließenden Leasingnehmers, dem Leasinggeber gegen-über deutlich zu machen, dass er den Leasingvertrag nur im Verbund mit dem Nebengeschäft abschließen will. Die von der Revision verlangte Belehrung liegt damit außerhalb des [X.]es der [X.]. 29 4. Hat der Leasingvertrag somit Bestand, ist die auf Rückzahlung [X.] gerichtete Zahlungsklage unbegründet. Gleiches gilt für das Feststellungsbegehren der Klägerin. Der Antrag der Klägerin, festzustellen, "dass der Leasingvertrag durch die Anfechtung wirksam beendet wurde", ist dahin zu verstehen, dass sich dieses Begehren nicht auf die Feststellung einer aus §§ 142, 123 BGB folgenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts [X.] - 17 - schränkt, sondern die Klägerin letztlich bestätigt wissen will, dass sie keinen leasingvertraglichen Bindungen mehr unterliegt. Ein [X.] ist so auszulegen, wie dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der betroffenen Partei entspricht (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht aus-gegangen, das zwar die Reichweite des [X.] nicht erörtert, wohl aber eine umfassende Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat. Dieses Begehren ist aber - ebenso wie der auf Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] gerichtete Antrag - unbegründet, weil der Leasingvertrag weder durch die Anfechtungserklärung der Klägerin noch aus sonstigen Gründen in seiner Wirksamkeit berührt wurde und die Beklagte auch nicht unter schadens-ersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Rückabwicklung des [X.] ist. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.06.2009 - 4 O 2732/08 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 90/09 -

Meta

VIII ZR 99/10

30.03.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. VIII ZR 99/10 (REWIS RS 2011, 8082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8082

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 94/10 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 281/12 (Bundesgerichtshof)

Haftung des Leasinggebers für einen Leasingvertrag über eine Telekommunikationsanlage einer Arztpraxis: Zurechenbarkeit einer ohne Kenntnis …


VIII ZR 281/12 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 119/14 (Bundesgerichtshof)

Formularmäßiger Leasingvertrag für eine EDV-Anlage: Verjährungshemmung für einen Anspruch auf die Leasingraten während einer Wandelungsklage …


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