Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. XII ZR 93/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2748

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[X.]BESCHLUSS [X.]/07
vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaEGZPO § 26 Nr. 8 Ergeben die Klage und die [X.] nur zusammengerechnet den Be-schwerdewert nach § 26 Nr. 8 EGZPO, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur statthaft, wenn hinsichtlich beider Klagen [X.] dargelegt sind. Die allein prozessuale Verknüpfung der Klagen reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 117; [X.] Urteile vom 8. März 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - [X.] - [X.], 778). [X.], Beschluss vom 1. Juli 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2009 durch [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] des [X.] vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der [X.]n verworfen. Streitwert: 28.446 •. Gründe: [X.] Der Kläger nimmt die [X.] aus einem Anfang 2006 beendeten ge-werblichen Mietverhältnis auf Nachzahlung von Nebenkosten in Anspruch (Wert für das [X.]: 10.034,09 •). Die [X.] be-gehrt hilfswiderklagend Rückzahlung von Stromkosten (Wert insoweit: 18.411,12 •). Die gegen das der Klage weitgehend stattgebende und die Hilfs-widerklage abweisende Urteil des [X.] gerichtete Berufung der [X.] hatte lediglich insoweit Erfolg, als sie zur Abweisung der auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umgestellten, ursprünglich vom Kläger noch verfolgten Klage auf [X.] führte. Die zugesprochenen Nachzahlungen bestätigte das Berufungsgericht hingegen mit Ausnahme eines Betrags von 0,04 • ebenso wie die Abweisung der [X.]. Mit der vor-1 - 3 - liegenden Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die [X.] die Zulassung der Revision, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage, hilfsweise die Statt-gabe ihrer Widerklage erreichen will. I[X.] 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die [X.] hat keinen Zulassungsgrund dargetan, der einen die Wertgrenze von 20.000 • (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigenden Streitgegenstand betrifft. Für die Bestimmung der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Be-schwer sind solche Teile des [X.] außer [X.] zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargetan ist. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulas-sungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der Revision geltend zu [X.], sondern auch davon ab, dass [X.] dargelegt sind, § 544 Abs. 2 ZPO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbstständigen und abtrennbaren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teils des [X.] dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 • beschwert (vgl. [X.] Be-schlüsse vom 11. Mai 2006 - [X.] - NJW-RR 2006, 1097, 1098 und vom 27. Juni 2002 - [X.] - NJW 2002, 2720, 2721). 3 1. Die [X.] beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, inwieweit ein Mieter seine Einwendungen gegen die [X.] muss. Diese Frage stellt sich nur im Rahmen der Klage, denn allein tragend für die Abweisung der [X.] ist ausweislich der Begründung des Berufungsurteils schon, 4 - 4 - dass die [X.] in einem Vergleich vom 3. September 2004 auf [X.] verzichtet habe und es, soweit sie nunmehr vorbringe, die zu-rückgeforderten Stromkosten nicht an den Kläger, sondern den Versorger [X.] zu haben, bereits an einem [X.] gegen den Kläger fehle. 5 2. Die vorliegende Klage umfasst im Verhältnis zur [X.] einen in materiell-rechtlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht selbstständigen und abtrenn-baren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teil des Streitstoffs. a) Für die eingeschränkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der Anspruch bzw. Streitstoff teilbar ist. Nicht erforderlich ist, dass ein ([X.] zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in der Revision anhängigen Teil und der bereits rechtskräftigen [X.] ausgeschlossen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - [X.] ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Teil- oder Grundurteilsfähigkeit des maßgeblichen Teils des Gesamtstreitstoffs genügt also (vgl. [X.] Beschluss vom 14. Januar 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1119, 1120), ist jedoch nicht erforderlich. 6 Klage und [X.] liegen hier unterschiedliche prozessuale [X.] zugrunde. Diese sind grundsätzlich einer separaten Revisionszulas-sung zugänglich. 7 b) Die prozessuale Verknüpfung von Klage und [X.] führt [X.] zu keinem anderen Ergebnis. 8 Zwar wäre im Falle einer antragsgemäßen vollständigen Klageabwei-sung über die [X.] nicht zu entscheiden. Dem widerspräche es, wenn es trotz Abweisung der Klage nach einem auf sie beschränkten [X.] - 5 - onsverfahren bei der rechtskräftigen Abweisung der nicht den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Widerklage verbleiben würde. Dieser auf [X.] angesiedelte und erst durch die willentliche prozessuale Verknüpfung von Klage und Widerklage durch die [X.] hervorgerufene [X.] führt allerdings nicht dazu, dass bei Vorliegen eines [X.] nur hinsichtlich der Klage die Revision zugleich auch in Bezug auf die [X.] ohne Rücksicht auf einen für diese gegebenen [X.] zuzulassen wäre. Folglich genügt es auch nicht, nur für die Klage einen Zulassungsgrund darzulegen, der die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt. Wie bereits ausgeführt, schadet ein drohender ([X.] zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in der Revision an-hängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung nicht (vgl. [X.] vom 26. November 2008 - [X.] ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Das Zulassungserfordernis soll der Entlastung des [X.] dienen und von ihm alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfort-bildung notwendige Arbeit fernhalten (vgl. [X.] Urteil vom 8. März 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 877; [X.] Beschluss vom 8. November 1990 - [X.] - NJW-RR 1991, 576 und [X.] 9, 357, 358). Aus diesem Grund erfor-dert der Zugang zur Revisionsinstanz zunächst - in einem die Wertgrenze von 20.000 • übersteigenden Umfang - die Darlegung von [X.]n. Werden solche hinsichtlich eines prozessualen Streitgegenstands schon nicht dargetan, ist nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz insoweit nicht mehr aufzuhal-ten. 10 Abweichungen von diesem gesetzlichen Leitgedanken sind auf enge Ausnahmefälle zu begrenzen. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn - was hier 11 - 6 - nicht der Fall ist - die Entscheidung über einen prozessualen Anspruch oder Anspruchsteil, hinsichtlich dessen die Revision zugelassen bzw. zuzulassen ist, von einem anderen prozessualen Anspruch oder Anspruchsteil materiell-rechtlich in der Art abhängt, dass sich beide ein- oder wechselseitig beeinflus-sen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 117, 118 sowie [X.] Urteile vom 8. März 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - [X.] - [X.], 778). Gleiches gilt für eine erfolgreiche Hilfsaufrechnung bei einer nur zur Hauptforderung zugelasse-nen Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - [X.] ZR 86/03 - juris, [X.]. 8). In beiden vorgenannten Fällen rechtfertigt sich die umfassende Revisi-onszulassung aus der unmittelbar aus dem materiellen Recht folgenden Ver-knüpfung der beiden prozessualen Ansprüche bzw. Anspruchsteile. Während diese im Fall der erfolgreichen Hilfsaufrechnung aus § 389 BGB folgt, besteht eine derartige zwingende, im materiellen Recht anzusiedelnde Verknüpfung vorliegend zwischen Klage und [X.] nicht. Das Bedingungsverhältnis ist hier rein prozessualer Natur. Eine solche, auf der Art und Weise der [X.] beruhende Verknüpfung genügt jedoch nicht, um einen prozessualen Anspruch, hinsichtlich dessen kein Zulassungsgrund dargelegt ist, sowohl bei der Frage, ob die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten ist, als auch, in welchem Umfang die Revision zuzulassen ist, mit zu berücksichtigen. Andernfalls hätten es die [X.] in der Hand, ihre im Wege der objektiven Klagehäufung oder von Klage und Widerklage geltend gemachte Begehr in ein prozessuales Bedingungsverhält-nis, also Haupt- und Hilfsantrag statt zweier [X.] oder Klage und [X.] statt Klage und Widerklage, zu kleiden und sich so in einer dem 12 - 7 - Gesetzeszweck zuwider laufenden Art und Weise leichter Zugang zur [X.] zu verschaffen. Dose [X.] [X.] Vézina Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 2 U 38/07 -

Meta

XII ZR 93/07

01.07.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. XII ZR 93/07 (REWIS RS 2009, 2748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2748

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